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Schutz von Bäumen, Hecken und sonstigen Gehölzen

Ein großer Baum umzingelt von kleineren Bäumen

Bäume, Hecken und Gebüsche gliedern und beleben die Landschaft und stellen gleichzeitig wertvolle Lebensräume für Pflanzen und Tiere dar, die bei geringen Entfernungen auch von wandernden Tieren genutzt werden können (Trittsteinbiotope). Darüber hinaus haben Hecken und Bäume Einfluss auf das Kleinklima, sie mindern Wind- und Wassererosion und tragen einen erheblichen Teil zur Luftreinhaltung bei.

Sie planen Gehölze zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden? Dann beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung und der bestehenden Schutzverordnung im Landkreis. Ob ihre geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff darstellt und aufgrund einer bestehenden Schutzverordnung genehmigungspflichtig wäre, ist im Einzelfall durch die untere Naturschutzbehörde zu prüfen.

Grundsätzlich gilt nach dem Bundesnaturschutzgesetz ein Vermeidungsverbot, d.h. es ist zu prüfen, ob die geplante Beeinträchtigung vermieden oder vermindert werden kann. In der Regel wird bei Genehmigung des Eingriffs eine Ausgleichsmaßnahme (Kompensation) erforderlich. Bei einer Beseitigung von Gehölzen kann der erforderliche Ausgleich durch die Pflanzung von neuen Gehölzen erfolgen, um die verloren gegangenen Funktionen der Gehölze auf Dauer zu erhalten.

Ein Antragsformular für die Beseitigung von Gehölzen finden Sie hier.

Was gilt in der freien Natur und Landschaft

In der freien Natur und Landschaft (Außenbereich) sind Gehölze bereits aufgrund von bestehenden Verordnungen geschützt. So kann beispielsweise eine Erlaubnispflicht für eine Beseitigung aufgrund ihrer Lage in einem Naturschutz- oder in einem Landschaftsschutzgebiet bestehen. Andernfalls gelten die Regelungen der Baum- und Heckenschutzverordnung des Landkreises. Danach sind Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe, und Hecken von mehr als 5 Metern Länge geschützt.

Der Gesetzgeber hat nunmehr in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von Alleen, Baumreihen, naturnahen Feldgehölzen und Feldhecken in der Regel auch einen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Ebenso kann die Beseitigung von Obstbäumen, die bisher von der Baum- und Heckenschutzverordnung ausgenommen waren, einen solchen Eingriff darstellen.

Die Informationen zur Verordnung über den Baum- und Heckenbestand im Landkreis Schaumburg finden Sie nachfolgend:

Was ist der Schutzzweck dieser Verordnung?

Ziel dieser Verordnung ist der Erhalt des in der freien Natur vorhandenen Baum- und Heckenbestandes im gesamten Gebiet des Landkreises Schaumburg. Dieser wird mit der Verordnung unter besonderen Schutz gestellt.

Welche Geltungsbereiche hat die Verordnung?

Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Schaumburg mit Ausnahme der

  • im Zusammenhang bebauten Ortslage,
  • Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes
  • rechtskräftig ausgewiesenen Landschaftsschutzgebiete, Natur-schutzgebiete sowie
  • geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmäler

Der sachliche Geltungsbereich schützt:

Unterschiedliche Bäume Und Hecken bilden eine Alee
Alee begrenzt durch diverse Bäume und Hecken

Alle Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm und mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.

Falls der Kronenansatz unter 1 m Höhe liegt, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge entscheidend,

Hecken und heckenartige Begrenzungen von mehr als 5 m Länge,

Nicht unter diese Verordnung fallen Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen.

Vollständige Verordnung über den Schutz des Baum- und Heckenbestandes

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches erfragen Sie bitte bei der Unteren Naturschutzbehörde.

Schutzobjekte gemäß der Verordnung können unter bestimmten Voraussetzungen, nach Prüfung und vorheriger Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (UNB) gefällt bzw. entfernt werden. Vor einer geplanten Maßnahme ist ein formloser Antrag zu stellen und sollte Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufgenommen werden. Dem Antragsteller kann auferlegt werden, Bäume und Sträucher bestimmter Art und Größe auch an anderer Stelle als Ersatz für entfernte Schutzobjekte auf seine Kosten zu pflanzen und zu erhalten.

Heckenreihe mit Baum am Feldweg
Baum und Heckenreihe am Feldweg

Verstöße gegen die Baum- und Heckenschutzverordnung und gegen den § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Neben der Baum und Heckenschutzverordnung ist also auch der § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten:

Gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 ist es verboten Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.


Was gilt im Siedlungsbereich

Bei der Fällung von Bäumen/Gehölzen im Siedlungsbereich (Innenbereich) beginnt die Prüfschwelle bei einem Stammumfang ab 1,20 m, gemessen in 1 Meter Höhe - losgelöst von der Größe - bei Baum-/Gehölzgruppen (ab 2 Bäumen/Gehölzen). Nadelbäume unterliegen einer höheren Toleranz als Laubbäume. Hecken im Siedlungsbereich sind ebenfalls ab einer Länge von 5 m geschützt.

Bei der Frage, ob es sich um einen erheblichen Eingriff und damit um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, wird eine Einschätzung im Einzelfall erforderlich. Diese ist abhängig von der Funktion des zu fällenden Gehölzes für Natur und Landschaft. Kriterien zur Prüfung sind dabei die Art des Gehölzes, sein Alter und dessen Standort.

Was ist an sonstigen Vorschriften zu beachten

Zu beachten ist zudem, dass bei jeglichen Beseitigungen von Gehölzen die Vorschriften des Artenschutzes, sowie die zeitlichen Einschränkungen zur Beseitigung von Hecken und Gehölzen (01. März bis 30. September) zu berücksichtigen sind. Sollten sich Höhlen oder Nester in dem betroffenen Gehölz befinden, muss vorab das weitere Vorgehen mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt werden.

Die Gemeinden Lauenau, Haste, Auetal, Bad Eilsen und Messenkamp haben für ihren innerörtlichen Bereich eine eigene Baumschutzsatzung erlassen und sind für die Durchsetzung der Regelung selbst zuständig.

Bei weitergehenden Fragen zu den Baumschutzsatzungen, wenden Sie sich bitte an die jeweils für Sie zuständige Gemeinde.