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26.05.2021

Derzeitige Testpflichten im Einzelhandel und in der Gastronomie im Landkreis Schaumburg

Die Kreisverwaltung weist darauf hin, dass trotz der seit dem 25.05.2021 in Kraft getretenen neuen Coronaverordnung des Landes Niedersachsen aufgrund der weiterhin bestehenden erhöhten 7-Tages-Inzidenz von über 50 im Landkreis Schaumburg unverändert die Pflicht  gilt, sich vor dem Besuch einer Verkaufsstelle des Einzelhandels in Schaumburg zumindest schnelltesten zu lassen.

Die Testpflicht entfällt, wenn in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge die Inzidenz von 50 unterschritten wird und der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung den Zeitpunkt der Aufhebung der Testpflicht im Einzelhandel festgestellt hat. Dies trifft auf den Landkreis Schaumburg noch nicht zu.

Unabhängig von der Inzidenz bleibt es - auch im Einzelhandel - bei der allgemeinen Maskenpflicht.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass zurzeit der Besuch von Außenbereichen von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) in Niedersachsen nur mit einem negativen Testergebnis aufgrund einer PCR Testung, eines POC Antigen Tests ("Bürgertests") oder aufgrund eines unter Aufsicht direkt beim Gastronomen vorgenommenen Selbsttests möglich ist, wenn nicht bereits ein Nachweis über eine vollständige Impfung oder eine Genesung erbracht werden kann.