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26.01.2022

Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Heizöltank gegen Hochwasser sichern: nur noch 1 Jahr Zeit zur Umrüstung

Da Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten eine besondere Gefährdung für die Umwelt darstellen, sind seit 2018 durch das Hochwasserschutzgesetz II strengere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Bei bereits bestehenden Anlagen ist bis zum 05.01.2023 die hochwassersichere Installation der Anlage nachzuweisen. Besteht diese nicht, muss nachgerüstet oder der Tank ersetzt werden. Für Anlagen in Risikogebieten gilt eine Frist zur Nachrüstung bis zum 05.01.2033. Ob Ihr Grundstück in einem dieser Gebiete liegt, sehen Sie auf den Überschwemmungsgebietskarten auf www.umweltkarten-niedersachsen.de.

Nach den bisherigen Erfahrungen der Unteren Wasserbehörde sind über 90 % der Altanlagen in Überschwemmungsgebieten nicht hochwassersicher. Eine Nachrüstung der Heizölverbraucheranlagen, die meist im Keller untergebracht sind, ist selten möglich. Somit muss häufig ein neuer Tank eingebaut werden, der eine Zulassung für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet hat, oder auf einen alternativen Energieträger umgestellt werden. Für diese teilweise umfangreichen Maßnahmen verbleibt nicht mehr viel Zeit, so dass für Betroffene schon jetzt Handlungsbedarf besteht.

Bei wesentlicher Änderung einer bestehenden Anlage ist die Hochwassersicherheit abweichend von den oben genannten Fristen bereits zum Änderungszeitpunkt sicherzustellen.

Die Stilllegung, Neuaufstellung oder Nachrüstung darf nur von hierfür zertifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden und ist von zugelassenen Sachverständigen zu prüfen.

Zudem müssen Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten nun auch wie Anlagen in Wasser-/ und Heilquellenschutzgebieten mindestens alle fünf Jahre durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüft werden (Behälter mit mehr als 1.000 Liter).

Wer eine Heizölverbraucheranlage nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hochwassersicher nachrüstet oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg steht unter den Tel.-Nr. 05721/703-1424 oder -1439 oder E-Mail awsv@schaumburg.de für rechtliche oder fachliche Fragen zur Verfügung.

Bei Fragen zu anlagentechnischen Maßnahmen wenden sie sich bitte an einen Fachbetrieb oder Sachverständige für Tankanlagen.