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01.11.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -

online gestellt und somit veröffentlicht am 01.11.2021

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 07. Oktober 2021 (elektronisch verkündet am 07. Oktober 2021, gültig ab dem 08. Oktober 2021), in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

1.    Es wird festgestellt, dass im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg der Leitindikator "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt.

2.    Es gelten ab dem 03. November 2021 (00:00 Uhr) die Schutzmaßnahmen des § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und die sich hieraus ableitenden Regelungen.

3.    Diese Allgemeinverfügung tritt am 02. November 2021 in Kraft.

4.    Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Leitindikator "Neuinfizierte" an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) mehr als 50 beträgt, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem der Leitindikator "Neuinfizierte" mehr als 50 beträgt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts.

Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 4 Satz 2 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche erreicht sind.

Hängt die Feststellung einer Warnstufe vom Leitindikator „Neuinfizierte“ ab, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung absehen, solange das Erreichen des für die Feststellung maßgeblichen höheren Wertebereichs auf einem Infektionsge-

schehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), mehr als 50 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 27. Oktober 2021: 50,5; am 28. Oktober 2021: 54,3; am 29. Oktober 2021: 61,9; am 30. Oktober 2021: 66,3 und am 01. November 2021: 79,5.

Es gelten damit ab dem 03. November 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen geregelten Beschränkungen des § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung.

Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da das Infektionsgeschehen nicht einem räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und überwiegend diffus ausgestaltet ist.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 02. November 2021 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 01.11.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Klaus Heimann


Hinweise:

Da im Landkreis Schaumburg der Leitindikator "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt, gelten die Beschränkungen des

§ 8 Niedersächsische Corona-Verordnung und weitere sich hieraus ableitende Regelungen.

Es gilt damit insbesondere Folgendes:

Der Zutritt zu den folgenden Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen sind auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt:

  • die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
  • die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs,
  • die Nutzung einer Beherbergungsstätte,
  • die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen,
  • die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden,
  • die Nutzung aller in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume; sanitäre Anlagen sind nicht maßgeblich.

Die Beschränkungen gelten nicht:

  • für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
  • für religiöse Veranstaltungen,
  • im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung, es sei denn, dass die Tätigkeit in den in Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 bis 4 und § 9 genannten Betrieben und Einrichtungen oder in geschlossenen Räumen der in Absatz 2 genannten Betriebe und Einrichtungen erfolgt oder eine Dienstleistung bei einer Veranstaltung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 darstellt.
  • im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  • bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,
  • bei Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
  • für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine vereinfachte Darstellung handelt. Ungeachtet der Ausführungen gilt die jeweilige Fassung der Nds. Corona-Verordnung.

Die einzelnen Regelungen und weitere Informationen sind detailliert unter

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

und

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html

zu finden.