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06.08.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Schwellenwertes von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen -

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27. Juli 2021 (elektronisch verkündet am 27.Juli 2021), in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:


1.    Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Inzidenz-Schwellenwertes von 10 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 21. Juni 2021 - wird mit Ablauf des 07. August 2021 (24:00 Uhr) aufgehoben.

2.    Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg mit Wirkung ab dem 08. August 2021 (00:00 Uhr) als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10, aber weniger als 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.

3.    Es gelten ab dem 08. August 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen mit der Neufassung der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27. Juli.2021 geregelten Schutzmaßnahmen für einen Inzidenzwert von mehr als 10, aber unter einem Inzidenzwert von 35.

4.    Diese Allgemeinverfügung tritt am 07. August 2021 in Kraft.

5.    Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den in der Nds. Corona-Verordnung festgelegten Wert überschreitet, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag, nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen erkennbar wurde, dass die jeweilige durch Rechtsvorschrift geregelte Zahl der 7-Tage-Inzidenz erreicht wird. Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt darf von der Feststellung absehen, solange die Überschreitung des festgelegten Wertes einer 7-Tage-Inzidenz auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht. Bestehen nach Einschätzung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Überschreitung eines in dieser Verordnung festgelegten Inzidenzwertes im Wesentlichen auf Infektionen in einem oder mehreren bestimmten Bereichen beruht, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in der Allgemeinverfügung nach Satz 1 anordnen, dass in Bezug auf Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 der Nds. Corona-Verordnung, auf denen die Überschreitung nicht beruht, die Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten.

Nach dieser Vorschrift ist der Landkreis Schaumburg verpflichtet, festzustellen, wenn ein in der Nds. Corona-Verordnung festgelegter Wert an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) überschritten wurde. Das Land Niedersachsen legt dabei für die anzuordnenden Schutzmaßnahmen in seiner Landesverordnung die Inzidenzwerte von 10, 35 und 50 zugrunde.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt), mehr als 10 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 02. August 2021: 11,4; am 03. August 2021: 10,1 und am 04. August 2021: 17,7; am 05. August 2021: 21,5 und am 06. August 2021: 20,3.

Das Infektionsgeschehen und die damit verbundene Überschreitung des Grenzwertes für die 7-Tagesinzidenz von 10 konnte am 04. und 05. August 2021 in maßgeblichen Teilen einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, so dass gem. § 1a Abs. 2 Satz 3 Nds. Corona-Verordnung von der grundsätzlichen Feststellung der Erforderlichkeit weitergehender Schutzmaßnahmen noch abgesehen werden konnte. Diese Beurteilung ist auf Grund des festgestellten Infektionsgeschehens mit dem 06. August 2021 nicht mehr aufrecht zu halten.

Die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 2 Satz 4 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Überschreitung des Grenzwertes im Wesentlichen auf Infektionen in einem abgegrenzten Bereich beruhen. Das Infektionsgeschehen wird als überwiegend diffus bewertet.

Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass eine Zurücknahme von verschiedenen Lockerungen erfolgen muss. Es gelten damit ab dem 08. August 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen mit der Neufassung der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27. Juli 2021 geregelten Schutzmaßnahmen für einen Inzidenzwert von mehr als 10, aber unter einem Inzidenzwert von 35.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 07. August 2021 in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.


Stadthagen, den 06.08.2021

Landkreis Schaumburg
Der Landrat

gez. Jörg Farr

Hinweise:

Da im Landkreis Schaumburg die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10 beträgt, gelten die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz in der Inzidenzstufe mehr als 10, aber weniger als 35.

Es gilt damit insbesondere Folgendes:

1. Kontaktregelungen und private Zusammenkünfte:

    • Grundsatz:

maximal 10 Personen aus 10 Haushalten (Kinder bis einschließlich 14 Jahre, genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt)

    • oder

die Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts

 

    • Religiöse Zeremonien (z.B.: Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung):

- Zeremonie unabhängig von der Personenzahl möglich

- Beachtung des Hygienekonzepts

- Abstand und Mund-Nasen-Bedeckung, soweit kein Sitzplatz eingenommen wurde

- Anschließende Feier siehe folgend

 

    • Feiern (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Zusammenkunft nach Beerdigung)

- Private geschlossene Feier in der Gastronomie: maximal 100 Personen mit Test und Mund-Nasen-Bedeckung, wobei die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgenommen werden kann

- Feier auf privaten Grund (Wohnung, Haus, Garten, angemietete Flächen): nur im Rahmen der Kontaktregeln (s.o. "Grundsatz")


2. Tourismus und Gastronomie

    • Urlaub mit Übernachtung: Test bei Anreise sowie zweimal pro Urlaubswoche -> gültig in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Hostels, Jugendherbergen, Campingplätzen sowie für Dauercampinggäste
    • Gastronomische Betriebe (inkl. Bars): Innen- und Außenbetrieb ohne Test möglich, wobei im Innenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz gilt
    • Private geschlossene Feier in der Gastronomie: Innen- und Außenbetrieb mit maximal 100 Personen zulässig, wobei ein Testpflicht der Gäste sowie eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz besteht

 

3. Sport

    • Sportanlagen und Schwimmbäder haben geöffnet
    • Beachtung des Hygienekonzepts

4. Kultur und Freizeit

    • Theater, Kino etc. sind geöffnet, wobei eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz besteht
    • Zoo, Tierparks, Museen, Galerien, Ausstellungen etc. sind geöffnet, wobei für Innenangebote eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht
    • Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder haben mit Hygienekonzept geöffnet

5. Handel und Dienstleistungen

    • Der Handel ist geöffnet, wobei eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht (außer auf den dazugehörigen Parkplätzen)
    • Wochenmärkte haben mit einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht geöffnet
    • Spezialmärkte, Messen, gewerbliche Ausstellungen sind zulässig, unterliegen jedoch einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht
    • Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig, jedoch gilt auch hier eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine vereinfachte Darstellung der einzelnen Regelungen aus ausgewählten Lebensbereichen handelt. Ungeachtet der Ausführungen gilt die jeweilige Fassung der Nds. Corona-Verordnung.

Die einzelnen Regelungen und weitere Informationen sind detailliert unter

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

und

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html

zu finden.