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31.05.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:

1. Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg ab dem 02. Juni 2021 als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02. Juni 2021 in Kraft.

3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gem. § 1a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender An-ordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (Fünftagesabschnitt) weniger als 50 Fälle je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 26. Mai 2021: 37,4; am 27. Mai 2021: 28,5, am 28. Mai 2021: 24,7, am 29. Mai 2021: 22,8 und am 31. Mai 2021: 26,6.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass am 02. Juni 2021 die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35, aber nicht mehr als 50 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 02. Juni 2021 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 31.05.2021

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung

Klaus Heimann