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Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung

Jedes Kind hat von der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt hat jedes Kind einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung.

Formen der öffentlichen Kindertagesbetreuung sind

  • Kindertageseinrichtungen (Krippengruppen, Kindergartengruppen, Hortgruppen, altersübergreifende Gruppen)
  • Kindertagespflege (vorrangig für Kinder unter drei Jahren und schulpflichtige Kinder)

Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen, in denen sich Kinder aufhalten, die regelmäßig, mindestens aber 10 Stunden in der Woche betreut werden. Kindertagesstätten bieten eine gruppenbezogene Betreuungsform an.

Die Kindertagespflege ist eine personenbezogene Betreuungsform. Die Kinder werden einer geeigneten Tagespflegeperson in deren oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen Räumen betreut.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für die Umsetzung des Rechtsanspruchs liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt.

Über Anzahl der Betreuungseinrichtungen und Anzahl der Plätze sowie der Konzeptionen können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Dort erhalten Interessierte auch Kontaktadressen der in Frage kommenden Kindertageseinrichtungen sowie Informationen zum Anmeldeverfahren.*

Für die Vermittlung von qualifizierten Tagespflegepersonen ist die Kinderbetreuungsagentur (KiBA) des Landkreises Ansprechpartner

Rechtsgrundlage