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17.03.2021

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die aviäre Influenza im Landkreis Schaumburg

Aufgrund der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes* und des § 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest* (Geflügelpest-Verordnung) werden hiermit nachstehende Maßnahmen bekanntgegeben und verfügt:

Sämtliches im Landkreis Schaumburg gehaltenes Geflügel (z.B. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

• in geschlossenen Ställen oder
• unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird im öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung* (VwGO) angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit bekannt gegeben und tritt ab dem 18.03.2021 in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe. Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung vom 20.11.2020, die hiermit aufgehoben wird.

Begründung:

In allen nördlichen Bundesländern wurde der Ausbruch der aviären Influenza (Geflügelpest) bei Geflügel in kommerziellen Haltungsbetrieben als auch bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Bei den Ausbrüchen wurde das hochpathogene Influenza-Virus H5N8 nachgewiesen. Zudem liegen mehrere Nachweise aus den benachbarten bzw. nicht weit entfernten Landkreisen Minden-Lübbecke, Nienburg, Herford, Bielefeld, Paderborn, Diepholz, Region Hannover, Braunschweig, Celle vor. Hier waren sowohl gewerbliche Nutzgeflügelbestände sowie Wildvögel betroffen. Auch im Landkreis Schaumburg wurde die Infektion bei einer Graugans mit dem hochinfektiösen Influenza-Virus H5N8 am 16.03.2021 durch das Friedrich-Loeffler-Institut nachgewiesen. Die Geflügelpest breitet sich somit weiter aus.

Nach § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung* kann die zuständige Behörde die Aufstallung des Geflügels anordnen, soweit dies aufgrund einer Risikobewertung erforderlich ist. Der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung zugrunde gelegt, dass die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter voranschreitet.

Aufgrund der sehr zahlreichen Feststellungen des hochansteckenden Virus H5N8 auch bei Wildvögeln ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Eintrag der Geflügelpest in die bisher betroffenen Betriebe durch infizierte Wildvögel erfolgt ist. Dies gilt es, für Betriebe im Landkreis Schaumburg zu verhindern.

Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Aufgrund des Influenza-Virus H5N8-Nachweises bei der Graugans im Landkreis Schaumburg, der anhaltenden Dynamik der Seuchenentwicklung in der Wildvogelpopulation und den Geflügelpestausbrüchen diffus um den Landkreis Schaumburg verteilt, wird eine Pflicht zur Aufstallung des Geflügels für den gesamten Landkreis als geboten angesehen.

Daher wurden die Maßnahmen unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen.

Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wird die Aufstallung des Geflügels für den gesamten Bereich des Landkreises Schaumburg angeordnet.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO* kann die sofortige Vollziehung dann angeordnet werden, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten besteht. Das ist vorliegend der Fall, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr erheblicher tiergesundheitlicher wie auch wirtschaftlicher Folgen, u. a. Handelsrestriktionen für eine ganze Region, sofort unterbunden werden muss.

Das öffentliche Interesse am Schutz oben bezeichneten Rechtsgüter ist höher zu werten als das Individualinteresse einzelner Geflügelhalter an einer unreglementierten Freilandhaltung, so dass die sofortige Vollziehung der aufgeführten erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen insbesondere bei wie im vorliegenden Fall ungeklärter Seuchenlage im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

Inkrafttreten:

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4 und 43 Abs. 1 VwVfG* kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Regelung wird hiermit Gebrauch gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Die aufschiebende Wirkung der Klage kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, ganz oder teilweise angeordnet bzw. wieder hergestellt werden.

Ordnungswidrigkeiten:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes* handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Ausnahmen:

In begründeten Einzelfällen kann der Landkreis Schaumburg Ausnahmen von der Aufstallungspflicht erlassen. Wenden Sie sich hierzu an das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen, Bahnhofstr. 25, 31675 Bückeburg.


Stadthagen, den 17.03.2021 Az. 39 31 11
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag

gez.

Stüdemann



* Rechtsgrundlagen:

  • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938)
  • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665)
  • Viehverkehrsordnung vom 26.05.2020 (BGBl. I S, 1170)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102)

jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung