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19.04.2021

Ergebnis einer UVP-Vorprüfung

Bekanntmachung gem. § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich­keitsprüfung (UVPG)
 zur Durchführung einer Grundwassersanierung am Standort der Stadtwerke Rinteln

Die Stadtwerke Rinteln beabsichtigen die Grundwassersanierung am Standort des ehem. Gaswerkes Rinteln –Bahnhofsweg 6, 31737 Rinteln - durch die Grundwasserentnahme und –Einleitung mit der Zugabe von Sauerstoff, Glucose und Zitronensäuren.

Die Antragsunterlagen werden durch das von den Stadtwerken Rinteln beauftragte Fachbüro erarbeitet und mit den Fachbehörden abgestimmt. Die zur Durchführung einer Prüfung nach § 7 UVPG notwendigen Unterlagen liegen mir vor.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVPG hat die zuständige Behörde festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht.

Für das Vorhaben war daher gem. § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde an­hand der in der Anlage 3 zum UVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 7 Abs. 1 UVPG hat ergeben, dass keine erheblichen nach­teiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das o. g. Vorhaben besteht. Eine Erlaubnis nach § 8 WHG kann nach Abschluss des Verfahrens erteilt werden.

Begründung:

Die Entnahme und Infiltration des Wassers führt zu einer kontinuierlichen Umwälzung des Grundwassers. Anhand der hydraulischen Sicherung kann kein kontaminiertes Grundwasser aus diesem Kreislauf austreten. Die eingebrachten Stoffe dienen der Abreinigung der Schutz­güter Boden und Grundwasser. Diese stimulieren die Mikroorganismen und sorgen so für eine Qualitätsverbesserung .Die eingebrachten Stoffe sind nicht grundwassergefährdend. Die Grundwasserentnahme hat keine negativen Auswirkungen auf das Umfeld.

Diese Feststellung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist gem. § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Stadthagen, den 26.02.2021

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag

Fritz Klebe