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28.09.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -

online gestellt und somit veröffentlicht am 28.09.2021

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 3 Abs. 4 der Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 in der Fassung vom 21. September 2021 (elektronisch verkündet am 21. September 2021), in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 30. August 2021 - wird aufgehoben.

2.Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. September 2021 (00:00 Uhr) in Kraft.

3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 30. August 2021 – ist § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung.

Danach stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige regionale Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet nicht mehr gilt, wenn in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt einer der beiden Indikatoren "Hospitalisierung" und "Neuinfizierte" in einem Fünftagesabschnitt den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich nicht mehr erreicht. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 4 S. 2 der Nds. Corona-Verordnung vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 der Nds. Corona-Verordnung erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche nicht mehr erreicht sind.

Der Landkreis Schaumburg ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD die für den Erlass und damit auch die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung zuständige Behörde.

Der Landkreis Schaumburg hat am 30.08.2021 eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über die Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen erlassen.

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), weniger als 50 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 23. September 2021: 49,2; am 24. September 2021: 42,3; am 25. September 2021:  41,0; am 26. September 2021 (Sonntag): 33,5; am 27. September 2021: 32,2 und am 28. September 2021: 30,9.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass ab dem 30. September 2021 (00:00 Uhr) weiterhin die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 50 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 30. September 2021 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 28.09.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Klaus Heimann