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13.11.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung - Maskenpflicht

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV 2 (Nds. Corona-Verordnung) – Maskenpflicht, hier im Bereich der Fußgängerzone Stadthagen – vom 23.10.2020

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020 (Nds. GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch die Verordnungen zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 30.10.2020 (Nds. GVBl. S. 368), in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV 2 (Nds. Corona-Verordnung) – Maskenpflicht, hier im Bereich der Fußgängerzone Stadthagen – vom 23.10.2020, öffentlich bekanntgemacht auf der Internetpräsenz des Landkreises Schaumburg unter www.schaumburg.de, wird hiermit bis zum Ablauf des 30.11.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.

  2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Die Infektionszahlen in der Stadt Stadthagen sind in den vergangenen drei Wochen weiter erheblich angestiegen und sind Schwankungen unterworfen. Das Infektionsgeschehen ist zudem immer noch diffus und kann nicht nur einigen wenigen Verbreitungsherden zugeordnet werden. Daher wir die Maskenpflicht im Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen verlängert.

Lag der Landkreis Schaumburg bei Erlass der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung – Maskenpflicht – vom 23.10.2020 noch bei einer 7-Tages-Inzidenz von 51,9 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (77 Erkrankte im Bereich der Stadt Stadthagen), liegt die 7-Tages-Inzidenz am 12.11.2020 bei einem Wert von 131,0 (77 Erkrankte im Bereich der Stadt Stadthagen). Auch wenn die Zahl der akut Erkrankten auf dem gleichen Niveau ist, ist es in dem Zeitraum vom 23.10.2020 bis zum 08.11.2020 zu einem massiven Anstieg der infizierten Personen gekommen. So ist der Wert erstmals am 03.11.2020 auf 100 Erkrankte angestiegen; am 07.11.2020 betrug er 106, am 08.11.2020 104 Erkrankte. Erst ab dem 09.11.2020 ist eine Reduzierung eingetreten, bei der allerdings noch nicht eingeschätzt werden kann, ob sich diese Tendenz fortsetzt.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – im Hinblick auf die Inkubationszeit und Ansteckungsrisiko – infektionsschutzrechtliche Maßnahmen frühestens nach zwei Wochen nach deren Erlass erkennbar werden. Vorliegend ist eine Reduzierung der Anzahl der Erkrankten in der Stadt Stadthagen ab dem 09.11.2020, mithin etwa zwei Wochen nach Bekanntmachung der o.g. Allgemeinverfügung, erkennbar. Die Stadt Stadthagen weist darüber hinaus im Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreisgebiet zum Stand 12.11.2020 weiterhin bei Weitem die höchste Zahl an Neuinfektionen auf.

Angesichts dieser Lage sind entsprechend dem allgemein anerkannten Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts an die Wahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer o.g. Allgemeinverfügung verfolgt das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird.

Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin geeignet. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion, übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Das Gebot in der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung bezweckt, wie gezeigt, die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. Die Pflicht, in den genannten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen.

Es stehen auch keine gleich geeigneten und milderen Maßnahmen zur Verfügung.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung – Maskenpflicht im Bereich der Fußgängerzone der Stadt Stadthagen ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hier wiegen die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schwerer. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch abgemildert werden, dass die o.g. Allgemeinverfügung einen Zumutbarkeitsvorbehalt und Ausnahmebestimmungen enthält („Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie. Satz 1 gilt weiterhin nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können“). Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können. Die Allgemeinverfügung der sog. Maskenpflicht unterliegt zudem als befristete, eingreifende Maßnahme der Verpflichtung des Landkreises Schaumburg zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahme im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus ist und wie sie sich für die Betroffenen auswirkt. Vorliegend gilt es, die Zahl der Neuinfektionen weiterhin zu reduzieren und eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, zumindest zu verlangsamen. Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen anhand des in § 6 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung festgelegten Ermittlungsszenarios und des Infektionsgeschehens statt, um diese Allgemeinverfügung bei gesichert rückläufigem Infektionsgeschehen unverzüglich aufzuheben.

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine weitere Verlängerung der Allgemeinverfügung ist aufgrund es jeweils aktuellen Infektionsgeschehens möglich.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.


II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese ist zunächst bis einschließlich 30.11.2020 befristet.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 13.11.2020

Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung

Klaus Heimann

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung - Maskenpflicht