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23.04.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 77 Abs. 6 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.2021 (BGBl. I S. 802) m.W.v. 23.04.2021, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:

1.    Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Hochinzidenzkommune – vom 29. März 2021 wird aufgehoben.

2.    Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg gelten ab dem 24. April 2021 die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG.

3.    Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2021 in Kraft.

4.    Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.


I. Begründung

Zu Ziff. 1:

Durch Aufhebung des § 18a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 16. April 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) und Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch Einfügen der Regelung des § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) über bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Hochinzidenzkommune – vom 29. März 2021 aufzuheben.

Zu Ziff. 2:

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort nach § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG ab dem übernächsten Tag weitergehende Schutzmaßnamen.

Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 20. April 2021: 138; 21. April 2021: 155; sowie am 22. April 2021: 164. Bereits mit Allgemeinverfügung vom 29. März 2021 hat sich der Landkreis Schaumburg zur Hochinzidenzkommune aufgrund einer dauerhaften Überschreitung des Schwellenwertes von 100 erklärt. Seit diesem Tag liegt im Gebiet des Landkreises Schaumburg ein Inzidenzwert von über 100 vor. Das bedeutet, es kann von einem dauerhaft hohen Niveau ausgegangen werden.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den automatischen Eintritt der "Bundesnotbremse" vor.

Es gelten somit die Maßnahmen gemäß § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG, die in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführt sind.

Infolge der Übergangsregelung des § 77 Abs. 6 S. 3 IfSG gilt, dass diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Regelungen des § 28 b Abs. 1 und Abs. 3 IfSG unmittelbar anwendbar sind (Hochinzidenzkommunen), am Tage des Inkrafttretens des Infektionsschutzgesetzes am 23. April 2021, durch eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntmachen müssen, ab wann in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 gelten. Hintergrund ist, dass nach § 77 Abs. 6 S. 2 IfSG bei der Zählung der nach § 28b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 2 IfSG maßgeblichen Tage die drei unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes liegenden Tage mitgezählt werden (hier: 20. April, 21. April und 22. April 2021). Für den Landkreis Schaumburg ist somit der Beginn der Maßnahmen auf den 24. April 2021 festzustellen.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 23.04.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Klaus Heimann

Anlage: Folgende Maßnahmen nach § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG gelten ab dem 24. April 2021