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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung über die Aufhebung der Anordnung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die aviäre Influenza im Landkreis Schaumburg

Die aufgrund der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes* und des § 13 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest* (Geflügelpest-Verordnung) ergangene Anordnung zur Aufstellung von gehaltenem Geflügel im Landkreis Schaumburg wird mit Ablauf des 30.04.2021 aufgehoben.

Begründung:

Das Geflügelpestgeschehen hat sich deutlich abgeschwächt. Das Friedrich-Loeffler-Institut hat seine Risikoeinschätzung für den Eintrag des Virus in Geflügelhaltungen und Vogelbestände als mäßig zurückgestuft. Eine Aufstallung von Geflügel ist daher unter Berücksichtigung des Tierwohls ab dem 01.05.2021 nicht mehr gerechtfertigt.

Inkrafttreten:

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4 und 43 Abs. 2 VwVfG* kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung ein abweichender Tag, als der Tag der Bekanntmachung bestimmt werden. Von dieser Regelung wird hiermit Gebrauch gemacht, in dem das Inkrafttreten auf den 01.05.2021 festgelegt wird.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Die aufschiebende Wirkung der Klage kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, ganz oder teilweise angeordnet bzw. wieder hergestellt werden.

Stadthagen, den 29.04.2021 Az. 39 31 11

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag


Stüdemann


* Rechtsgrundlagen:
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz) vom 21.11.2018 (BGBl. I S. 1938)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 15.10.2018 (BGBl. I S. 1665)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102)
jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung

29.04.2021