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15.12.2021

Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der elektronischen Kommunikation gem. § 3a Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. Nr. 43 vom 16.11.2021 S. 732) tritt am 01. Januar 2022 die geänderte Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in Kraft. Diese regelt u.a. in § 3a NBauO n. F. die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation.

Die Vorschrift des § 86 Abs. 8 NBauO n. F. räumt den Bauaufsichtsbehörden die Möglichkeit ein, den Beginn der elektronischen Kommunikation auf spätestens den 1. Januar 2024 festzulegen. Da der Landkreis Schaumburg zum gegenwärtigen Zeitpunkt die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation schafft, macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Es wird hiermit gem. § 86 Abs. 8 Satz 2 NBauO n. F. bekannt gegeben, dass der Landkreis Schaumburg den Beginn der elektronischen Kommunikation nach § 3a NBauO n. F. auf den 1. Januar 2024 festlegt.

Diese Feststellung hat zur Folge, dass gem. § 86 Abs. 8 S. 3 NBauO n. F. bis zum o. g. Zeitpunkt die Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und beizufügenden Bauvorlagen abweichend von § 3 a Abs. 1 NBauO n. F. als Dokument in Papierform zu übermitteln sind; § 3 a Abs. 2 und Absatz 7 Satz 2 n. F. gelten entsprechend.

Gem. § 86 Abs. 8 S. 2 NBauO n. F. wird hiermit der Beginn der elektronischen Kommunikation entsprechend der o .g. Gesetzesänderung öffentlich bekannt gemacht.