Regelungen
Das Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) ist das wesentliche Gesetz für den Infektionsschutz. Hieraus ergeben sich Maßgaben für die Behörden, dies es umzusetzen haben, aber auch Rechtsfolgen direkt für den Bürger.
Die gemeinsamen Beschlüsse des Bundes und der Länder sowie sonstige das Bundesland betreffende weitergehende Regelungen werden in den jeweiligen Bundesländern durch Rechtsverordnungen in geltendes Recht umgesetzt – sog. Corona-Verordnungen. Darüber hinaus kann der Landkreis Verfügungen erlassen, die eine unbestimmte Zahl von Menschen betreffen – sog. Allgemeinverfügungen. Auch diese Vorschriften sind direkt an die Bürgerinnen und Bürger gerichtet und einzuhalten.
Hier finden Sie die aktuellen Regelungen des Bundes und des Landes Niedersachsen zum Thema Coronavirus sowie alle gültigen und abgelaufenen Allgemeinverfügungen des Landkreises Schaumburg.
Niedersächsische Corona-Verordnung und bundesweite Schutzmaßnahmen
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Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) durch die Einrichtung
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 16 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 35 Abs. 1 S. 7 Nr. 2 Buchst. b IfSG i. V. m. §§ 28 Abs. 1, 28b IfSG, in der zur Zeit gültigen Fassung, i. V. m. § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m.
§ 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD), in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178), folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verpflichtung des Anbietens von Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 nach § 3 Niedersächsische Corona-Verordnung für den Besuch von Heimen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuGW) durch die Einrichtung – vom 06.10.2022 – wird aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Mit der ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung vom 24. Februar 2023 hat der Bund die Verpflichtungen nach § 28 b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 IfSG, mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 28 b Abs. 1 S.1 Nr. 3 erster Halbsatz IfSG, zum 1. März 2023 ausgesetzt.
Damit entfällt die Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 Abs. 1 S. 7 Ziff. 2 b IfSG u. a. über landesspezifische Vorgaben. Heime nach § 2 Abs. 2 NuWG können auch nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht mehr verpflichtet werden Testungen auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 für alle Besucherinnen und Besucher anzubieten.
Ebenso erfolgt die Aufhebung der Niedersächsischen Corona-Verordnung zum 1. März 2023. Die in § 3 in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 7 der Corona-Verordnung geregelten Testverpflichtungen in Krankenhäusern, in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heimen, unterstützenden Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege, ambulanten Pflegediensten, ehemaligen teilstationären und ambulanten Leistungsangeboten der Eingliederungshilfe und Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Einrichtungen des Maßregelvollzugs geregelten Einschränkungen entfallen somit.
Die o. g. Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt sodann in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 02.03.2023
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Archivierte Regelungen
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG vom 05.01.2022
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit § 7c Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Nds. GVBl. S. 770) in der derzeit geltenden Fassung (Niedersächsische Corona-Verordnung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG vom 05.01.2022, öffentlich bekanntgemacht auf der Internetpräsenz des Landkreises Schaumburg unter www.schaumburg.de, wird hiermit bis zum Ablauf des 05.02.2022 verlängert. Eine weitere Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.
2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
1. Zu Ziff. 1
Mit Allgemeinverfügung vom 05.01.2022 wurde für Teilnehmende nicht angezeigter Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung angeordnet. Der vorgenannten Entscheidung lag insbesondere eine polizeiliche Gefährdungsbeurteilung sowie eine Darstellung und Bewertung der wesentlichen im Hinblick auf die Corona-Pandemie relevanten Parameter zugrunde.
Das Robert Koch-Institut hat seine Risikobewertung bezüglich COVID-19 am 05.01.2022 angepasst. Es schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür ist das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Dadurch kann es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen. (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zuletzt abgerufen am 12.01.2022).
Der Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen (7-Tages-Inzidenz) im Landkreis Schaumburg ist mit einem Wert von 310 (Stand: 13.01.2022) vergleichbar mit anderen Landkreisen in Niedersachsen. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Schaumburg steigt derzeit weiter an.
In der aktuellen Situation mit sehr hohen Fallzahlen und der einhergehenden starken Belastung vieler Labore und Gesundheitsämter sind Verzögerungen bei der Übermittlung der Fallzahlen anzunehmen.
Die rasante Verbreitung der Omikron-Variante ist auch im Landkreis Schaumburg wahrzunehmen. So wurden die ersten Fälle am 15.12.2021 gemeldet. Bereits am 05.01.2022 wurde bei 100 infizierten Personen und am 12.01.2022 bei 165 Personen die neuartige Variante nachgewiesen. Damit ist ein stetig anwachsender Anstieg der Verbreitung festzustellen. Eine sehr starke Verbreitung der Omikron-Mutante auch im hiesigen Kreisgebiet ist daher offensichtlich.
Die übrigen Leitindikatoren der Nds. Corona-Verordnung stellen sich wie folgt dar: die landesweite Hospitalisierungsrate beträgt 4,6 % (Stand 12.01.2022) und liegt damit seit Weihnachten 2021 konstant über 4%. Die landesweite prozentuale Intensivbettenbelegung mit COVID-19 Patienten beträgt 6,4% (Stand 12.01.2022). Sie liegt seit einer Woche zwischen 6,4% und 7,4%. Bei der kurzen Verdopplungszeit der Omikron-Variante ist jedoch im weiteren Verlauf des Januars 2022 mit einem sehr starken Anstieg der Gesamtzahl der Infizierten zu rechnen, so dass die Intensivbettenbelegung in der Folge wieder zunehmen wird.
Derzeit gilt seit dem 24.12.2021 bis zum Ablauf des 15.01.2022 in ganz Niedersachsen die sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe und damit Warnstufe 3. Laut des Entwurfs einer erneuten Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 10.01.2022 (NLT-Rundschreiben vom 10.01.2022, Nr. 1/2022) wird die sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe und damit die Gültigkeit der Warnstufe 3 voraussichtlich bis einschließlich des 02.02.2022 verlängert. Die Verordnung solle danach bis zum Ablauf des 05.02.2022 gelten. Oberstes Gebot ist es weiterhin, die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger bestmöglich zu schützen und die Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen in unseren Krankenhäusern, zu verhindern. Spätestens für Anfang 2022 war von einer neuen Welle durch die Omikron-Variante ausgegangen worden. Aus diesem Grund wurde darauf hingewiesen, dass durch eine Anordnung einer Maskenpflicht im v.g. Sinne die Inzidenz und die Intensivbettenbelegung reduziert werden könne, so dass für neue Fälle mehr Reserve bleibe. Dies werde ebenfalls dazu beitragen, die Omikron-Welle etwas nach hinten zu verschieben. Durch die zusätzlichen Maßnahmen solle verhindert werden, dass aus dieser Situation eine ganz neue Dynamik des Infektionsgeschehens entsteht.
Laut Pressemitteilung des Krisenstabes des Landes Niedersachsen vom 04.01.2022 habe sich die Omikron-Variante bereits in kürzester Zeit "explosionsartig" vermehrt. In der ersten Dezemberwoche des Jahres 2021 habe der Anteil der Omikron-Variante nur 2,2 Prozent des Infektionsgeschehens ausgemacht. In der letzten Woche des Vorjahres habe der Omikron-Anteil bereits bei 70 Prozent gelegen (vgl.
https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Omikron-Anteil-in-Niedersachsen-liegt -bereits-bei-70-Prozent,krisenstab790.html; zuletzt abgerufen am 13.01.2022). Der Anteil der Omikron-Variante in Niedersachsen liegt in der ersten Kalenderwoche bei 85,3% (vgl. Surveillance der SARS-CoV-2-Varianten in Niedersachsen – Wochenbericht 2/2022 des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes).
Gemäß Mitteilung der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg vom 12.01.2022 werden die Versammlungen von Corona-Skeptikern, die nahezu kreisweit durchgeführt werden, weiterhin ganz überwiegend nicht angezeigt. Mehrfache Aufforderungen und Hinweise auf die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske durch die Polizei haben weitestgehend nicht zum Erfolg geführt.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer o.g. Allgemeinverfügung verfolgt das Ziel, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern bzw. zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
Die Verlängerung der Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin geeignet, diesen Zweck zu fördern. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird vom RKI empfohlen, insbesondere, wenn das Abstandsgebot nicht oder nur schwer eingehalten werden kann (Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, 17.05.2020, S. 3 ff.).
FFP2-Masken bieten nach aktuellen Studien einen besonders hohen Schutz, der aufgrund der prognostizierten Entwicklung der Pandemie ergriffen werden soll (Max-Planck-Gesellschaft: So gut schützen Masken, 02.12.2021 https://www.mpg.de/17915640/corona-risiko-maske-schutz; zuletzt abgerufen am 13.01.2022).
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG ist auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel gibt, um das Ziel zu fördern. Ein solches Mittel ist nicht ersichtlich. Zum einen hat die Aufklärung der Polizei vor Ort insbesondere im Hinblick auf Hygieneschutzmaßnahmen bisher zu keiner Verhaltensänderung geführt. Darüber hinaus ist ein Verweis auf die einzuhaltenden Mindestabstände nicht ausreichend. Denn die Maskenpflicht kann anders als der Mindestabstand während der gesamten Versammlung konsequent eingehalten werden, so dass alle Beteiligten geschützt sind. Gegenüber Verboten von Versammlungen oder Begrenzungen auf ortsfeste Versammlungen stellt die Maskenpflicht das mildeste Mittel dar. Ernsthafte Gesundheitsgefahren sind nach dem Stand der Wissenschaft durch das (kurzzeitige) Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung fernliegend (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. März 2021 – 13 B 266/21.NE –, Rn. 53 ff., juris). Ein Absehen von der Verlängerung der in Rede stehenden Anordnung wäre folglich zwar ein milderes, jedoch kein geeignetes Mittel, um das definierte Ziel zu erreichen. Damit ist die Maßnahme erforderlich.
Schließlich ist die Verlängerung der vorgenannten Allgemeinverfügung auch angemessen. Der mit ihr erzielte Erfolg steht in Abwägung aller verfassungsrechtlichen Belange weiterhin nicht außer Verhältnis zu den für die Adressaten verursachten Nachteilen. Die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Versammlungsteilnehmenden, etwaiger Gegendemonstranten, von Passantinnen und Passanten, der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens wiegen schwerer als die Beschränkung der Versammlungsfreiheit. Auch zum Schutz der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, muss es sichergestellt sein, dass für sie ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Eine Einschränkung der Meinungsäußerung geht mit dem Tragen einer Maske nicht einher. Auch während des Tragens einer Schutzmaske können sich die Teilnehmenden untereinander unterhalten und gemeinsam artikulieren. Auch bei Reden schränkt das Tragen der Maske nicht ein. Im Zweifel können Mikrophone oder Megafone eingesetzt werden. Das Interesse der Versammlungsteilnehmer an der Durchführung einer Versammlung ohne Mund-Nasen-Bedeckung tritt hinter die betroffenen schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen des Gesundheitsschutzes zurück.
Für Kinder und gesundheitlich beeinträchtigte Personen sind Ausnahmen von der Maskenpflicht vorgesehen.
Zudem ist diese Maßnahme inhaltlich und zeitlich beschränkt. Es findet eine fortlaufende Überprüfung des dynamischen Infektionsgeschehens statt, um diese Allgemeinverfügung bei gesichert rückläufigem Infektionsgeschehen unverzüglich aufzuheben.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 05. Februar 2022 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine Verlängerung der Allgemeinverfügung ist aufgrund des jeweils aktuellen Infektionsgeschehens möglich.
2. Zu Ziff. 2:
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorstehend genannten und erläuterten Verfügung ist erforderlich, weil eine Klage gegen diese Verfügung gemäß § 80 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, sodass im Falle der Klageerhebung insbesondere nicht angezeigte Versammlungen dennoch ohne die verfügten Beschränkungen durchgeführt werden könnten. Das aber würde zu der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die vorstehend dargelegt worden ist. Nur durch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist gesichert, dass die zu erwartende Störung für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
II. Hinweis zur Rechtslage
Die Personen, die gem. Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 05.01.2022 durch Vorlage eines ärztliches Attest oder einer vergleichbaren amtlichen Bescheinigung und eines amtlichen Lichtbildausweises glaubhaft gemacht haben, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sollen gem. § 1 Absatz 2 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung wenn möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
III. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 14.01.2022
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Im Auftrag
Andrea Stüdemann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg über die Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen für Teilnehmende bei Versammlungen i.S.v. Art. 8 GG
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2019 (Nds. GVBl. S. 88) in Verbindung mit § 7c Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23.11.2021 (Nds. GVBl. S. 770) in der derzeit geltenden Fassung (Niedersächsische Corona-Verordnung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Teilnehmenden, Leitenden sowie Ordnerinnen und Ordner bei Versammlungen unter freiem Himmel i.S.v. Art. 8 GG auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – mit Ausnahme des Gebietes der Stadt Rinteln - sind verpflichtet, eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus zu tragen. Dies gilt bei nicht angezeigten Versammlungen im Sinne des § 2 NVersG.
Hiervon ausgenommen sind Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Dies ist gegenüber polizeilichen Einsatzkräften vor Ort auf Verlangen durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises glaubhaft zu machen.
Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen anstelle einer medizinischen Maske eine beliebige andere geeignete textile oder textilähnliche Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache verringert, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie, als Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
3. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Die Allgemeinverfügung gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich zum Ablauf des 15.01.2022. Eine Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.
I. Begründung
1. Zu Ziff. 1
Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist § 8 Abs. 1 NVersG. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
In der Gefährdungsbewertung der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg vom 04.01.2022 wurde festgestellt, dass sich Teile der Bevölkerung zu sog. „Spaziergängen“ verabreden, um sich - häufig unter Missachtung der derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie – im öffentlichen Raum zu treffen, um gegen die im Zusammenhang mit der Corona-Bekämpfung erlassenen Regelungen ihre Meinung kundzutun. Diese Aktionen, zumeist in fortbewegender Form, werden als Versammlungen i.S.d. § 2 NVersG bewertet und als solche behandelt. Sie finden schwerpunktmäßig montags statt, wenngleich zunehmend auch an anderen Wochentagen Versammlungen durchgeführt werden. Gleichzeitig werden bei diesen Versammlungen überdurchschnittlich viele Verstöße gegen Hygieneschutzvorgaben begangen.
Im Landkreis Schaumburg findet mindestens seit dem 13.12.2021 an unterschiedlichen Wochentagen in verschiedenen Ortschaften eine Vielzahl an versammlungsrechtlichen Aktionen statt.
Die zumeist über die sozialen Medien öffentlichkeitswirksam organisierten Veranstaltungen wurden nicht nur örtlich begrenzt durchgeführt, sondern nahezu kreisweit. So registrierte die Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg Mobilisierungsaktionen bislang in den kreisangehörigen Kommunen Bückeburg, Obernkirchen, Rinteln, Stadthagen, Bad Eilsen, Bad Nenndorf, Rehren/Auetal, Rodenberg und Sachsenhagen. Die Versammlungen umfassten bis zu 300 Teilnehmende.
Es wurde beobachtet, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch nach entsprechendem Hinweis der Polizei ganz überwiegend keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben und auch das Abstandsgebot nicht durchgängig eingehalten wurde.
Die Stadt Rinteln ist selbst Versammlungsbehörde. Daher kann der Landkreis Schaumburg zuständigkeitshalber keine Allgemeinverfügung auf Grundlage des Versammlungsrechts für das Stadtgebiet Rinteln treffen.
Da zahlreiche Versammlungen unterschiedlicher Veranstalterinnen und Veranstalter im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schaumburg stattfinden, sind diese Regelungen als Allgemeinverfügung i. S. v. § 35 VwVfG zu treffen. Damit wird sichergestellt, dass die Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie im Vorfeld jeder und jedem Teilnehmenden bekannt sind.
Die oben beschriebenen Versammlungen auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg werden ganz überwiegend nicht bei der zuständigen Versammlungsbehörde angezeigt. Ein Versammlungsleiter hat sich bei den nicht angezeigten Versammlungen auf Ansprache durch die Polizei bislang in keinen Fall zu erkennen gegeben. Daher kann weder die Versammlungsbehörde noch die Polizei den Infektionsschutz in einem Kooperationsgespräch thematisieren und somit auch nicht sicherstellen. Um dennoch in der aktuellen Infektionslage ein Mindestmaß an Infektionsschutz bei allen Versammlungen zu regeln, ergeht diese Allgemeinverfügung.
Öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 NVersG umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.
Dabei kann sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch aus anderweitigen gravierenden Gefahren für hochrangige Schutzgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) oder die Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems im Falle einer Pandemie durch ein hochansteckendes Virus mit einer hohen Anzahl schwerer Erkrankungsverläufe ergeben (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 – 11 ME 139/20 –, Rn. 17, juris).
Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit gegenüberstehenden Rechtsgüter führt. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Allgemeinverfügung liegen erkennbare Umstände vor, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierfür liegen nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose vor.
Nach § 7c der Nds. Corona-Verordnung hat die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Versammlung unter freiem Himmel nach Artikel 8 des GG durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. Solche Maßnahmen sind neben den allgemeinen Hygienemaßnahmen, wie der Wahrung des Mindestabstandes sowie der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung, insbesondere weitere verhältnismäßige Schutzmaßnahmen, die als geeignetes Mittel dienen, die Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln zu verringern. Die zuständige Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlung auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes beschränken.
Das Robert Koch-Institut hat seine Risikobewertung bezüglich COVID-19 am 21.12.2021 angepasst. Es schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Ursächlich hierfür sind das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach derzeitigem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreitet als die bisherigen Virusvarianten. Auf Grund der aktuellen Verbreitung der Omikron-Variante von SARS-CoV-2 ist damit zu rechnen, dass das Infektionsgeschehen in Deutschland innerhalb kürzester Zeit durch diese besorgniserregende Variante bestimmt sein wird. Dadurch kann es zu einer schlagartigen Erhöhung der Infektionsfälle und einer schnellen Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche kommen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zuletzt abgerufen am 03.01.2022).
Der Inzidenzwert pro 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen (7-Tages-Inzidenz) im Landkreis Schaumburg ist mit einem Wert von 181,8 (Stand: 05.01.2022) vergleichbar mit anderen Landkreisen in Niedersachsen. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Schaumburg steigt derzeit wieder an.
Auch das RKI weist seit Tagen darauf hin, dass die Daten aufgrund geringer Test- und Meldeaktivitäten während der Feiertage ein unvollständiges Bild abgeben können und daher der Wert der Inzidenz sehr viel höher liegen könnte.
Die rasante Verbreitung der Omikron-Variante ist auch im Landkreis Schaumburg wahrzunehmen. So wurden die ersten Fälle am 15.12.2021 gemeldet. Bereits am 05.01.2022 wurde bei 100 infizierten Personen die neuartige Variante nachgewiesen. Die Fälle verdoppeln sich daher derzeit innerhalb von drei bis vier Tagen. Damit ist ein stetig anwachsender Anstieg der Verbreitung festzustellen. Eine sehr starke Verbreitung der Omikron-Mutante auch im hiesigen Kreisgebiet ist daher offensichtlich.
Die übrigen Leitindikatoren der Nds. Corona-Verordnung stellen sich wie folgt dar: die landesweite Hospitalisierungsrate beträgt 4,6 % (Stand 05.01.2022) und liegt damit seit Weihnachten 2021 konstant über 4%. Die landesweite prozentuale Intensivbettenbelegung mit COVID-19 Patienten beträgt 7,4% (Stand 05.01.2022). Sie ist heute seit Weihnachten 2021 erstmalig unter 8% gesunken. Bei der kurzen Verdopplungszeit der Omikron-Variante ist jedoch schon im Januar 2022 mit einem sehr starken Anstieg der Gesamtzahl der Infizierten zu rechnen, so dass die Intensivbettenbelegung in der Folge wieder zunehmen wird.
In der Zeit vom 24.12.2021 bis zum Ablauf des 15.01.2022 gilt in ganz Niedersachsen die sog. Weihnachts- und Neujahrsruhe und damit Warnstufe 3. Damit sind einige zusätzliche Kontaktbeschränkungen verbunden. Ziel ist es, möglichst viele Menschen in Niedersachsen noch mit einer Auffrischungsimpfung zu versorgen, bevor die Omikron-Variante sich in Niedersachsen verbreitet. Denn es ist nach bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen mit einer erhöhten Reproduktionsgeschwindigkeit der Omikron-Variante zu rechnen. Oberstes Gebot ist es weiterhin, die Gesundheit aller Bürgerinnen und Bürger bestmöglich zu schützen und die Überlastung des Gesundheitssystems, insbesondere der Intensivstationen in unseren Krankenhäusern, zu verhindern. Spätestens Anfang 2022 ist von einer neuen Welle durch die Omikron-Variante auszugehen. Auch und gerade hierfür ist es hilfreich, wenn durch eine Anordnung einer Maskenpflicht im v.g. Sinne die Inzidenz und die Intensivbettenbelegung reduziert werden kann, so dass für neue Fälle mehr Reserve bleibt. Auch wird dies dazu beitragen, die Omikron-Welle etwas nach hinten zu verschieben. Durch die zusätzlichen Maßnahmen soll verhindert werden, dass aus dieser Situation eine ganz neue Dynamik des Infektionsgeschehens entsteht. Laut Pressemitteilung des Krisenstabes des Landes Niedersachsen vom 04.01.2022 könne es bereits im Laufe dieser Woche in Niedersachsen nur noch Omikron-Infektionen geben. Die Variante habe sich bereits in kürzester Zeit "explosionsartig" vermehrt. In der ersten Dezemberwoche des Jahres 2021 habe der Anteil der Omikron-Variante nur 2,2 Prozent des Infektionsgeschehens ausgemacht. In der vergangenen Woche habe der Omikron-Anteil bereits bei 70 Prozent gelegen (vgl. https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Omikron-Anteil-in-Niedersachsen-liegt-bereits-bei-70-Prozent,krisenstab790.html; zuletzt abgerufen am 05.01.2022).
Auch bei Versammlungen ist zwar gem. § 1 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten, gleichwohl sind diese aber in aller Regel durch einen dynamischen Ablauf gekennzeichnet, so dass der Mindestabstand nicht konsequent einzuhalten und sicherzustellen ist. Denn nicht nur während der Versammlung kommt es zu Kontakten zwischen den Teilnehmenden, auch vor Beginn und nach dem Ende kommt es teilweise zu Berührungen untereinander, aber auch zu anderen Personen. Insbesondere bei sich fortbewegenden Versammlungen können die Teilnehmenden die zum Infektionsschutz erforderlichen Abstände naturgemäß nicht konsequent einhalten. Aufgrund des individuellen Gehtempos und der Entwicklung des Versammlungsverlaufs kommt es zu Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen.
Doch auch bei ortsfesten Versammlungen stehen die Teilnehmenden in Kontakt zueinander und bewegen sich in der Menge, so dass die Mindestabstände nicht dauerhaft eingehalten werden können. Hinzu kommt, dass der Zweck der Versammlung, die gemeinsame Meinungskundgabe durch Unterhaltungen und gemeinsames Rufen, ein erhöhtes Risiko für Tröpfcheninfektionen mit sich bringt.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Omikron-Mutante sehr viel ansteckender ist als die bisherigen Virusvarianten, besteht das Risiko, dass sich auf Versammlungen eine erhebliche Anzahl von Personen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ansteckt und in der Folge das Gesundheitssystem belastet. Auch bei Versammlungen unter freiem Himmel besteht ein Infektionsrisiko, da viele Menschen auf engem Raum aufeinandertreffen und die Mindestabstände nicht einhalten. Dies zeigen auch die Erfahrungen der Versammlungsbehörde in den letzten Wochen.
Ziel der hier verfügten Maßnahme ist es, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern bzw. zu verlangsamen und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.
Die Maskenpflicht ist geeignet, diesen Zweck zu fördern. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum wird vom RKI empfohlen, insbesondere, wenn das Abstandsgebot nicht oder nur schwer eingehalten werden kann (Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2020, 17.05.2020, S. 3 ff. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/ 19 20 pdf? blob=publicationFile; ControlCOVID – Strategie-Ergänzung zur Bewältigung der beginnenden pandemischen Welle durch die SARS-CoV-2-Variante Omikron, Stand 20.12.2021, ; zuletzt abgerufen am 03.01.2022).
FFP2-Masken bieten nach aktuellen Studien einen besonders hohen Schutz, der aufgrund der prognostizierten Entwicklung der Pandemie ergriffen werden soll (Max-Planck-Gesellschaft: So gut schützen Masken, 02.12.2021https://www.mpg.de/17915640/corona-risiko-maske-schutz; zuletzt abgerufen am 03.01.2022).
Die Maskenpflicht ist auch erforderlich. Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes, gleich geeignetes Mittel gibt, um das Ziel zu fördern. Ein solches Mittel ist nicht ersichtlich. Zum einen hat die Aufklärung der Polizei vor Ort insbesondere im Hinblick auf Hygieneschutzmaßnahmen bisher zu keiner Verhaltensänderung geführt. Darüber hinaus ist ein Verweis auf die einzuhaltenden Mindestabstände nicht ausreichend. Denn die Einhaltung der Maskenpflicht kann anders als der Mindestabstand während der gesamten Versammlung konsequent eingehalten werden, so dass alle Beteiligten geschützt sind. Gegenüber Verboten von Versammlungen oder Begrenzungen auf ortsfeste Versammlungen stellt die Maskenpflicht das mildeste Mittel dar. Ernsthafte Gesundheitsgefahren sind nach dem Stand der Wissenschaft durch das (kurzzeitige) Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung fernliegend (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. März 2021
– 13 B 266/21.NE –, Rn. 53 ff., juris).
Schließlich ist die Anordnung einer Maskenpflicht auch angemessen. Der mit ihr erzielte Erfolg steht in Abwägung aller verfassungsrechtlichen Belange nicht außer Verhältnis zu den für die Adressaten verursachten Nachteilen. Die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Versammlungsteilnehmenden, etwaiger Gegendemonstranten, von Passantinnen und Passanten, der eingesetzten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens wiegen schwerer als die Beschränkung der Versammlungsfreiheit. Auch zum Schutz der Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, muss es sichergestellt sein, dass für sie ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Eine Einschränkung der Meinungsäußerung geht mit dem Tragen einer Maske nicht einher. Auch während des Tragens einer Schutzmaske können sich die Teilnehmenden untereinander unterhalten und gemeinsam artikulieren. Auch bei Reden schränkt das Tragen der Maske nicht ein. Im Zweifel können Mikrophone oder Megafone eingesetzt werden. Das Interesse der Versammlungsteilnehmer an der Durchführung einer Versammlung ohne Mund-Nasen-Bedeckung tritt hinter die betroffenen schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen des Gesundheitsschutzes zurück.
Für Kinder und gesundheitlich beeinträchtigte Personen sind Ausnahmen von der Maskenpflicht vorgesehen.
Zudem ist diese Maßnahme inhaltlich und zeitlich beschränkt. Es findet eine fortlaufende Überprüfung des dynamischen Infektionsgeschehens statt, um diese Allgemeinverfügung bei gesichert rückläufigem Infektionsgeschehen unverzüglich aufzuheben.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 15. Januar 2022 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine Verlängerung der Allgemeinverfügung ist aufgrund es jeweils aktuellen Infektionsgeschehens möglich.
2. Zu Ziff. 2:
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorstehend genannten und erläuterten Verfügung ist erforderlich, weil eine Klage gegen diese Verfügung gemäß § 80 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung hätte, sodass im Falle der Klageerhebung insbesondere nicht angezeigte Versammlungen dennoch ohne die verfügten Beschränkungen durchgeführt werden könnten. Das aber würde zu der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, die vorstehend dargelegt worden ist. Nur durch die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung ist gesichert, dass die zu erwartende Störung für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 06. Januar 2022 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 05.01.2022
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Winterruhe bis einschließlich 23. Februar 2022 - landesweit Warnstufe 3
§ 3 Absatz 5 Niedersächsische Corona-Verordnung:
Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt. Das für Gesundheit zuständige Ministerium sowie die Landkreise und kreisfreien Städte stellen nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und des § 2 die jeweils ab dem 24. Februar 2022 geltende Warnstufe fest.
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 7b Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Verbot von Feuerwerken
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 7b Abs. 1 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23.November 2021 (Nds. GVBl. S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2021, in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2; 28 a Abs.1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178) (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. In der Zeit vom 31. Dezember 2021, 00:00 Uhr, bis zum Ablauf des 1. Januar 2022, 24:00 Uhr, ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), auf folgenden belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf folgenden belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt:
• Stadt Rinteln:
a) Parkplatz am Weseranger (Am Weseranger 3, 31737 Rinteln)
zwischen Biergarten und Freibad
b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße
Hinweis: im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.
• Stadt Stadthagen:
Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen (siehe Anlage)
• Samtgemeinde Rodenberg:
a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza, 31867 Lauenau
2. In der Zeit vom 31. Dezember 2021, 21:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 07:00 Uhr, ist auch das Mitführen der in Ziff. 1 dieser Verfügung genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 01. Januar 2022 außer Kraft.
4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
5. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnung nach den Ziffern 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
I. Begründung
Nach § 7b Abs. 1 S. 3 der Niedersächsischen Corona-Verordnung legen Landkreise und kreisfreie Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, auf welchen belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf welchen belebten öffentlich zugänglichen Flächen zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen in der Zeit vom 31. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), untersagt ist. Dies gilt auch in der Zeit vom 31. Dezember 2021, 21:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2022, 07:00 Uhr, hinsichtlich des Mitführens der oben genannten Gegenstände auf den zu bezeichnenden genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 handelt es sich um "Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind," sog. Kleinfeuerwerk, das ab dem 18. Lebensjahr verwendet werden darf.
Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen, ist eine Untersagung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine geeignete Schutzmaßnahme, um Ansammlungen von Menschen an Silvester und Neujahr zu vermeiden. Dabei konnten in den vergangenen Jahren durch die örtlichen Ordnungsdienste und die Polizei die Erfahrungen gewonnen werden, dass die in Ziff. 1 dieser Verfügung sowie in der als Anlage beigefügten Übersicht genannten Örtlichkeiten als beliebte Plätze in den Silvesternächten gelten, an denen starke Menschenansammlungen anzutreffen sind. Diese Örtlichkeiten gelten dabei als beliebte Treffpunkte, um das eigene Feuerwerk zu veranstalten und das der anderen zu verfolgen. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, kann durch ein entsprechendes Verbot in dem vorbezeichneten Sinne so verringert werden.
Diese Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation für Leib und Leben aller Bürger/-innen, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. u.a. VG Münster, Beschluss vom 09.05.2020 – 5 L 400/20 -, Rn. 26, juris). Das insofern legitime Ziel, die Ausbreitung des Corona SARS-CoV-2 zu verlangsamen bzw. einzudämmen, wird und muss weiterhin verfolgt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden und in Teilen bereits real existierenden Überlastung des Gesundheitssystems und inzwischen auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Versorgung erkrankter pflegebedürftiger Menschen.
Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung des § 7b Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20 –, Rn. 39 ff., juris).
Sowohl das nach § 7b Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung untersagte "Abbrennen", als auch das "Mitführen" von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 nach § 7b Abs. 1 S. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung steht zwar nicht unmittelbar in Bezug zu infektionsrelevanten Kontakten zwischen verschiedenen Personen, gleichwohl entspricht es dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von den vorgenannten Gegenständen am Silvester- und Neujahrstag zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führt.
Der Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen wird effektiv dadurch vorgebeugt, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt wird, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise besteht (vgl. bspw. § 5 Satz 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 15.12.2020: "Auf von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes mit sich zu führen oder abzubrennen."). Diese Einschätzung liegt auch der auf der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02. Dezember 2021 gefasste Beschluss zugrunde (dort Nr. 19: " Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, …").
Der Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen wird vorliegend im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dadurch vorgebeugt, dass das gegenständlich verfügte Verbot auf solche Orte beschränkt wird, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise besteht und damit eine inhaltliche Beschränkung vorgenommen wird.
Zudem sind diese Maßnahmen zeitlich beschränkt.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 01. Januar 2022 außer Kraft.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese tritt mit Ablauf des 01. Januar 2022 außer Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 23.12.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung der "Warnstufe 2"-
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß §§ 8 ff. in Verbindung mit § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 23. November 2021 (elektronisch verkündet am 23. November 2021, gültig ab dem 24. November 2021), in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Es wird festgestellt, dass im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg die Warnstufe 2 gilt.
2. Es gelten ab dem 01. Dezember 2021 (00:00 Uhr) die Schutzmaßnahmen der §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 12 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, nach denen der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich getestet sein müssen (2G+), beschränkt ist.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft.
4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Erreichen gem. § 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt in einem Fünftagesabschnitt der Leitindikator "Hospitalisierung" mindestens den Wertbereich "6" und der Indikator "Neuinfizierte" mindestens einen Wertbereich von mehr als "100", so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die Warnstufe 2 in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts. Aus dieser Feststellung folgt, dass die Schutzmaßnahmen für die Warnstufe 2 gem. §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 12 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Anwendung kommen.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
Der Leitindikator „Hospitalisierung“ betrug in den letzten fünf Werktagen mehr als 6, konkret am 24. November 2021: 6,3; am 25. November 2021: 6,6; am 26. November 2021: 6,7; am 27. November 2021: 6,9 und am 29. November 2021: 7,4.
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), seit dem 03.11.2021 unverändert mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen.
Daher war der Erlass der gegenständlichen Allgemeinverfügung zwingend erforderlich.
Es gelten damit ab dem 01. Dezember 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen geregelten Beschränkungen des §§ 4 bis 6 und 8 ff der Niedersächsischen Corona-Verordnung, wonach u.a. der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich getestet sein müssen (2G+), beschränkt ist.
Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 S. 3 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da das Infektionsgeschehen nicht einem räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und überwiegend diffus ausgestaltet ist.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 01. Dezember 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 29.11.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 07. Oktober 2021 (elektronisch verkündet am 07. Oktober 2021, gültig ab dem 08. Oktober 2021), in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Es wird festgestellt, dass im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg der Leitindikator "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt.
2. Es gelten ab dem 03. November 2021 (00:00 Uhr) die Schutzmaßnahmen des § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und die sich hieraus ableitenden Regelungen.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02. November 2021 in Kraft.
4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Leitindikator "Neuinfizierte" an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) mehr als 50 beträgt, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4 und 3 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem der Leitindikator "Neuinfizierte" mehr als 50 beträgt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 4 Satz 2 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche erreicht sind.
Hängt die Feststellung einer Warnstufe vom Leitindikator „Neuinfizierte“ ab, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung absehen, solange das Erreichen des für die Feststellung maßgeblichen höheren Wertebereichs auf einem Infektionsge-
schehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), mehr als 50 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 27. Oktober 2021: 50,5; am 28. Oktober 2021: 54,3; am 29. Oktober 2021: 61,9; am 30. Oktober 2021: 66,3 und am 01. November 2021: 79,5.
Es gelten damit ab dem 03. November 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen geregelten Beschränkungen des § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung.
Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da das Infektionsgeschehen nicht einem räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und überwiegend diffus ausgestaltet ist.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 02. November 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 01.11.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Hinweise:
Da im Landkreis Schaumburg der Leitindikator "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt, gelten die Beschränkungen des
§ 8 Niedersächsische Corona-Verordnung und weitere sich hieraus ableitende Regelungen.
Es gilt damit insbesondere Folgendes:
Der Zutritt zu den folgenden Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen sind auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt:
- die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern,
- die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs,
- die Nutzung einer Beherbergungsstätte,
- die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen körpernahen Dienstleistungen,
- die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen sowie der jeweiligen Duschen und Umkleiden,
- die Nutzung aller in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume; sanitäre Anlagen sind nicht maßgeblich.
Die Beschränkungen gelten nicht:
- für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
- für religiöse Veranstaltungen,
- im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung, es sei denn, dass die Tätigkeit in den in Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 bis 4 und § 9 genannten Betrieben und Einrichtungen oder in geschlossenen Räumen der in Absatz 2 genannten Betriebe und Einrichtungen erfolgt oder eine Dienstleistung bei einer Veranstaltung nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 darstellt.
- im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,
- bei Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
- für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine vereinfachte Darstellung handelt. Ungeachtet der Ausführungen gilt die jeweilige Fassung der Nds. Corona-Verordnung.
Die einzelnen Regelungen und weitere Informationen sind detailliert unter
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
und
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html
zu finden.
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 3 Abs. 4 der Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 in der Fassung vom 21. September 2021 (elektronisch verkündet am 21. September 2021), in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 30. August 2021 - wird aufgehoben.
2.Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. September 2021 (00:00 Uhr) in Kraft.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 30. August 2021 – ist § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung.
Danach stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige regionale Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet nicht mehr gilt, wenn in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt einer der beiden Indikatoren "Hospitalisierung" und "Neuinfizierte" in einem Fünftagesabschnitt den in dieser Verordnung festgelegten Wertebereich nicht mehr erreicht. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 4 S. 2 der Nds. Corona-Verordnung vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 der Nds. Corona-Verordnung erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche nicht mehr erreicht sind.
Der Landkreis Schaumburg ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD die für den Erlass und damit auch die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung zuständige Behörde.
Der Landkreis Schaumburg hat am 30.08.2021 eine Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über die Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen erlassen.
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), weniger als 50 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 23. September 2021: 49,2; am 24. September 2021: 42,3; am 25. September 2021: 41,0; am 26. September 2021 (Sonntag): 33,5; am 27. September 2021: 32,2 und am 28. September 2021: 30,9.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass ab dem 30. September 2021 (00:00 Uhr) weiterhin die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 50 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 30. September 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 28.09.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Leitindikators "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (elektronisch verkündet am 24.08.2021, gültig ab dem 25.08.2021), in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
- Es wird festgestellt, dass im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg der Leitindikator "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt.
- Es gelten ab dem 01. September 2021 (00:00 Uhr) die Schutzmaßnahmen des § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. August 2021 in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen der Leitindikator "Neuinfizierte" an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) mehr als 50 beträgt, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz in Verbindung mit §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 1 Niedersächsische Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem der Leitindikator "Neuinfizierte" mehr als 50 beträgt. Die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der nach § 2 Abs. 3 Satz 2 vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen und der Veröffentlichungen nach § 2 Abs. 6 erkennbar wurde, dass die jeweiligen Wertebereiche erreicht sind.
Hängt die Feststellung einer Warnstufe vom Leitindikator „Neuinfizierte“ ab, so darf der Landkreis oder die kreisfreie Stadt von der Feststellung absehen, solange das Erreichen des für die Feststellung maßgeblichen höheren Wertebereichs auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), mehr als 50 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 25. August 2021: 50,1; am 26. August 2021: 58,8; am 27. August: 54,4; am 28. August: 65,7 und am 30. August: 74,0.
Es gelten damit ab dem 01. September 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen geregelten Beschränkungen des § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung.
Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da das Infektionsgeschehen nicht einem räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann und überwiegend diffus ausgestaltet ist.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 31. August 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 30.08.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Hinweise:
Da im Landkreis Schaumburg der Leitindikator "Neuinfizierte" (7-Tage-Inzidenz) an fünf aufeinander folgenden Werktagen mehr als 50 beträgt, gelten die Beschränkungen des § 8 Niedersächsische Corona-Verordnung.
Es gilt damit insbesondere Folgendes:
Der Zutritt zu den folgenden Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen sind auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt:
- Die Teilnahme an einer Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen mit mehr als 25 bis zu 1 000 gleichzeitig anwesenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern - diese Vorschriften gelten auch für die Nutzung aller in Theatern, Kinos und ähnlichen Kultureinrichtungen, in Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen sowie in Zoos, botanischen Gärten und Freizeitparks für den Benutzerverkehr zugänglichen geschlossenen Räume; sanitäre Anlagen sind nicht maßgeblich.
- Die Entgegennahme von Bewirtungsleistungen in geschlossenen Räumen eines Gastronomiebetriebs
- Die Nutzung einer Beherbergungsstätte
- Die Entgegennahme einer Dienstleistung eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen
- Die Nutzung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen, einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen wie Spaßbädern, Thermen und Saunen
Die Beschränkungen über Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen gelten nicht:
- für Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind,
- für religiöse Veranstaltungen,
- im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr, einschließlich der entsprechenden Fortbildung, es sei denn, dass die Tätigkeit in den in §8 Absatz 1 Satz 3 Nrn. 2 bis 5 genannten Betrieben und Einrichtungen oder in geschlossenen Räumen der in §8 Absatz 2 genannten Betriebe und Einrichtungen erfolgt oder eine Dienstleistung bei einer Veranstaltung nach §8 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 darstellt.
- im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen Landtags, seiner Gremien und Fraktionen, wobei das Hausrecht und die Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtages unberührt bleiben,
- bei Veranstaltungen und Sitzungen von kommunalen Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
- für Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine vereinfachte Darstellung handelt. Ungeachtet der Ausführungen gilt die jeweilige Fassung der Nds. Corona-Verordnung.
Die einzelnen Regelungen und weitere Informationen sind detailliert unter
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
und
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html
zu finden.
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften – vom 29. Juni 2021 - wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Mit Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) und Inkrafttreten dieser Verordnung am 25. August 2021 treten die bisherigen Maßgaben außer Kraft.
Am 25.08.2021 ist die Nds. Corona-Verordnung in der neuen Fassung in Kraft getreten. Die Regelungen zu Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben in Niedersachsen, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen werden nunmehr in § 13 „Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben“ im vierten Teil der Nds. Corona-Verordnung getroffen.
§ 13 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung beinhaltet Regelungen für Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben in Niedersachsen, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen und in Sammelunterkünften unterbringen. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben wie bisher einer Testpflicht.
Die Umsetzung der Testverpflichtung in den benannten Betrieben hat somit nicht mehr per Erlass einer Allgemeinverfügung zu erfolgen.
Die o.g. Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt sodann in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 26.08.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Schwellenwertes von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Schwellenwertes von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen - vom 06. August 2021 - wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Mit Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) und Inkrafttreten dieser Verordnung am 25. August 2021 treten die bisherigen Maßgaben außer Kraft.
Somit entfällt die Rechtsgrundlage für den Erlass und Bestand der Allgemeinverfügung vom 06. August 2021. Darin ist die Überschreitung des Schwellenwertes von 10 aufgrund der vom Robert-Koch-Institut (RKI) veröffentlichten Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) festgestellt worden, was zur Anwendung weitergehender Beschränkungen nach der Nds. Corona-Verordnung a.F. geführt hat.
Der Landkreis Schaumburg ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD die für den Erlass und damit auch die Aufhebung dieser Allgemeinverfügung zuständige Behörde.
An die geltenden Maßnahmen zur Bekämpfung der weiteren Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus (SARS-CoV-2) werden gemäß § 2 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung nunmehr Warnstufen geknüpft, die durch das Erreichen von mindestens zwei der Leitindikatoren an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen festzustellen sind. Die bisherigen Schwellenwerte, abhängig von der 7-Tage-Inzidenz, sind dahingehend nicht mehr einschlägig.
Die o.g. Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt sodann in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 25.08.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Überschreitens des Schwellenwertes von 10 an drei aufeinander folgenden Tagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27. Juli 2021 (elektronisch verkündet am 27.Juli 2021), in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Inzidenz-Schwellenwertes von 10 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 21. Juni 2021 - wird mit Ablauf des 07. August 2021 (24:00 Uhr) aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg mit Wirkung ab dem 08. August 2021 (00:00 Uhr) als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10, aber weniger als 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.
3. Es gelten ab dem 08. August 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen mit der Neufassung der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27. Juli.2021 geregelten Schutzmaßnahmen für einen Inzidenzwert von mehr als 10, aber unter einem Inzidenzwert von 35.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 07. August 2021 in Kraft.
5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) den in der Nds. Corona-Verordnung festgelegten Wert überschreitet, stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem oder ihrem Gebiet gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag, nach dem Ablauf des Dreitagesabschnitts. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Zahlen erkennbar wurde, dass die jeweilige durch Rechtsvorschrift geregelte Zahl der 7-Tage-Inzidenz erreicht wird. Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt darf von der Feststellung absehen, solange die Überschreitung des festgelegten Wertes einer 7-Tage-Inzidenz auf einem Infektionsgeschehen beruht, das mit hinreichender Sicherheit einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden kann, und deshalb die Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht besteht. Bestehen nach Einschätzung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Überschreitung eines in dieser Verordnung festgelegten Inzidenzwertes im Wesentlichen auf Infektionen in einem oder mehreren bestimmten Bereichen beruht, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt in der Allgemeinverfügung nach Satz 1 anordnen, dass in Bezug auf Bereiche nach den §§ 6 bis 9 Abs. 4, 9 a, 10, 10 b bis 12, 14 a und 16 bis 17 der Nds. Corona-Verordnung, auf denen die Überschreitung nicht beruht, die Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten.
Nach dieser Vorschrift ist der Landkreis Schaumburg verpflichtet, festzustellen, wenn ein in der Nds. Corona-Verordnung festgelegter Wert an drei aufeinander folgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) überschritten wurde. Das Land Niedersachsen legt dabei für die anzuordnenden Schutzmaßnahmen in seiner Landesverordnung die Inzidenzwerte von 10, 35 und 50 zugrunde.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt), mehr als 10 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 02. August 2021: 11,4; am 03. August 2021: 10,1 und am 04. August 2021: 17,7; am 05. August 2021: 21,5 und am 06. August 2021: 20,3.
Das Infektionsgeschehen und die damit verbundene Überschreitung des Grenzwertes für die 7-Tagesinzidenz von 10 konnte am 04. und 05. August 2021 in maßgeblichen Teilen einem bestimmten räumlich abgrenzbaren Bereich zugeordnet werden, so dass gem. § 1a Abs. 2 Satz 3 Nds. Corona-Verordnung von der grundsätzlichen Feststellung der Erforderlichkeit weitergehender Schutzmaßnahmen noch abgesehen werden konnte. Diese Beurteilung ist auf Grund des festgestellten Infektionsgeschehens mit dem 06. August 2021 nicht mehr aufrecht zu halten.
Die Ausnahmeregelung des § 1a Abs. 2 Satz 4 Niedersächsische Corona-Verordnung kommt nicht zur Anwendung, da keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Überschreitung des Grenzwertes im Wesentlichen auf Infektionen in einem abgegrenzten Bereich beruhen. Das Infektionsgeschehen wird als überwiegend diffus bewertet.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass eine Zurücknahme von verschiedenen Lockerungen erfolgen muss. Es gelten damit ab dem 08. August 2021 (00:00 Uhr) die vom Land Niedersachsen mit der Neufassung der Nds. Corona-Verordnung vom 30. Mai 2021 in der Fassung vom 27. Juli 2021 geregelten Schutzmaßnahmen für einen Inzidenzwert von mehr als 10, aber unter einem Inzidenzwert von 35.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 07. August 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 06.08.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
gez. Jörg Farr
Hinweise:
Da im Landkreis Schaumburg die 7-Tage-Inzidenz mehr als 10 beträgt, gelten die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz in der Inzidenzstufe mehr als 10, aber weniger als 35.
Es gilt damit insbesondere Folgendes:
1. Kontaktregelungen und private Zusammenkünfte:
-
- Grundsatz:
maximal 10 Personen aus 10 Haushalten (Kinder bis einschließlich 14 Jahre, genesene und vollständig geimpfte Personen werden nicht mitgezählt)
-
- oder
die Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts
-
- Religiöse Zeremonien (z.B.: Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung):
- Zeremonie unabhängig von der Personenzahl möglich
- Beachtung des Hygienekonzepts
- Abstand und Mund-Nasen-Bedeckung, soweit kein Sitzplatz eingenommen wurde
- Anschließende Feier siehe folgend
-
- Feiern (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Zusammenkunft nach Beerdigung)
- Private geschlossene Feier in der Gastronomie: maximal 100 Personen mit Test und Mund-Nasen-Bedeckung, wobei die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz abgenommen werden kann
- Feier auf privaten Grund (Wohnung, Haus, Garten, angemietete Flächen): nur im Rahmen der Kontaktregeln (s.o. "Grundsatz")
2. Tourismus und Gastronomie
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- Urlaub mit Übernachtung: Test bei Anreise sowie zweimal pro Urlaubswoche -> gültig in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Hostels, Jugendherbergen, Campingplätzen sowie für Dauercampinggäste
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- Gastronomische Betriebe (inkl. Bars): Innen- und Außenbetrieb ohne Test möglich, wobei im Innenbereich eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz gilt
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- Private geschlossene Feier in der Gastronomie: Innen- und Außenbetrieb mit maximal 100 Personen zulässig, wobei ein Testpflicht der Gäste sowie eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz besteht
3. Sport
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- Sportanlagen und Schwimmbäder haben geöffnet
- Beachtung des Hygienekonzepts
4. Kultur und Freizeit
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- Theater, Kino etc. sind geöffnet, wobei eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bis zum Sitzplatz besteht
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- Zoo, Tierparks, Museen, Galerien, Ausstellungen etc. sind geöffnet, wobei für Innenangebote eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht
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- Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder haben mit Hygienekonzept geöffnet
- Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder haben mit Hygienekonzept geöffnet
5. Handel und Dienstleistungen
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- Der Handel ist geöffnet, wobei eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht besteht (außer auf den dazugehörigen Parkplätzen)
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- Wochenmärkte haben mit einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht geöffnet
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- Spezialmärkte, Messen, gewerbliche Ausstellungen sind zulässig, unterliegen jedoch einer Mund-Nasen-Bedeckungspflicht
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- Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig, jedoch gilt auch hier eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht
- Körpernahe Dienstleistungen sind zulässig, jedoch gilt auch hier eine Mund-Nasen-Bedeckungspflicht
Bitte beachten Sie, dass es sich hier um eine vereinfachte Darstellung der einzelnen Regelungen aus ausgewählten Lebensbereichen handelt. Ungeachtet der Ausführungen gilt die jeweilige Fassung der Nds. Corona-Verordnung.
Die einzelnen Regelungen und weitere Informationen sind detailliert unter
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-185856.html
und
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html
zu finden.
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften -
Online gestellt und somit veröffentlicht am 30. Juni 2021
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021, Nds. GVBl. S. 368, in der Fassung der Verkündung vom 18. Juni 2021 (https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften – vom 21.05.2021, öffentlich bekanntgemacht auf der Internetpräsenz des Landkreises Schaumburg unter www.schaumburg.de, wird hiermit bis zum Ablauf des 30.09.2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.
2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Nach § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 in der Fassung vom 18.06.2021 (Nds. Corona-Verordnung) kann die örtlich zuständige Behörde bezüglich der sonstigen Regelungen der Verordnung weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.
Gerade vor dem Hintergrund der neu auftretenden Virusvariante "Delta", die sich derzeit in vielen Ländern, darunter auch Deutschland, stark ausbreitet, ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der o.g. Allgemeinverfügung zweckmäßig sowie erforderlich und damit auch verhältnismäßig. Die Virusvariante B.1.617.2 "Delta" zeichnet sich durch Mutationen aus, die mit einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort in Verbindung gebracht werden, und die die Übertragbarkeit des Virus erhöhen könnten. Dies würde zu einer höheren Übertragbarkeit der Variante und der Gefahr eines schwereren Krankheitsverlaufs führen.
Es muss aus diesem Grund alles getan werden, um eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen, regelmäßig getestet werden.
Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.
Durch die Befristung der Allgemeinverfügung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Coronainfektionsgeschehens angepasst wird.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 29.06.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Hinweise
- Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein.
- Dort sind sowohl die Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung ("Schnelltests") als auch zur Eigenanwendung („Selbsttests“) zu finden.Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.
- Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, sind unbedingt zu beachten.
- Auf die sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Unterkünften wird hingewiesen.
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Inzidenz-Schwellenwertes von 10 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -
Online gestellt und somit veröffentlicht am 21. Juni 2021
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß §§ 1a Abs. 3, 1 b der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 35 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 01. Juni 2021 - wird mit Ablauf des 22. Juni 2021 (24:00 Uhr) aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg mit Wirkung ab dem 23. Juni 2021 (00:00 Uhr) als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 10 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. Juni 2021 (00:00 Uhr) in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a Abs. 3 die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt, gelten nach § 1 b der Nds. Corona-Verordnung die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35, soweit sich nicht aus den §§ 1 c bis 1 g der Nds. Corona-Verordnung etwas anderes ergibt.
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gem. § 1a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag, nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts, nicht mehr.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt), weniger als 10 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 16. Juni 2021: 7,6; am 17. Juni 2021: 7,0; am 18. Juni 2021: 3,8; am 19. Juni 2021: 4,4 und am 21. Juni 2021: 3,8.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass ab dem 23. Juni 2021 (00:00 Uhr) weiterhin die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen, soweit sich aus den Regelungen der §§ 1 c, 1 d, 1 e, 1 f und 1 g der Nds. Corona-Verordnung nicht anderes ergibt.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 23. Juni 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 21.06.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Hinweis:
Da im Landkreis Schaumburg die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 10 beträgt, gelten die Vorschriften für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 weiter, soweit sich nicht aus den §§ 1 c bis 1 g der Nds. Corona-Verordnung etwas anderes ergibt.
In den §§ 1 c bis 1 g der Nds. Corona-Verordnung ist insbesondere folgendes geregelt:
1. § 1 c der Nds. Corona-Verordnung: Zusammenkünfte von Personen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10
- In § 1 c der Nds. Corona-Verordnung werden für Regionen mit einer Inzidenz von nicht mehr als 10 Lockerungen der Kontaktbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 5 der Nds. Corona-Verordnung vorgenommen.
- Private Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 25 Personen stattfinden, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen. Nicht mit eingerechnet werden Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, geimpfte und genesene Personen im Sinne des § 5 a Abs. 2 und Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.
- Private Zusammenkünfte von mehr als 25 Personen in geschlossenen Räumen, bzw. mehr als 50 Personen unter freiem Himmel, sind möglich, wenn die für die geschlossene Feier verantwortliche Person sicherstellt, dass nur Personen mit dem Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung teilnehmen. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren unterliegen nach § 5 a Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung nicht der Pflicht zur Testung. Hiermit werden mit entsprechenden Testungen Hochzeitsfeierlichkeiten, Geburtstagsfeiern, Einschulungsfeiern, etc. auch im privaten Rahmen wieder möglich (§ 1 c Satz 3 der Nds. Corona-Verordnung).
2. § 1 d der Nds. Corona-Verordnung: Sitzungen, Zusammenkünfte und Veranstaltungen in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10
- Auch für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen gilt nach der Neuregelung in § 1 d der Nds. Corona-Verordnung, dass das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung nicht eingehalten und keine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 der Nds. Corona-Verordnung getragen werden muss, soweit an der Sitzung, Zusammenkunft oder Veranstaltung in geschlossenen Räumen nicht mehr als 25 Personen und unter freiem Himmel nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.
- Wenn mehr als 25 Personen drinnen bzw. mehr als 50 Personen draußen zusammenkommen, gelten die Abstands- und drinnen auch die Maskenpflicht, solange nicht ein Sitzplatz eingenommen wurde. Eine Schachbrettbelegung mit einem reduzierten Abstand von 1m ist möglich, in geschlossenen Räumen allerdings nur mit Lüftungsanlagen mit Frischluftzufuhr. Die Abstands- und die Maskenpflicht entfällt, wenn stattdessen alle nicht vollständig geimpften oder getesteten Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ist nach § 1 d Abs. 4 eine Genehmigung der zuständigen Behörden erforderlich.
- In diesem Zusammenhang sei auf die Neuregelung in § 5 Abs. 1 Ziffer 11 der Nds. Corona-Verordnung (Datenerhebung und Dokumentation) hingewiesen: Danach sind zukünftig Datenerhebungen und Dokumentationen nach § 5 der Nds. Corona-Verordnung für Sitzungen, Zusammenkünfte oder Veranstaltungen nach § 1 d der Nds. Corona-Verordnung durch die Veranstalterin oder den Veranstalter notwendig, soweit hieran in geschlossenen Räumen mehr als 25 Personen oder unter freiem Himmel mehr als 50 Personen teilnehmen. Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass eine Kontaktnachverfolgung ermöglicht wird, um Infektionsketten effektiv und schnell erkennen und durchbrechen zu können.
3. § 1 e der Nds. Corona-Verordnung: Touristische Angebote und Beherbergung in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10
- 1 e Abs. 1 der Nds. Corona-Verodnung regelt, dass Stadtführungen und Führungen durch Natur und Landschaften uneingeschränkt zulässig sind. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung nicht mehr einhalten, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 der Nds. Corona-Verordnung entfällt.
- In § 1 e Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung werden die Anforderungen für die Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischer Busfahrten geregelt, die abweichend von § 7 d Abs. 3 bis 5 der Nds. Corona-Verordnung gelten. Ein Hygienekonzept im Sinne des § 4 der Nds. Corona-Verordnung ist notwendig. Während des Aufenthaltes im Fahrzeug müssen Fahrgäste grundsätzlich eine medizinische Maske tragen (auch wenn sie einen Sitzplatz eingenommen haben). Wenn sichergestellt ist, dass alle Fahrgäste eine medizinische Maske tragen, müssen die Fahrgäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zu jeder anderen Person nicht einhalten. Wird umgekehrt konsequent auf die Einhaltung des Mindestabstands geachtet, muss beim Sitzen keine Maske getragen werden (= Wahlmöglichkeit). Die Masken- bzw. Abstandspflicht gilt jedoch nicht innerhalb von bereits zuvor bestehenden Gruppen von bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel. Bei touristischen Busreisen, die in einem anderen Bundesland begonnen haben, gelten die dort geregelten Anforderungen über infektionsschützende Maßnahmen.
- Beim Betrieb und bei der Nutzung von Seilbahnen gelten die Anforderungen, die bei der Durchführung touristischer Schiffs- und Kutschfahrten und touristischen Busfahrten einzuhalten sind, entsprechend (siehe § 1 e Abs.3 der Nds. Corona-Verordnung).
- Bei Beherbergungen zu touristischen Zwecken muss – so § 1 e Abs. 4 der Nds. Corona-Verordnung - ein Test mit negativem Ergebnis nur noch einmalig – bei der Anreise – vorgelegt werden. Vollständig geimpfte Personen (letzte Impfung plus zwei Wochen) und vollständig genesene Personen können diese Nachweise nutzen.
4. § 1 f der Nds. Corona-Verordnung: Gastronomie in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tages-Inzidenz von nicht mehr als 10
- Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen nach § 1 f Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen.
- In Clubs und Discotheken müssen gemäß § 1 f Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung alle Gäste einen negativen Testnachweis vorlegen oder einen Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung. Dafür entfällt dann aber die Pflicht zur Maske und zum Abstandhalten.
5. § 1 g der Nds. Corona-Verordnung: Wochenmärkte in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 10
- Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes müssen bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 35 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021(https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen - vom 31. Mai 2021 wird mit Ablauf des 02. Juni 2021 (24:00 Uhr) aufgehoben.
- Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg mit Wirkung ab dem 03. Juni 2021 (00:00 Uhr) als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 03. Juni 2021 (00:00 Uhr) in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gem. § 1a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (Fünftagesabschnitt) weniger als 35 Fälle je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 27. Mai 2021: 28,5, am 28. Mai 2021: 24,7, am 29. Mai 2021: 22,8; am 31. Mai 2021: 26,6 und am 01.06.2021: 25,3.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass am 03. Juni 2021 die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als 35 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 03. Juni 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 01.06.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Feststellung des Unterschreitens des Schwellenwertes von 50 an fünf aufeinander folgenden Werktagen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 1a Abs. 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 30. Mai 2021 (https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1 sowie § 32 Infektionsschutzgesetz (im Folgenden: IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. Es wird festgestellt, dass der Landkreis Schaumburg ab dem 02. Juni 2021 als Kommune mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gilt.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02. Juni 2021 in Kraft.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt gem. § 1a Abs. 3 Nds. Corona-Verordnung durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt; die jeweilige Schutzmaßnahme gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des Fünftagesabschnitts nicht mehr.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender An-ordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
In dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (Fünftagesabschnitt) weniger als 50 Fälle je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 26. Mai 2021: 37,4; am 27. Mai 2021: 28,5, am 28. Mai 2021: 24,7, am 29. Mai 2021: 22,8 und am 31. Mai 2021: 26,6.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, sodass am 02. Juni 2021 die jeweiligen Regelungen der Nds. Corona-Verordnung gelten, die im Falle einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von mehr als 35, aber nicht mehr als 50 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg zur Anwendung kommen.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt am 02. Juni 2021 in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 31.05.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen oder Erntehelfer in Sammelunterkünften -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 08. Mai 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:
- Für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen, welche in Sammelunterkünften untergebracht werden, tritt am 24.05.2021 eine Testpflicht gem. § 5a Nds. Corona-Verordnung in Kraft.
- Sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben sind mindestens zweimal pro Woche zu testen. Die Anordnung einer Erhöhung der Testfrequenz im Falle eines Ausbruchs von Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 bleibt vorbehalten.
- Die genannten Betriebe dürfen ab dem 24.05.2021 nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.
- Ausnahmen von der Testpflicht bestehen entsprechend § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) für genesene und geimpfte Personen.
- Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests hat der Betriebsinhaber zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30.06.2021.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Nach § 18 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 in der Fassung vom 08.05.2021 (Nds. Corona-Verordnung) kann die örtlich zuständigen Behörde bezüglich der sonstigen Regelungen der Verordnung weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender An-ordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Die Ursache für die starke Ausbreitung von Infektionen in diesem Umfeld wird darin vermutet, dass die Erntehelferinnen und Erntehelfer häufig in großen Sammelunterkünften untergebracht sind, in denen Hygiene- und Abstandsregeln nicht gut eingehalten werden können. Außerdem kann es zu Infektionen am Arbeitsplatz kommen, die durch körperliche Arbeit bei mangelndem Abstand begünstigt werden.
§10 Abs. 5 Nds. Corona-Verordnung trifft zwar Regelungen für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind. Diese Regelungen erscheinen aber für die begonnene Erntesaison und vor dem Hintergrund des nach wie vor hohen Infektionsgeschehens nicht weitgehend genug.
Es muss alles getan werden, um eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Deshalb müssen die Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen, regelmäßig getestet werden.
Unter dem Begriff Sammelunterkünfte sind Unterkünfte zu verstehen, in denen mehrere Personen aus unterschiedlichen Familien/Haushalten in einem Raum wohnen und/oder Sanitäreinrichtungen gemeinschaftlich genutzt werden.
Aufgrund der Erheblichkeit der Auswirkungen für große Teile der Bevölkerung im Falle eines Ausbruchsgeschehens in entsprechenden Unternehmen und/oder Betrieben, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, sollen landesweit nach dem Vorsorgeprinzip eine schnellstmögliche umfassende und landesweit wirksame Regelung zur Gefahrenabwehr getroffen werden. Dabei ist aufgrund ähnlicher Produktionssituationen und Mitarbeiterstrukturen eine generalisierende Betrachtungsweise erforderlich. Auch wenn selbstverständlich die Unternehmen untereinander in den genannten Bereichen Abweichungen aufweisen, sind die grundlegenden Bedingungen beim Einsatz von Erntehelferinnen oder Erntehelfernvergleichbar, so dass die Gefahr ähnlich gelagerter Ausbruchsgeschehen besteht.
Die Vorgaben ermöglichen den unterbrechungsfreien Weiterbetrieb der Unternehmen und sind angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren für eine Vielzahl von Beschäftigten auch verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, da ohne diese Gefahrenabwehr durch eine bestmögliche Infektionsvorbeugung der Weiterbetrieb der Unternehmen gefährdet ist.
Durch die Befristung der Weisung ist sichergestellt, dass die Maßnahme dem weiteren Verlauf des Infektionsgeschehens angepasst wird.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
IV. Hinweise
- Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt sein: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
- Dort sind sowohl die Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur professionellen Anwendung ("Schnelltests") als auch zur Eigenanwendung („Selbsttests“) zu finden.Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.
- Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, sind unbedingt zu beachten.
- Auf die sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Unterkünften wird hingewiesen.
Stadthagen, den 21.05.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
AUFHEBUNG - Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz( IfSG), Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.2021 (BGBl. I S. 802) m.W.v. 23.04.2021, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:
- Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen - vom 23.04.2021 wird mit Wirkung vom 13.05.2021 aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Allgemeinverfügung ist § 28b Abs. 2 Infektionsschutzgesetz( IfSG).
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag diese Maßnahmen außer Kraft. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung dieser maßgeblichen Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 IfSG in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Instituts erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen der Schwellenwertunterschreitung eingetreten sind.
Die durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz liegt im Landkreis Schaumburg seit dem 06.05.2021 unter einem Wert von 100 (06.05.2021: 93,8; 07.05.2021: 85,5; 08.05.2021: 83,6; 10.05.2021: 74,8; 11.05.2021: 71,6) und damit seit fünf Werktagen unter dem maßgeblichen Schwellenwert nach § 28b Abs. 2 IfSG.
Mit Eintritt der Voraussetzungen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg vom 23.04.2021 ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts entsprechend mit Wirkung vom 13.05.2021 aufzuheben.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 11.05.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Hinweis:
Ab Donnerstag, den 13.05.2021, gelten somit vollumfänglich die Regelungen der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 in der jeweils gültigen Fassung.
AUFHEBUNG - Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Kinderbetreuung und Schulbesuch -
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß §§ 11, 12 und 13 in Verbindung mit § 1a Abs. 3, Abs. 2 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.05. 2021 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg
- zur Einschränkung des Betriebs in der Kindertagespflege und in der privaten Kinderbetreuung,
- Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten und
- Untersagung des Schulbesuchs
vom 29.03.2021 wird mit Wirkung zum 10.05.2021 aufgehoben.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG).
3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Allgemeinverfügung sind §§ 11, 12 und 13 in Verbindung mit § 1a Abs. 3, Abs. 2 S. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 30.10.2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 08.05. 2021.
Nach § 1a Nds. Corona-Verordnung stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die jeweilige Schutzmaßnahme nicht mehr gilt, sofern in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz nach Beginn der Geltung der Schutzmaßnahme an fünf aufeinander folgenden Werktagen (Fünftagesabschnitt) den in dieser Verordnung festgelegten Wert, wobei Sonn- und Feiertage nicht die Zählung der Werktage unterbrechen, unterschreitet. Der in der Nds. Corona-Verordnung festgelegte Wert liegt dabei nunmehr für den Betrieb von Großtagespflegestellen (§ 11), Kindertageseinrichtungen (§ 12) und den Schulbesuch (§ 13) bei einer 7-Tage-Inzidenz von 165.
Die durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz liegt im Landkreis Schaumburg nicht erst seit dem 03.05.2021 unter einem Wert von 165 (03.05.2021: 117,9; 04.05.2021: 112,8; 05.05.2021: 106,5; 06.05.2021: 93,8; 07.05.2021: 85,5; 08.5.2021: 83,6) und damit seit fünf Tagen unter dem maßgeblichen Wert der Nds. Corona-Verordnung.
Mit Eintritt der Voraussetzungen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg vom 29.03.2021 zum 10.05.2021 aufzuheben.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 09.05.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 77 Abs. 6 S. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG), Artikel 1 des Gesetzes vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.2021 (BGBl. I S. 802) m.W.v. 23.04.2021, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Hochinzidenzkommune – vom 29. März 2021 wird aufgehoben.
2. Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg gelten ab dem 24. April 2021 die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 S. 1 IfSG.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24. April 2021 in Kraft.
4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Zu Ziff. 1:
Durch Aufhebung des § 18a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 16. April 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) und Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch Einfügen der Regelung des § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) über bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen ist die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Hochinzidenzkommune – vom 29. März 2021 aufzuheben.
Zu Ziff. 2:
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort nach § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG ab dem übernächsten Tag weitergehende Schutzmaßnamen.
Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg betrug die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) mehr als 100 Fälle je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, konkret am 20. April 2021: 138; 21. April 2021: 155; sowie am 22. April 2021: 164. Bereits mit Allgemeinverfügung vom 29. März 2021 hat sich der Landkreis Schaumburg zur Hochinzidenzkommune aufgrund einer dauerhaften Überschreitung des Schwellenwertes von 100 erklärt. Seit diesem Tag liegt im Gebiet des Landkreises Schaumburg ein Inzidenzwert von über 100 vor. Das bedeutet, es kann von einem dauerhaft hohen Niveau ausgegangen werden.
Damit liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den automatischen Eintritt der "Bundesnotbremse" vor.
Es gelten somit die Maßnahmen gemäß § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG, die in der Anlage zu dieser Allgemeinverfügung aufgeführt sind.
Infolge der Übergangsregelung des § 77 Abs. 6 S. 3 IfSG gilt, dass diejenigen Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Regelungen des § 28 b Abs. 1 und Abs. 3 IfSG unmittelbar anwendbar sind (Hochinzidenzkommunen), am Tage des Inkrafttretens des Infektionsschutzgesetzes am 23. April 2021, durch eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntmachen müssen, ab wann in ihrem Gebiet die Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 und 3 gelten. Hintergrund ist, dass nach § 77 Abs. 6 S. 2 IfSG bei der Zählung der nach § 28b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 2 IfSG maßgeblichen Tage die drei unmittelbar vor dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes liegenden Tage mitgezählt werden (hier: 20. April, 21. April und 22. April 2021). Für den Landkreis Schaumburg ist somit der Beginn der Maßnahmen auf den 24. April 2021 festzustellen.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 23.04.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Anlage: Folgende Maßnahmen nach § 28 b Abs. 1 S. 1 IfSG gelten ab dem 24. April 2021
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Hochinzidenzkommune -
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 18 a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 27. März 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:
- Das Gebiet des Landkreises Schaumburg wird zur Hochinzidenzkommune nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 18 a Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 erklärt.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. März 2021 in Kraft.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Nach § 18a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 in der Fassung vom 27.03.2021 (Nds. Corona-Verordnung) sind Hochinzidenzkommunen die Landkreise und kreisfreien Städte, für deren Gebiet am 8. März 2021 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) beträgt. Hochinzidenzkommunen sind auch die Landkreise und kreisfreien Städte, die die örtlich zuständigen Behörden durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung zu Hochinzidenzkommunen erklärt haben.
Nach der hier anzuwendenden Rechtsgrundlage des § 18a Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 18a Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung erklären die örtlich zuständigen Behörden den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt mit Wirkung ab dem zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt zur Hochinzidenzkommune, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz mehr als 100 beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender An-ordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg beträgt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) mehr als 100, konkret am 26.03.2021: 112,8; am 27.03.2021: 121,7 sowie am 28.03.2021: 124,8.
Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg gestaltet sich zudem diffus und ist nicht mehr auf begrenzt lokalisierbare Infektionsgeschehen zu konkretisieren, so dass davon auszugehen ist, dass die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz auch von Dauer sein wird.
Mit Vorliegen dieser verordnungsrechtlichen Voraussetzungen ist der Landkreis Schaumburg zur Hochinzidenzkommune zu erklären.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 29.03.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Anlage: Hinweise über geltende Einschränkungen
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Kinderbetreuung und Schulbesuch
-
Einschränkung des Betriebs in der Kindertagespflege und in der privaten Kinderbetreuung
-
Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten
-
Untersagung des Schulbesuchs
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 sowie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 sowie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020, Nds. GVBl. S. 368 in der Fassung der Verkündung vom 27. März 2021, https://www.niedersachsen.de/verkuendung) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD (Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung vom 24. März 2006, Nds. GVBl. S 178) folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Kindertagespflege und die private Kinderbetreuung in Form der sogenannten Großtagespflege findet im eingeschränkten Betrieb entsprechend § 12 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung statt.
2. Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten ist untersagt.
3. An allen allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen im Landkreis Schaumburg ist der Schulbesuch untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Schulbesuch für schriftliche Arbeiten und Abschlussprüfungen.
Von der Untersagung ausgenommen sind ferner
a. der 9. und der 10. Schuljahrgang, soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
b. der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
c. die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
d. die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 30. März 2021 in Kraft.
5. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Die Regelungen über die Notbetreuung bleiben von dieser Verfügung unberührt.
I. Begründung
Der Landkreis Schaumburg ist gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in Verbindung mit § 14 Absatz 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz als Landkreis zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) und somit auch für den Erlass von besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) nach § 28 a IfSG zuständig.
Rechtgrundlage für die unter Ziffer 1 – 3 verfügten Einschränkungen und Untersagungen sind die folgenden Vorschriften der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 30.10.2020 (Nds. Corona-Verordnung):
-
Zu Ziff. 1: § 11 Abs.2 Satz 2
-
Zu Ziff. 2: § 12 Abs. 2 Satz 1
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Zu Ziff. 3: § 13 Abs. 1 Satz 4
Voraussetzung für die dort genannten Einschränkungen und Untersagungen ist jeweils, dass in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Großtagespflege betrieben wird, die Kindertageseinrichtung liegt bzw. die Schule ihren Standort hat, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung an drei aufeinanderfolgenden Tagen 100 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen (7-Tages-Inzidenz) beträgt und diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist.
Sobald der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist und diese Unterschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer ist, erklären diese durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung, ab wann die verfügten Einschränkungen und Untersagungen wieder aufgehoben werden.
Auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg beträgt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) mehr als 100, konkret am 26.03.2021:112,8; am 27.03.2021: 121,7 sowie am 28.03.2021: 124,8.
Das Infektionsgeschehen auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg gestaltet sich zudem diffus und ist nicht mehr auf begrenzt lokalisierbare Infektionsgeschehen zu konkretisieren, so dass davon auszugehen ist, dass die Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz auch von Dauer sein wird.
Unter der beschriebenen Voraussetzung einer als dauerhaft beurteilten Lage der 7-Tages-Inzidenz von über 100 hat die örtlich zuständigen Behörde durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festzusetzen, dass:
- die Großtagespflege ab dem übernächsten Werktag nur noch im eingeschränkten Betrieb entsprechend § 12 Abs. 1 der Nds. Corona-Verordnung stattfindet,
- der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten untersagt ist sowie
- der Schulbesuch nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Nds. Corona-Verordnung untersagt ist.
Die angeordnete Einschränkung des Betriebs in der Großtagespflege, die Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten sowie die Schulschließung der Schulen im Landkreisgebiet ist erforderlich, um die in den vergangenen Tagen deutlich angestiegene Zahl von Personen, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, einzudämmen. Die Schließung der Schulen betrifft sowohl alle allgemeinbildenden Schulen als auch alle berufsbildenden Schulen.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 29.03.2021
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
gez.
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg - Verbot von Feuerwerken
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 10a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) – Verbot von Feuerwerken
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 10a Abs. 1 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) vom 30.10.2020 (Nds. GVBl. S. 368), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 566) in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 2; 28 a Abs.1 und 2 Infektionsschutzgesetz in der Fassung v. 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes am 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397), (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst in der Fassung v. 24.03.2006 (Nds. GVBl. S. 178) (NGöGD) folgende Allgemeinverfügung:
1. In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 00:00 Uhr, bis zum Ablauf des 1. Januar 2021, 24:00 Uhr, ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf folgenden belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf folgenden belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt:
• Stadt Rinteln:
a) Parkplatz am Weseranger (Am Weseranger 3, 31737 Rinteln)
zwischen Biergarten und Freibad,
b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße,
Hinweis: im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.
• Stadt Stadthagen:
Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen (siehe Anlage),
• Samtgemeinde Rodenberg:
a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle,
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza, 31867 Lauenau.
2. In der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 07:00 Uhr, ist auch das Mitführen der in Ziff. 1 dieser Verfügung genannten Gegenstände auf den dort genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen untersagt.
3. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 01. Januar 2021 außer Kraft.
4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
5. Ordnungswidrig handelt gemäß § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anordnung nach den Ziffern 1 bis 2 dieser Allgemeinverfügung verstößt. Jeder Verstoß kann gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € geahndet werden.
I. Begründung
Nach § 10a Abs. 1 S. 3 der Corona-Verordnung legen Landkreise und kreisfreie Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest, auf welchen belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), untersagt ist. Dies gilt auch in der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 07:00 Uhr, hinsichtlich des Mitführens der oben genannten Gegenstände auf den zu bezeichnenden genannten Straßen, Wegen, Plätzen und Flächen.
Der Landkreis Schaumburg ist die für den Erlass von notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten im Rahmen weitergehender Anordnungen sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD).
Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 handelt es sich um "Feuerwerkskörper, von denen eine geringe Gefahr ausgeht, die einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind," sog. Kleinfeuerwerk, das ab dem 18. Lebensjahr verwendet werden darf.
Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen, ist eine Untersagung des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen eine geeignete Schutzmaßnahme, um Ansammlungen von Menschen an Silvester und Neujahr zu vermeiden. Dabei konnten in den vergangenen Jahren durch die örtlichen Ordnungsdienste und die Polizei die Erfahrungen gewonnen werden, dass die in Ziff. 1 dieser Verfügung sowie in der als Anlage beigefügten Übersicht genannten Örtlichkeiten als beliebte Plätze in den Silvesternächten gelten, an denen starke Menschenansammlungen anzutreffen sind. Diese Örtlichkeiten gelten dabei als beliebte Treffpunkte, um das eigene Feuerwerk zu praktizieren und das der anderen zu verfolgen. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, kann durch ein entsprechendes Verbot in dem vorbezeichneten Sinne so verringert werden.
Diese Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
Die Corona-Pandemie begründet eine ernstzunehmende Gefahrensituation für Leib und Leben aller Bürger/-innen, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertigt, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates weiterhin gebietet (vgl. u.a. VG Münster, Beschluss vom 09.05.2020 – 5 L 400/20 -, Rn. 26, juris). Das insofern legitime Ziel, die Ausbreitung des Corona SARS-CoV-2 zu verlangsamen bzw. einzudämmen, wird und muss weiterhin verfolgt werden, insbesondere vor dem Hintergrund einer drohenden und in Teilen bereits real existierenden Überlastung des Gesundheitssystems und inzwischen auch vor dem Hintergrund der Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen.
Der Verordnungsgeber verfolgt mit der Regelung des § 10a Abs. 1 Corona-Verordnung das legitime Ziel, die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs von Ansteckungen und Krankheitsfällen zu vermeiden (vgl. zuletzt die Begründung für die Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 15.12.2020, Nds. GVBl. S. 491 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 13 MN 568/20 –, Rn. 39, juris).
Sowohl das nach § 10a Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung untersagte "Abbrennen", als auch das "Mitführen" von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 nach § 10a Abs. 1 S. 2 der Corona-Verordnung steht zwar nicht unmittelbar in Bezug zu infektionsrelevanten Kontakten zwischen verschiedenen Personen, gleichwohl entspricht es dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass das Abbrennen von den vorgenannten Gegenständen am Silvester- und Neujahrstag zu infektionsschutzrechtlich unerwünschten Personenansammlungen führt.
Der Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen wird effektiv dadurch vorgebeugt, dass das Verbot auf solche Orte beschränkt wird, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise besteht (vgl. bspw. § 5 Satz 3 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung v. 15.12.2020: "Auf von den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes mit sich zu führen oder abzubrennen."). Diese Einschätzung liegt auch dem auf der Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 gefassten Beschluss zugrunde (dort Nr. 4 Satz 2 f.: "Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, …").
Der Gefahr infektionsrelevanter Ansammlungen einer größeren Zahl von Personen wird vorliegend im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dadurch vorgebeugt, dass das gegenständlich verfügte Verbot auf solche Orte beschränkt wird, an denen diese angenommene Gefahr überhaupt oder jedenfalls typischerweise besteht und damit eine inhaltliche Beschränkung vorgenommen wird.
Zudem sind diese Maßnahmen zeitlich beschränkt.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 01. Januars 2021 außer Kraft.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese tritt mit Ablauf des 01. Januar 2021 außer Kraft.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 28.12.2020
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Jörg Farr
Anlage zur Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 10a Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung) – Verbot von Feuerwerken
1. Stadt Rinteln
a) Parkplatz am Weseranger zwischen Biergarten und Freibad
b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße
Hinweis: im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.
2. Stadt Stadthagen
Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen (siehe Schaubild)
3. Samtgemeinde Rodenberg
a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle
b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza: 31867 Lauenau
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung - Maskenpflicht
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV 2 (Nds. Corona-Verordnung) – Maskenpflicht, hier im Bereich der Fußgängerzone Stadthagen – vom 23.10.2020
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020 (Nds. GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch die Verordnungen zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 30.10.2020 (Nds. GVBl. S. 368), in Verbindung mit §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
- Die Gültigkeit der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV 2 (Nds. Corona-Verordnung) – Maskenpflicht, hier im Bereich der Fußgängerzone Stadthagen – vom 23.10.2020, öffentlich bekanntgemacht auf der Internetpräsenz des Landkreises Schaumburg unter www.schaumburg.de, wird hiermit bis zum Ablauf des 30.11.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung, Abänderung oder vorzeitige Aufhebung bleibt vorbehalten.
- Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Die Infektionszahlen in der Stadt Stadthagen sind in den vergangenen drei Wochen weiter erheblich angestiegen und sind Schwankungen unterworfen. Das Infektionsgeschehen ist zudem immer noch diffus und kann nicht nur einigen wenigen Verbreitungsherden zugeordnet werden. Daher wir die Maskenpflicht im Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen verlängert.
Lag der Landkreis Schaumburg bei Erlass der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung – Maskenpflicht – vom 23.10.2020 noch bei einer 7-Tages-Inzidenz von 51,9 Neuinfektionen bezogen auf 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (77 Erkrankte im Bereich der Stadt Stadthagen), liegt die 7-Tages-Inzidenz am 12.11.2020 bei einem Wert von 131,0 (77 Erkrankte im Bereich der Stadt Stadthagen). Auch wenn die Zahl der akut Erkrankten auf dem gleichen Niveau ist, ist es in dem Zeitraum vom 23.10.2020 bis zum 08.11.2020 zu einem massiven Anstieg der infizierten Personen gekommen. So ist der Wert erstmals am 03.11.2020 auf 100 Erkrankte angestiegen; am 07.11.2020 betrug er 106, am 08.11.2020 104 Erkrankte. Erst ab dem 09.11.2020 ist eine Reduzierung eingetreten, bei der allerdings noch nicht eingeschätzt werden kann, ob sich diese Tendenz fortsetzt.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass – im Hinblick auf die Inkubationszeit und Ansteckungsrisiko – infektionsschutzrechtliche Maßnahmen frühestens nach zwei Wochen nach deren Erlass erkennbar werden. Vorliegend ist eine Reduzierung der Anzahl der Erkrankten in der Stadt Stadthagen ab dem 09.11.2020, mithin etwa zwei Wochen nach Bekanntmachung der o.g. Allgemeinverfügung, erkennbar. Die Stadt Stadthagen weist darüber hinaus im Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreisgebiet zum Stand 12.11.2020 weiterhin bei Weitem die höchste Zahl an Neuinfektionen auf.
Angesichts dieser Lage sind entsprechend dem allgemein anerkannten Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts an die Wahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der mögliche Schaden ist.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer o.g. Allgemeinverfügung verfolgt das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen und damit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrag zu erfüllen, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird.
Die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin geeignet. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch, insbesondere durch Tröpfcheninfektion, übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der persönlichen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Das Gebot in der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung bezweckt, wie gezeigt, die Verbreitung des Coronavirus durch die Verhinderung von Neuinfektionen zu verlangsamen. Die Pflicht, in den genannten öffentlichen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, kann dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen.
Es stehen auch keine gleich geeigneten und milderen Maßnahmen zur Verfügung.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Allgemeinverfügung zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung – Maskenpflicht im Bereich der Fußgängerzone der Stadt Stadthagen ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hier wiegen die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Einzelnen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schwerer. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen für die Betroffenen dadurch abgemildert werden, dass die o.g. Allgemeinverfügung einen Zumutbarkeitsvorbehalt und Ausnahmebestimmungen enthält („Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie. Satz 1 gilt weiterhin nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können“). Hinzu kommt, dass die Maßnahme nur einen räumlich und zeitlich beschränkten Teilbereich des öffentlichen Lebens betrifft und die Betroffenen den Eingriffen in gewissem Umfang auf zumutbare Weise ausweichen können. Die Allgemeinverfügung der sog. Maskenpflicht unterliegt zudem als befristete, eingreifende Maßnahme der Verpflichtung des Landkreises Schaumburg zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahme im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus ist und wie sie sich für die Betroffenen auswirkt. Vorliegend gilt es, die Zahl der Neuinfektionen weiterhin zu reduzieren und eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern, zumindest zu verlangsamen. Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen anhand des in § 6 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung festgelegten Ermittlungsszenarios und des Infektionsgeschehens statt, um diese Allgemeinverfügung bei gesichert rückläufigem Infektionsgeschehen unverzüglich aufzuheben.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 30.11.2020 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine weitere Verlängerung der Allgemeinverfügung ist aufgrund es jeweils aktuellen Infektionsgeschehens möglich.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese ist zunächst bis einschließlich 30.11.2020 befristet.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 13.11.2020
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg - Maskenpflicht
Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Umsetzung von § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV 2 (Nds. Corona - Verordnung ) - Maskenpflicht
Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020 (Nds. GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch die Verordnungen zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 22.10.2020 (Nds. GVBl. S. 363) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD folgende Allgemeinverfügung:
1. Jede Person hat an folgenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Nds. Corona-Verordnung zu tragen:
- Im Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen.
Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind die Bereiche bestuhlter Außengastronomie. Satz 1 gilt weiterhin nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.10.2020 in Kraft und gilt bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung, jedoch längstens bis einschließlich zum 15.11.2020.
3. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
I. Begründung
Nach § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 der Nds. Corona-Verordnung muss jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die jeweils betreffende Örtlichkeit liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Der Landkreis Schaumburg legt in diesem Fall durch eine öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten fest.
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung gibt auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien Städte die nach Satz 1 geregelte Zahl der Neuinfizierten erreicht ist. Ab diesem Zeitpunkt der Bekanntgabe gelten die dortigen Einschränkungen der Nds. Corona-Verordnung.
Mit dieser Allgemeinverfügung kommt der Landkreis Schaumburg als sachlich und örtlich zuständige Behörde gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NGöGD dieser Verpflichtung nach, da am 23.10.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner/-innen kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (Inzidenzwert) überschritten worden ist und das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung dies auf der o.g. Homepage am 23.10.2020 bekanntgemacht hat.
Damit sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 S. 2 der Nds. Corona-Verordnung erfüllt, sodass die darin genannten Regelungen ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung anzuwenden sind.
Als Maßnahme werden gem. § 3 Abs. 2 S. 3 durch den Landkreis Schaumburg die betreffenden Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel festgelegt, an denen jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Abs. 3 der Nds. Corona-Verordnung tragen muss, da sich dort Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.
Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen ist die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme. So empfiehlt das Robert-Koch-Institut (RKI) - dessen Einschätzung im Bereich des Infektionsschutzes nach dem Willen des Gesetzgebers besonderes Gewicht zukommt (vgl. § 4 IfSG) - ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Die Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung dient dabei nicht allein dem Schutz des jeweiligen individuellen Trägers vor einer eigenen Ansteckung, sondern gerade auch dem Schutz anderer Personen. Nach Einschätzung des RKI können durch eine Mund-Nasen-Bedeckung infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Sprechen, Husten oder Niesen anzustecken, könne so verringert werden.
Die erweiterte Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Fußgängerzone in der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen betrifft alle Passanten in den umfassten Straßen. Das entsprechende Gebiet ergibt sich aus der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung der Fußgängerzone.
Die Stadt Stadthagen weist im Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreisgebiet zum Stand 23.10.2020 bei Weitem die höchste Zahl an Neuinfektionen auf. In der stärker frequentierten Innenstadt können die Abstände nicht immer eingehalten werden. Insbesondere in den Abendstunden werden hier Abstandsverstöße begangen. Dies stellt nach Einschätzung des Gesundheitsamtes des Landkreises Schaumburg einen möglichen Ausbreitungsgrund dar und birgt erhebliche Gefahren der Weiterverbreitung. Die Auferlegung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist erforderlich, um das Verbreitungsrisiko im Bereich der Innenstadt zu reduzieren. Es stehen keine gleich geeigneten und milderen Maßnahmen zur Verfügung. Die Anordnung einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen nicht außer Verhältnis zueinander. Es handelt sich insoweit um einen relativ geringen Grundrechtseingriff (so ausdrücklich VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 7 K 1606/20, Rn. 22 – juris), der ausschließlich im Bereich der Innenstadt des Stadtgebietes Stadthagen zum Tragen kommt.
Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung, zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der unter Ziff. 1 angeordneten Verpflichtung ausgenommen.
Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich und zeitlich beschränkt. Es findet eine fortlaufende Überprüfung der Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung in den letzten sieben Tagen anhand des in § 6 Abs. 3 Satz 1 Niedersächsische Corona-Verordnung festgelegten Ermittlungsszenarios und des Infektionsgeschehens statt, um diese Allgemeinverfügung bei gesichert rückläufigem Infektionsgeschehen unverzüglich aufzuheben.
Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.
Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Aufhebung, jedoch spätestens mit Ablauf des 15.11.2020 außer Kraft. Eine Aufhebung vor diesem Zeitpunkt oder eine weitere Verlängerung der Allgemeinverfügung ist aufgrund es jeweils aktuellen Infektionsgeschehens möglich.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Diese ist zunächst bis einschließlich 15.11.2020 befristet.
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 23.10.2020
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
Jörg Farr
Fortschreibung der Allgemeinverfügung zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen; hier Maßnahmen für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen etc. vom 31.03.2020
- Aufnahmestopp für Heime nach § 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG);
- Aufnahmestopp und Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 (NuWG) sowie für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen;
- Notbetreuung bei Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege i. S. v. § 2 Abs. 7 NuWG
Fortschreibung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg vom 18.03.2020 zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG); Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege im Sinne von § 2 Abs. 7 NuWG
In Fortschreibung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg vom 18.03.2020 zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser und andere Einrichtungen wird gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Die Aufnahme von neuen Bewohnerinnen und Bewohnern wird untersagt für:
- Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 NuWG,
- ambulant betreute Wohngemeinschaften und besondere Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 NuWG sowie
- ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen,
Neue Bewohnerin oder neue Bewohner im Sinne dieser Vorschrift ist, wer seinen Aufenthalt in einer der oben genannten Einrichtungen durch vertraglichen Abschluss begründet.
Ausgenommen von diesem Aufnahmestopp sind Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass neu aufzunehmende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen separiert von den übrigen Bewohnern und Bewohnerinnen in Quarantäne untergebracht werden.
Darüber hinaus ist die Aufnahme von aus dem Krankenhaus zu entlassenden Patientinnen und Patienten in solitären Kurzzeitpflege- oder Reha-Einrichtungen, die gezielt für diese Funktion hergerichtet und zur Kurzzeitpflege ermächtigt wurden (vgl. auch § 149 SGB XI), zulässig.
Weitere Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt zugelassen werden.
2. In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG und in Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG gilt ein generelles Besuchs- bzw. Betretungsverbot.
Davon ausgenommen sind:
- Nahestehende Personen von palliativmedizinisch versorgten Bewohnerinnen und Bewohnern sind von diesem Besuchs- bzw. Betretungsverbot ausgenommen.
- Ausnahmen können zudem im Einzelfall für Seelsorger, Geistliche oder Urkundspersonen zugelassen werden.
- Die behandelnden Ärzte und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt.
- Die zur Pflege bestimmten Angehörigen der Pflegeberufe und der Gesundheitsfachberufe (u. a. Physiotherapeut/-in, Ergotherapeut/-in, Podologe/Podologin, Logopädin/Logopäde, Diätassistent/-in) sind bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 der Niedersächsischen Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 (Nds. GVBl. S. 48) von dem Besuchs- bzw. Betretungsverbot ausgenommen.
- Bestatter und Handwerker, deren Leistungen nicht aufgeschoben werden können, haben im Ein-zelfall ebenfalls Zutritt.
- Freien Zutritt haben bei den ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung entgeltliche ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft in Anspruch genommen werden.
- Freien Zutritt haben bei den Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG die Dienstleister, von denen aufgrund einer mit dem Mietverhältnis verbundenen vertraglichen Verpflichtung Leistungen in Anspruch genommen werden, die über allgemeine Unterstützungsleistungen (z. B. Notrufdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Pflege- oder Betreuungsleistungen) hinausgehen.
- Für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich des NuWG fallen, gelten die vorstehenden Ausnahmebestimmungen bezüglich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG entsprechend.
In allen Fällen sind beim Betreten der Einrichtung immer die notwendigen Hygienemaßnahmen zu beachten.
3. Der Betrieb für alle Einrichtungen der Tagespflege nach § 2 Abs. 7 NuWG ist weiterhin untersagt. Die Regelungen zur Notbetreuung werden wie folgt ergänzt:
Im Einzelfall dürfen auch diejenigen Nutzerinnen und Nutzer der Tagespflegeeinrichtungen in die Notbetreuung aufgenommen werden,
- für die eine fehlende Betreuung in der Tagespflege aufgrund eines besonders hohen Pflege- oder Betreuungsaufwandes eine gesundheitliche Schädigung zur Folge hätte oder
- die einer ärztlich verordneten Behandlungspflege bedürfen, die nicht durch pflegende Angehörige oder den ambulanten Pflegedienst sichergestellt werden kann.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung bis einschließlich Sonnabend, den 18. April 2020. Eine Verlängerung ist möglich.
5. Auf die mögliche Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die in dieser Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen gemäß § 75 Absatz 1 Nr. 1; Absatz 3 IfSG wird hingewiesen.
6. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.
Im Übrigen behält die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege im Sinne von § 2 Abs. 7 NuWG vom 18.03.2020 weiterhin Geltung.
Hinweise
- Die Betreiberinnen und Betreiber werden aufgefordert, die Bewohnerinnen und Bewohner anzuhalten, die Einrichtungen und das dazugehörige Außengelände nicht zu verlassen.
- Die Betreiberinnen und Betreiber der o. g. Einrichtungen werden auf die Einhaltung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA-250) hingewiesen, soweit dies angesichts der derzeit eingeschränkten Versorgungslage praktisch umsetzbar ist. Insbesondere soll durch Verwendung von geeignetem Mund-Nase-Schutz (FFP2, wenn nicht vorhanden, subsidiär auch nicht nach FFP2 qualifizierter MNS) dem Eigenschutz des Personals und dem Schutz der Bewohner Sorge getragen werden.
I. Begründung
Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung beruhen auf einer fachaufsichtlichen Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 30.03.2020 (Az.:401.41609-11-3) unter Bezugnahme auf den Runderlass gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1, Satz 3 NGöGD des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 16.03.2020 (Az. 401.41609-11-3).
Zu 1. und 2.
Rechtsgrundlage für die zu treffenden Maßnahmen ist § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen (u. a. Heime) oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Erkenntnisse aus anderen Ländern sowie aus Niedersachsen belegen die sehr hohe Dynamik des Infektionsgeschehens. Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich weitere umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Das Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlang-samen, ist dringend erforderlich.
Die Notwendigkeit, Ansteckungsketten effektiv zu unterbrechen, besteht insbesondere auch für Einrichtungen, in denen Menschen leben und versorgt werden, für die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung ein besonderes Risiko durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht.
Vor dem Hintergrund, dass es trotz bestehender Betretungs- und Besuchsverbote zu Coronainfektionen in Heimen gekommen ist, bedarf es eines befristeten Aufnahmestopps in diesen Einrichtungen sowie bei den o. g. besonderen Wohnformen, um das Risiko eines Viruseintrags durch neue Bewohnerinnen und Bewohner zu minimieren.
In ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG leben in der Regel ausschließ-lich Menschen, die zu den bekannten Risikogruppen zählen, in einer Haushaltsgemeinschaft zu-sammen. Es ist daher geboten, die Anzahl der Kontakte mit Außenstehenden für die Bewohnerinnen und Bewohner zu begrenzen, denn mit jedem Besuch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass sich das Coronavirus in der ambulanten betreuten Wohngemeinschaft verbreitet. Besonders schutzbedürftig sind auch ambulant betreute Wohngemeinschaften gem. § 2 Abs. 3 NuWG, in denen z. B. schwersterkrankte Erwachsene trotz Beatmungs- und Überwachungspflicht in einer Wohngemein-schaft für außerklinische Intensivpflege zusammen leben.
Für ambulant betreute Wohngemeinschaften zum Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Gel-tungsbereich des NuWG fallen, ist es ebenfalls geboten, die Anzahl der außenstehenden Kontaktpersonen auf ein Minimum zu reduzieren. Zur Intensivpflege gehört insbesondere die Beatmungspflege. Die in einer außerklinischen Intensivpflege-Wohngemeinschaft lebenden Personen, die ambulant betreut werden, gehören mithin aufgrund ihrer Vorerkrankungen zu den Personen, die von schweren Krankheitsverläufen betroffen sind und an der Krankheit versterben können.
Auch in Formen des betreuten Wohnens gem. § 2 Abs. 4 NuWG leben Menschen, die aufgrund des Alters, Vorerkrankungen und Behinderungen ein besonderes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, zusammen. Eine Reduzierung sozialer Kontakte zu Außenstehenden durch ein Besuchs- und Betretungsverbot kann daher auch dort aktuell dazu beitragen, Neuerkrankungen zu verhindern und die Bewohnerinnen und Bewohner vor Corona-Infektionen zu schützen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausnahmen ist auch das Besuchs- und Betretungsverbot eine weitere wirksame und verhältnismäßige Maßnahme, um eine Infektion durch soziale Nahkontakte zu verhindern und einen möglichen Viruseintrag durch Dritte zu verhindern.
Die umzusetzenden Maßnahmen sind nach fachlicher Risikobewertung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zwingend erforderlich und in diesem Stadium noch erfolgversprechend möglich.
Zu 3.
In Fortschreibung der Ziff. 3 der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Ausweitung kontaktreduzierender Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nach § 2 Abs. 2 Nds. Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG), Einstellung des Betriebs von Einrichtungen der Tagespflege im Sinne von § 2 Abs. 7 NuWG vom 18.03.2020, wird die Notbetreuung in Einrichtungen der Tagespflege gem. § 2 Abs. 7 NuWG ausgeweitet.
Seit der Schließung dieser o.g. Einrichtungen hat sich ergeben, dass ein entsprechender Bedarf besteht, wodurch eine bedarfsgerechte Erweiterung erforderlich und verhältnismäßig ist.
Die zeitliche Befristung dieser Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund der derzeitigen Einschätzung zur weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens.
Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher strafbar nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen Maßnahmen hat keine aufschiebende Wirkung.
II. Bekanntmachungshinweise
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i.V.m. §1 NVwVfG).
III. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Stadthagen, den 31.03.2020
Landkreis Schaumburg
Der Landrat
In Vertretung
Klaus Heimann