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02.12.2021

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Impfverbotes gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe (BVDV) bei Rindern im Landkreis Schaumburg

Auf der Grundlage der Artikel 20 und 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 werden nachstehende Maßnahmen für Rinder haltende Betriebe im Landkreis Schaumburg bekannt gegeben und verfügt.

  1. In Betrieben mit dem Status „frei von BVD“ gilt ein Impfverbot bei Rindern gegen das BVD-Virus.
  2. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet, soweit nicht bereits kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung aufgehoben ist.
  3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Anzeigepflicht: Jeder Verdacht der Erkrankung auf BVD ist dem Veterinäramt unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Tiergesundheitsgesetz).

Begründung:

Die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) ist eine Rinderkrankheit, die weltweit vorkommt und zu den verlustreichsten Virusinfektionen bei Rindern zählt. Die BVD-Viren (BVDV) gehören zu den Pestiviren.

Die Übertragung des Virus erfolgt horizontal, über verschiedene Körpersekrete, oder vertikal als Infektion während der Trächtigkeit von der Mutter auf das Kalb. Die Infektionen verlaufen oft symptomlos oder gehen mit Durchfällen, respiratorischen Erkrankungen und Leistungs­abfall einher. Bei der Infektion seronegativer trächtiger Rinder kann es in Abhängigkeit vom Infektionszeitpunkt neben verschiedenen Komplikationen zur Entstehung von PI-Kälbern (per­sistent mit dem BVD-Virus infiziert) kommen. PI-Kälber können klinisch unauffällig erscheinen, spielen aber als dauerhafte Virusausscheider für die Aufrechterhaltung von Infektketten in Beständen oder Regionen eine zentrale Rolle. So können sie das Virus über Kontakte, z. B. während des Transportes, sehr einfach weiterverbreiten.

Die BVD wird seit dem 01.01.2011 in Deutschland staatlich bekämpft. Seitdem ist ein konti­nuierlicher Rückgang der Anzahl BVDV-infizierter Bestände zu verzeichnen. Im Vordergrund der Bekämpfung steht die Identifikation von PI-Tieren und deren Entfernung aus den Bestän­den.

Im Landkreis Schaumburg ist zum letzten Mal am 20.01.2017 ein PI-Tier aufgetreten.

Langfristiges Ziel ist es, die Erkrankung in Niedersachsen vollständig zu tilgen.

Niedersachsen hat aufgrund des bisherigen Fortschritts bei der Bekämpfung der BVD bei der EU die Genehmigung eines Tilgungsprogramms gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beantragt. Das Tilgungsprogramm zielt darauf ab, für Niedersachsen die Aner­kennung als seuchenfreie Zone gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/429 zu erlangen. Ein solcher Status ermöglicht es dann, durch verpflichtende Zusatzgarantien beim Verbringen von Rindern die Rinderbestände in Niedersachsen vor BVDV-Neuinfektionen zu schützen.

Die rechtliche Grundlage der Anforderungen zur Gewährung und Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ in Bezug auf einen Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, ergibt sich aus Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi i. V. m. Anhang IV Teil VI Kapitel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689.

Mit Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2016/429 am 21. April 2021 wurde allen Rinder­haltungsbetrieben, die gemäß § 1 Nummer 2 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) als „BVDV-unverdächtiger Rinderbestand“ eingestuft worden sind, der Status „frei von BVD“ gewährt.

Dieser Status kann nur aufrechterhalten werden, wenn seit der Gewährung des Status im Bestand kein Rind gegen BVD geimpft wurde (Anhang IV Teil VI Kapitel 1 Abschnitt 2 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689).

Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 der BVDV-Verordnung kann die zuständige Behörde die Impfung der Rinder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion verbieten, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Das Verbot der Impfung ist aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geeignet, erforderlich und angemessen. Das Verbot verfolgt den Zweck, zu verhindern, dass in Betrieben mit dem Status „frei von BVDV“ gegen BVDV geimpfte Rinder nicht von an BVDV erkrankten Rindern zu unterscheiden sind und dadurch ein gewährter Status gefährdet würde. Dieses würde das Erkennen eines Seuchenausbruchs verzögern und einschränken und ein frühzeitiges Einset­zen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erschweren. Bei der Abwägung, ob im vorliegen­den Fall ein milderes Mittel ausreicht, sind die Eigenschaften des Erregers sowie die Interes­sen der betroffenen Tierhalter in die Entscheidungsfindung eingeflossen.

Hinweis:

In Rinder haltenden Betrieben, die als BVD-infiziert gelten, sind Impfungen weiterhin zuläs­sig. Ziel ist es jedoch, schnellstmöglich eine vollständige Tilgung der BVD in Niedersachsen zu erreichen.

Weitere Ausnahmen können im Einzelfall bei mir beantragt werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung kann die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der BVD und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaft­lichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass eine BVD möglichst frühzeitig erkannt wird, um sofort notwendige Seuchenbekämpfungs­maßnahmen einleiten zu können.

Käme es hierbei zu einer zeitlichen Verzögerung durch Rechtsmittel mit aufschiebender Wir­kung, würde die Verbreitung der BVD begünstigt oder könnte eine bereits stattgefundene Ver­schleppung erst verspätet erkannt werden. Dadurch würden den betroffenen empfänglichen Tieren erhebliche, letztlich vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt werden sowie den Hal­terinnen und Haltern erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen.

Im Interesse einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass auch während eines Rechtsmittelverfahrens die erforderlichen Seuchenerken­nungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschie­benden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstr. 15, 30175 Hannover, schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Hannover die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Stadthagen, den 02.12.2021

Der Landrat

Im Auftrag

(Stüdemann)

Dez. IV

Rechtsgrundlagen:

  • Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“), ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1–208
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211–340
  • Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

alle in der jeweils gültigen Fassung