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17.08.2022

Gesetzliche Regelungen für Wasserentnahmen aus Flüssen, Bächen und Gräben

Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg weist aufgrund der aktuellen Wetterlage auf die bestehenden gesetzlichen Regelungen hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben) bedarf grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die beim Landkreis zu beantragen ist. Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme aus natürlich fließenden Gewässern nur durch Schöpfen mit Handgefäßen erfolgen darf.

Der Eigentümer-/Anliegergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes bzw. Anlieger daran ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes zu erwarten ist. Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen wie der Weser oder dem Mittellandkanal ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern im Landkreis sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Das für die Fische, Kleinstlebewesen und Pflanzen lebensnotwendige Wasserdargebot (Wassermenge, Wassertiefe, Wasserqualität) ist nicht mehr gewährleistet. Bereits geringfügige Wasserentnahmen verstärken diese Gefahr erheblich. Die Untere Wasserbehörde weist deshalb darauf hin, dass aktuell Wasserentnahmen nicht mehr vom Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch gedeckt sind und deshalb unverzüglich einzustellen sind.

Zudem können aufgrund der niedrigen Wasserstände keine Erlaubnisse für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern erteilt werden.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg steht unter den Tel.-Nr. 05721/703-1417 oder -1420 oder E-Mail wasser@schaumburg.de für nähere Auskünfte zur Verfügung.