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09.05.2021

AUFHEBUNG - Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Kinderbetreuung und Schulbesuch -

Online gestellt und somit veröffentlicht am 09. Mai 2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen -

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß §§ 11, 12 und 13 in Verbindung mit § 1a Abs. 3, Abs. 2 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.05. 2021 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg

  • zur Einschränkung des Betriebs in der Kindertagespflege und in der privaten Kinderbetreuung,
  • Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten und
  • Untersagung des Schulbesuchs

vom 29.03.2021 wird mit Wirkung zum 10.05.2021 aufgehoben.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).

3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Allgemeinverfügung sind §§ 11, 12 und 13 in Verbindung mit § 1a Abs. 3, Abs. 2 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.05. 2021.

Nach § 1a Nds. Corona-Verordnung stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt, sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz nach Beginn der Geltung der Schutzmaßnahme an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, unterschreitet. Der in der Nds. Corona-Verordnung festgelegte Wert liegt dabei nunmehr für den Betrieb von Großtagespflegestellen (§ 11), Kindertageseinrichtungen (§ 12) und den Schulbesuch (§ 13) bei einer 7-Tage-Inzidenz von 165.

Die durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite unter www.rki.de/inzidenzen  veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz liegt im Landkreis Schaumburg nicht erst seit dem 03.05.2021 unter einem Wert von 165 (03.05.2021: 117,9; 04.05.2021: 112,8; 05.05.2021: 106,5; 06.05.2021: 93,8; 07.05.2021: 85,5; 08.5.2021: 83,6) und damit seit fünf Tagen unter dem maßgeblichen Wert der Nds. Corona-Verordnung.

Mit Eintritt der Voraussetzungen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg vom 29.03.2021 zum 10.05.2021 aufzuheben.

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 09.05.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

Klaus Heimann