Hinweise für Unternehmen
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Selbstständige eine Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
- Es besteht eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG
- Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen
- Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden
- Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit
Nähere Informationen zu den Entschädigungsvoraussetzungen und zur Online-Antragstellung finden Sie auf dem
Seit dem 01.04.2022 nimmt der Landkreis Schaumburg ausschließlich Anträge auf Erstattung des Verdienstausfalles nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz über das Infoportal IfSG zur Bearbeitung entgegen.
Papieranträge werden nur noch in begründeten Ausnahmefällen bearbeitet.
Bei weiteren Fragen können Sie sich per Mail an corona.recht@schaumburg.de oder telefonisch an Frau Abel 05721/703-1667 wenden.