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18.03.2020

Allgemeinverfügung soziale Kontakte beschränken; hier: Übernachtungen, Gaststätten, Werkstätten, Eingliederungshilfe etc. vom 18.03.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg

hier: Übernachtungen, Gaststätten, Restaurants, Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe


Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:


1. Übernachtung

Betreibern von Beherbergungsstätten und vergleichbaren Angeboten, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, von Ferienzimmern, von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V sind hiervon ausgenommen.

Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.

2. Gastronomie

a) Restaurants, Speisegaststätten, Mensen und vergleichbare Betriebe dürfen nur unter der Voraussetzung geöffnet werden, dass die Plätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten.

b) Die Öffnungszeiten sind auf frühestens 06.00 Uhr bis spätestens 18.00 Uhr beschränkt.

c) Die Besucherzahl ist bei Bedarf zu reglementieren. Geeignete sonstige Abstandsregelungen und Hygienemaßnahmen sind zu treffen, Hinweise hierauf den Besuchern zu geben.

Restaurants, Speisegaststätten und Mensen dürfen für den Publikumsverkehr nur geöffnet werden, wenn durch die Beachtung von Auflagen sichergestellt ist, dass das Risiko einer Verbreitung des Corona-Virus, etwa durch Reglementierung der Besucherzahl und durch Hygienemaßnahmen und -hinweise minimiert wird.

3. Werkstätten, Tagesförderstätten u.a.

Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden,

• die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden,
• die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist oder
• die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen, sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Dabei ist restriktiv zu verfahren.

Das Betretungsverbot gilt nicht für Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die im Zusammenhang mit medizinischen und/oder pflegerelevanten Produkten, Leistungen oder Unterstützungsarbeiten erbringen oder durchführen, hierzu zählen auch Wäschereien.

Es gilt auch nicht für solche Betriebsbereiche von Werkstätten für behinderte Menschen, die der Versorgung mit Speisen in medizinischen und/oder pflegerelevanten Einrichtungen dienen.

Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen haben in allen Fällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und Nahkontakte soweit wie möglich verhindert werden.


4. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1 bis 3 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.


I. Begründung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder ver-bieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlas-sen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchge-führt worden sind.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS- CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergrif-fen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung des touristischen Reiseverkehrs ergänzt die bereits ergriffenen Maßnahmen und stellt im Kontext der übrigen Maßnahmen zur Kontaktreduzierung ein wirksames, angemessenen Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen. Angesichts des angestrebten Ziels der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung ist die Maßnahme auch verhältnismäßig.

Zugleich gilt es, die Ernährungsversorgung der Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Hierzu dient die Ausnahmeregelung für Restaurants, Speisegaststätten und Mensen. Vor dem Hintergrund der Anforderungen des Gesundheitsschutzes sind die mit der Ausnahme verbundenen Auflagen gerechtfertigt.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit durch das Influenza-Geschehen hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären und teilstationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung.

Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastruktu-ren dar.


Die zeitliche Befristung dieser Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund der derzeitigen Einschätzung zur weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.


II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese ist zunächst bis einschließlich 18. April 2020 befristet.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.


Stadthagen, den 18.03.2020

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung


Klaus Heimann