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Allgemeinverfügung Inzidenzkommune - Hinweise über geltende Einschränkungen

Ab diesem Zeitpunkt gelten die Einschränkungen des § 18a Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung für das Gebiet des Landkreises Schaumburg:

In einer Hochinzidenzkommune müssen gemäß der niedersächsischen Corona-Verordnungen die seit dem 08.03.2021 geltenden Lockerungen zurückgenommen werden. Dies betrifft insbesondere:

1. Kontaktbeschränkungen

Folglich darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren aufhalten. Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet (1 Haushalt + 1 weitere Person aus einem anderen Haushalt). Eine weitere Person ist zulässig, soweit diese Dritte im Sinne des § 1684 Abs. 4 S. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.

Dies gilt auch für private Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten, auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten.

Die Kontaktbeschränkung gilt nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Nieder-sächsischen Versammlungsgesetzes.

2. Sportausübung

Folglich ist die Individualsportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands gestattet.

Die Ausnahme für die Sportausübung von Kindern und Jugendlichen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren gilt nicht mehr. Es gelten die vorgenannten Regelungen zur Individualsportausübung.

3. Freizeiteinrichtungen

Gedenkstätten, botanische Gärten, Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungen, Galerien und ähnliche Einrichtungen sind wieder für den Publikumsverkehr und Besuche geschlossen. Bibliotheken und Büchereien, Zoos und Tierparks dürfen jedoch geöffnet bleiben.

4. Bewirtung in Beherbergungsstätten

Die Versorgung zulässig beherbergter Gäste ist in Beherbergungsbetrieben und Hotels nur noch auf den Zimmern zulässig.

5. Einzelhandel

Folglich ist die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen in den nach § 10 Abs. 1 b S. 1 der Nds. Corona-Verordnung geschlossenen Verkaufsstellen auch nach vorheriger Terminvereinbarung unzulässig (kein sog. Click & Meet).

Zulässig ist lediglich die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe außerhalb der Geschäftsräume unter Wahrung des Abstandsgebots (sog. Click & Collect). Die Ausweitung der regelmäßigen Randsortimente ist unzulässig.

Und auch die Buchhandlungen können in Hochinzidenzkommunen öffnen, Bemusterungs- und Anprobetermine sind möglich.

Auch die Regelungen zu Fahr- und Flugschulen greifen unabhängig von der Inzidenz.

6. Körpernahe Dienstleistungen

Auch in Hochinzidenzkommunen, wie dem Landkreis Schaumburg, können die körpernahen Dienstleistungen wie zum Beispiel Friseure, Kosmetikstudios oder Tattoo-Studios öffnen. Sofern bei der Dienstleistung ein durchgehendes Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist, muss zuvor ein Test gemacht werden.

Lockerungen können wieder zugelassen werden, wenn der Landkreis Schaumburg nicht mehr als Hochinzidenzkommune gilt. Voraussetzung dafür ist, dass an sieben aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tages-Inzidenz nicht höher als 100 ist - und dass diese Entwicklung als stabil eingeschätzt wird. Per Allgemeinverfügung wird dann bekannt gemacht, ab welchem Tag die Kommune kein Hochinzidenzgebiet mehr ist.


Weitere Informationen des Landes Niedersachsen finden Sie hier.