Schulaufenthalte
Generell gilt, dass nur in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis für den Schulbesuch erteilt werden kann. Ausnahmen sind im Einzelfall zu prüfen und dann anzuerkennen, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses sind insbesondere auch migrationspolitische Aspekte zu beachten. So ist bei Antragstellern aus Staaten, bei denen Rückführungsprobleme bestehen oder aus denen eine hohe Anzahl von Asylbewerbern und illegalen Zuwanderern nach Deutschland kommt, kein Ausnahmefall anzunehmen. Das trifft derzeit u.a. auf Antragsteller aus China und Vietnam zu. Die Auslandsvertretungen lehnen deshalb entsprechende Anträge ohne Beteiligung der Ausländerbehörden ab, soweit es sich nicht um einen zeitlich begrenzten Schüleraustausch handelt. In Zweifelsfällen kann im Niedersächsischen Kultusministerium erfragt werden, ob eine Schule die Kriterien erfüllt.
Ausnahmen sind – bei Erfüllung aller Voraussetzungen – in folgenden Fällen möglich:
- bei Schülern, die die Staatsangehörigkeit von Andorra, Australien, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, der Schweiz, der Vereinigten Staaten von Amerika besitzen oder die als deutsche Volkszugehörige einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz besitzen, und wenn eine Aufnahmezusage der Schule vorliegt
- im Rahmen eines zeitlich begrenzten Schüleraustausches, wenn der Austausch mit einer deutschen Schule oder einer sonstigen öffentlichen Stelle in Zusammenarbeit mit einer öffentlichen Stelle in einem anderen Staat oder einer in Deutschland anerkannten Schüleraustauschorganisation vereinbart worden ist
- wenn es sich um eine besondere Schule mit internationaler Ausrichtung handelt
oder
- wenn es sich um eine staatlich anerkannte Schule handelt, die ganz oder überwiegend aus von den Eltern zu entrichtenden Schulgeldern finanziert wird.
Für spezielle berufsqualifizierende Ausbildungsprogramme muss sichergestellt sein, dass für die Beschulung keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden und die Schule in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Finanzhilfen verzichtet hat.
Weitere Informationen und Voraussetzungen erfragen Sie bitte vor Einreise der Schülerin/des Schülers.
Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, sich beraten zu lassen. Ihre Ansprechpartner entnehmen Sie den Kontaktinformationen.
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