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Der Landkreis informiert über die geänderten Quarantäneregeln - Wegfall der Quarantänebescheinigung/des Feststellungsbescheides

In Niedersachsen ist zum 07.05.2022 die geänderte Absonderungsverordnung in Kraft getreten, mit der die Isolation für Infizierte auf fünf Tage verkürzt und die Kontaktpersonenquarantäne abgeschafft wurde.

Ab sofort müssen sich Infizierte nur noch fünf Tage nach dem PCR-Test isolieren (der Tag des Tests wird nicht mitgezählt). Die Quarantäne endet nach fünf Tagen automatisch, sofern seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr vorhanden sind.

Einen Bescheid vom Gesundheitsamt erhalten Infizierte ab sofort nicht mehr!

Da das Land Niedersachsen seine Weisung zur Verdienstausfallentschädigung geändert hat, haben Infizierte seit dem 12.04.2022 keinen Anspruch mehr auf Entschädigung.

Infizierte sind im rechtlichen Sinne Erkrankte. Daher wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch eine von einem Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) begründet. Die Ausstellung einer AUB ist unabhängig davon, ob die infizierte Person Symptome aufweist oder nicht.

Eine Besonderheit bei der Isolation für Infizierte besteht bei Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten. Für diese gilt nach dem Ende der fünftägigen Isolation zunächst ein Tätigkeitsverbot. Sie dürfen erst wieder in der Einrichtung tätig sein, wenn ein PCR- oder PoC-Antigentest zur patientennahen Durchführung durch Dritte ein negatives Testergebnis erbracht hat. Der Test darf dabei frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit und frühestens am fünften Tag nach dem ursprünglichen PCR-Test erfolgen.

Für Kontaktpersonen besteht jetzt keine Quarantänepflicht mehr.

Stattdessen gilt die dringende Empfehlung Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und an den fünf auf den Kontakt zur infizierten Person folgenden Tagen täglich einen Corona-Test durchzuführen (PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte oder Selbsttest).

Auch bei den Kontaktpersonen gibt es für Personen in Einrichtungen des Gesundheitswesens, in Alten- und Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten eine Besonderheit. Diese dürfen an den fünf auf den Kontakt zur infizierten Person folgenden Tagen in der Einrichtung nur tätig werden, wenn sie negativ getestet sind. Die Testung hat täglich zu erfolgen und ist mit einem anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte, einem Selbsttest, einem PCR-Test oder Nukleinsäure-Amplifikationstest möglich