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18.03.2020

Allgemeinverfügung zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen; hier: Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen etc. vom 18.03.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG); Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege im Sinne von § 2 Abs. 7 NuWG

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensge-setz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

a) Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gilt ein generelles Besuchsverbot.

b) Kantinen, Caféterien und andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind für die Öffentlichkeit zu schließen.

c) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.

Die Einrichtungen haben die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Ausgenommen von Besuchsverboten sind Besuche von werdenden Vätern, von Vätern von Neugeborenen, von Eltern und Sorgeberechtigten von Kindern auf Kinderstationen und Besuche enger Angehöriger von Palliativpatienten. Wenn medizinisch oder ethisch sozial vertretbar, sind die Besuche bei erwachsenen Patienten zeitlich zu beschränken. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger und Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaß-regeln zugelassen werden.

2. Für Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinde-rungen nach § 2 Abs. 2 NuWG gilt ein generelles Besuchs- bzw. Betretungsverbot.

Die Einrichtungen haben die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen.

Ausgenommen von diesen Besuchsverboten sind nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern. Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger oder Urkundspersonen unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln zugelassen werden. Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.


3. Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 des Nds. Gesetzes über unterstützte Wohnformen wird untersagt.

Ausgenommen ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. Die Notbetreuung ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Sie dient dazu, ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, deren Familienangehörige, die im Übrigen die Pflege wahrnehmen, in sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind. Hierzu gehören insbesondere folgende Berufsgruppen:

•  Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich;
•  Beschäftigte insbesondere im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr;
•  Beschäftigte im Vollzugsbereich einschl. Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche;
•  Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen (etwa drohende Kündigung, erheblicher Verdienstausfall).


4. Diese Allgemeinverfügung gilt sofort ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.

5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in den Ziffern 1, 2 und 3 enthaltene Anordnung gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.

6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.


I Begründung

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einem Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Das gilt nach Satz 2 auch für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen mit einer größeren Anzahl von Menschen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnah-men zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse der Bevölkerung und des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems in Niedersachsen sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung und Eindämmung eines Großteils der sozialen Kontakte stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus - das einzig wirksame Vorgehen dar, um das Ziel einer Entschleunigung und Unterbrechung der Infektionsketten zu erreichen.

Die notwendigen und differenzierten Maßnahmen zur Kontaktreduzierung in besonderen Bereichen der Gesellschaft dienen der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des derzeit hoch beanspruchten Gesundheitssystems über einen absehbar längeren Zeitraum hinaus. Für die stationären Einrichtungen muss dringend der notwendige Spielraum geschaffen werden, um die erforderliche Leistungsfähigkeit für die zu erwartenden erhöhten Behandlungserfordernisse im Intensivbereich unter Isolierbedingungen für an COVID-19 Erkrankte zu sichern.

Diese und weitere kontaktreduzierende Maßnahmen tragen in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV-2 Virus steht derzeit keine Impfung bereit und es stehen keine gezielten, spezifischen Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellen die kontaktreduzierenden Maßnahmen insbesondere auch in den medizinischen und pflegerischen Einrichtungen das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der dort Versorgten, des Personals sowie der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung dieser zentralen Infrastrukturen dar. Somit kommt den angeordneten Maßnahmen eine so erhebliche Bedeutung zu, dass auch weitgehende und tiefgreifende Einschränkungen dringend geboten und in dem jeweiligen Umfang verhältnismäßig und notwendig sind. Insbesondere sind aufgrund der von allen Gesundheitsbehörden auf internationaler (WHO, CDC, ECDC) und nationaler Ebene (BMG, RKI, MSGJFS) bestätigten Lage aus fachlicher Sicht keine weniger eingriffsintensiven Schutzmaßnahmen denkbar, die in vergleichbarer Weise geeignet und effektiv wären, um die angestrebte breite Schutzwirkung zu erreichen.

Die zeitliche Befristung dieser Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund der derzeitigen Einschätzung zur weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung


II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese ist zunächst bis einschließlich 18. April 2020 befristet.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

IV. Empfehlung

Es wird empfohlen, das durch Schließung der Tagespflegeeinrichtungen freie Personal für die Versorgungssicherstellung sowohl im stationären als im ambulanten Bereich einzusetzen – auch trägerübergreifend bei entsprechenden Personalengpässen.


Stadthagen, den 18.03.2020

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung


Klaus Heimann