Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die
• Bürgergeld - Zweites Buch (SGB II),
• Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
• Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
• Wohngeld
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
beziehen.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:
1. Mittagessen in Kita und Schule und Hort:
Bieten Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinsames Mittagessen an, erhalten Schülerinnen, Schüler und Kinder einen Zuschuss zum Mittagessen, um die höheren Kosten auszugleichen. Ein Eigenanteil ist dabei seit dem 01.08.2019 nicht mehr zu leisten. Die Beantragung und Abrechnung finden direkt in der Einrichtung statt.
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können monatlich mit 15 Euro zum Beispiel für Vereinsbeiträge, Musikunterricht oder angeleitete Freizeitaktivitäten bezuschusst werden.
Soweit tatsächliche Aufwendungen entstehen, erfolgt die Auszahlung pauschal an die Leistungsberechtigten.
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
Zur Beantragung muss ein Schreiben der Schule oder Kita als Nachweis über die anstehende Fahrt vorliegen. Aus diesem muss die Kontoverbindung der Lehrkraft oder der Schule/Kita sowie die Höhe der anfallenden Gesamtkosten ersichtlich sein. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Schule, die Kita oder die Lehrkraft.
4. Lernförderung:
Soweit Nachhilfe notwendig ist, kann auch hierfür eine Kostenübernahme erfolgen. Die Notwendigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn die wesentlichen, nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Ziele ohne Lernförderung nicht mehr erreicht werden können. Die Gefährdung dieser Ziele muss von einer Lehrkraft bestätigt werden.
5. Schulbedarf:
Der persönliche Schulbedarf wird zweimal im Jahr ausgezahlt, zum 01.08.2023 116,00 Euro und zum 01.02.2024 58,00 Euro. Die Auszahlung erfolgt an den Schüler /die Schülerin bzw. dessen/ deren Eltern. Mit diesen Beträgen sind die Kosten für Hefte, Stifte, Ranzen, Füller, usw. abgedeckt. Der Gesetzgeber hat hierfür aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Pauschale vorgesehen, die jedes Schuljahr in gleicher Höhe gezahlt wird. Daher ist es auch unerheblich, wenn in einem Schuljahr die tatsächlichen Kosten unter den Pauschalbeträgen liegen. Im Gegenzug können aber auch keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht, wenn in einem anderen Schuljahr die tatsächlichen Kosten über der gezahlten Pauschale liegen (z. B. durch die einmalige Anschaffung eines Taschenrechners). Schulbücher gehören nicht zum persönlichen Schulbedarf. Der Gesetzgeber hat i. R. von Bildung und Teilhabe keine weitere Kostenübernahme vorgesehen. Allerdings können in den meisten Fällen die Schulbücher in der Schule ausgeliehen werden. Von der dabei anfallenden Leihgebühr ist eine Befreiung für Sozialleistungsbezieher in den meisten Fällen möglich. Die Befreiung wird durch die jeweilige Schule geprüft.
6. Schulbeförderung:
Grundsätzlich ist die Schülerbeförderung für die meisten Schüler und Schülerinnen kostenfrei. Allerdings gibt es Ausnahmefälle, in denen die Kosten selbst getragen werden müssen, zum Beispiel in der gymnasialen Oberstufe oder in einigen Berufsschulklassen. In solchen Fällen kann ein Teil der Kosten durch das Bildungspaket erstattet werden. Hierzu muss ein entsprechender Vordruck zunächst von der Schule und dann vom Schulamt des Landkreises Schaumburg ausgefüllt werden, um mögliche Ansprüche nach dem Niedersächsischen Schulgesetz auszuschließen. Bei positiver Bescheiderteilung und Vorlage der Fahrkarten erfolgt eine Auszahlung direkt an den Schüler/die Schülerin bzw. an die Eltern.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellung hat grundsätzlich im Voraus zu erfolgen.
Anträge / Formulare
Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich.
Es ist – mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung - keine gesonderte Antragstellung in den Bereichen des SGB II, SGB XII und AsylbLG erforderlich, aber informieren Sie sich bitte im Vorfeld über mögliche Zuschüsse bei der örtlich zuständigen Stelle.
Für den Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist immer ein gesonderter Antrag erforderlich.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Ansprüche auf
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
haben.
Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, deren Familien
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
beziehen.
Eine Berechtigung besteht ebenfalls, wenn durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe erst eine Hilfebedürftigkeit ausgelöst wird.
Die Altersgrenze für das Bildungspaket liegt grundsätzlich bei 25 Jahren. Abweichend hiervon ist die Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung von Schülerinnen und Schülern, die Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG erhalten, nicht an die Altersgrenze von 25 Jahren gebunden. Für die Leistungen zur Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit liegt hiervon abweichend die entsprechende Altersgrenze bei 18 Jahren.