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Jugendschutz durch Erziehungsbeauftragte

Liebe Eltern, künftige Erziehungsbeauftragte, liebe Jugendliche,

Das Jugendschutzgesetzes bietet die Möglichkeit, für die Begleitung von Jugendlichen eine „erziehungsbeauftragte Person" zu benennen.

In Begleitung dieser Person, die ausdrücklich beauftragt sein muss, sind gestattet:

  • der Kinobesuch von Kindern unter 6 Jahren,
  • der Besuch von Tanzveranstaltungen durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • der Besuch von Gaststätten durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • der Besuch dieser Angebote durch ältere Kinder bzw. Jugendliche außerhalb der gesetzlichen Zeitgrenzen.

Das Gesetz schreibt für die Benennung keine bestimmte Form vor;

Eltern und Erziehungsbeauftragte sollten sich dabei aber ihrer hohen Verantwortung bewusst sein.

Wir empfehlen daher, das anhängige Formular zu verwenden, dem Sie auch alle wichtigen Informationen entnehmen können.

Weitere Informationen zum Jugendschutz werden in Kürze an dieser Stelle veröffentlicht.

Download: Jugendschutz - Erziehungsbeauftragung SHG (PDF, 26 kb)

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