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11.05.2021

AUFHEBUNG - Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen -

 Online gestellt und somit veröffentlicht am 11. Mai 2021

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz( IfSG), Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.2021 (BGBl. I S. 802) m.W.v. 23.04.2021, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen - vom 23.04.2021 wird mit Wirkung vom 13.05.2021 aufgehoben.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
  3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Allgemeinverfügung ist § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz( IfSG).

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag diese Maßnahmen außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung dieser maßgeblichen Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Instituts erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen der Schwellenwertunterschreitung eingetreten sind.

Die durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite unter www.rki.de/inzidenzen  veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz liegt im Landkreis Schaumburg seit dem 06.05.2021 unter einem Wert von 100 (06.05.2021: 93,8; 07.05.2021: 85,5; 08.05.2021: 83,6; 10.05.2021: 74,8; 11.05.2021: 71,6) und damit seit fünf Werktagen unter dem maßgeblichen Schwellenwert nach § 28b Abs. 2 IfSG.

Mit Eintritt der Voraussetzungen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg vom 23.04.2021 ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts entsprechend mit Wirkung vom 13.05.2021 aufzuheben.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 11.05.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

Klaus Heimann

Hinweis:

Ab Donnerstag, den 13.05.2021, gelten somit vollumfänglich die Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 in der jeweils gültigen Fassung.