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29.03.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Hochinzidenzkommune -

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 27. März 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:

 

  1. Das Gebiet des Landkreises Schaumburg wird zur Hochinzidenzkommune nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erklärt.

  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. März 2021 in Kraft. 

  3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

 

I. Begründung

 Nach § 18a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 in der Fassung vom 27.03.2021 (Nds. Corona-Verordnung) sind Hochinzidenzkommunen die Landkreise und kreisfreien Städte, für deren Gebiet am 8. März 2021 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) beträgt. Hochinzidenzkommunen sind auch die Landkreise und kreisfreien Städte, die die örtlich zuständigen Behörden durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung zu Hochinzidenzkommunen erklärt haben.

 Nach der hier anzuwendenden Rechtsgrundlage des § 18a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 18a Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung erklären die örtlich zuständigen Behörden den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt mit Wirkung ab dem zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt zur Hochinzidenzkommune, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz mehr als 100 beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist.

 Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender An-ordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

 Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg beträgt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) mehr als 100, konkret am 26.03.2021: 112,8; am 27.03.2021: 121,7 sowie am 28.03.2021: 124,8.

 Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg gestaltet sich zudem diffus und ist nicht mehr auf begrenzt lokalisierbare Infektionsgeschehen zu konkretisieren, so dass davon auszugehen ist, dass die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz auch von Dauer sein wird.

 Mit Vorliegen dieser verordnungsrechtlichen Voraussetzungen ist der Landkreis Schaumburg zur Hochinzidenzkommune zu erklären.

 Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

 

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

 

II. Bekanntmachungshinweise

 Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

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III. Rechtsbehelfsbelehrung

 Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

 

Stadthagen, den 29.03.2021

 

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

 gez.

 Klaus Heimann

 

Anlage: Hinweise über geltende Einschränkungen