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21.05.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen oder Erntehelfer in Sammelunterkünften -

Online gestellt am 21.05.2021 und damit veröffentlicht

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 08. Mai 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:

  1. Für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden, tritt am 24.05.2021 eine Testpflicht gem. § 5a Nds. Corona-Verordnung in Kraft.

  2. Sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben sind mindestens zweimal pro Woche zu testen. Die Anordnung einer Erhöhung der Testfrequenz im Falle eines Ausbruchs von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bleibt vorbehalten.

  3. Die genannten Betriebe dürfen ab dem 24.05.2021 nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.

  4. Ausnahmen von der Testpflicht bestehen entsprechend § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) für genesene und geimpfte Personen.

  5. Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests hat der Betriebsinhaber zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.

  6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30.06.2021.

  7. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Nach § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 in der Fassung vom 08.05.2021 (Nds. Corona-Verordnung) kann die örtlich zuständigen Behörde bezüglich der sonstigen Regelungen der Verordnung weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.

Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender An-ordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).

Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.

§10 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung trifft zwar Regelungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind. Diese Regelungen erscheinen aber für die begonnene Erntesaison und vor dem Hintergrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehens nicht weitgehend genug.

Es muss alles getan werden, um eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen, regelmäßig getestet werden.

Unter dem Begriff Sammelunterkünfte sind Unterkünfte zu verstehen, in denen mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien/Haushalten in einem Raum wohnen und/oder Sanitäreinrichtungen gemeinschaftlich genutzt werden.

Aufgrund der Erheblichkeit der Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung im Falle eines Ausbruchsgeschehens in entsprechenden Unternehmen und/oder Betrieben, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, sollen landesweit nach dem Vorsorgeprinzip eine schnellstmögliche umfassende und landesweit wirksame Regelung zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich. Auch wenn selbstverständlich die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen Abweichungen aufweisen, sind die grundlegenden Bedingungen beim Einsatz von Erntehelferinnen oder Erntehelfernvergleichbar, so dass die Gefahr ähnlich gelagerter Ausbruchsgeschehen besteht.

Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.

Durch die Befristung der Weisung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens angepasst wird.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

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III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

IV. Hinweise

  • Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
  • Dort sind sowohl die Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung ("Schnelltests") als auch zur Eigenanwendung („Selbsttests“) zu finden.Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.
  • Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, sind unbedingt zu beachten.
  • Auf die sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Unterkünften wird hingewiesen.

Stadthagen, den 21.05.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

gez.

Klaus Heimann