Überschwemmungsgebiete
Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochwand sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
Das Fachministerium – Nds. Umweltministerium – bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstehen oder zu erwarten sind und für die entsprechend ein gesetzliches Überschwemmungsgebiet festzusetzen ist.
Die zuständigen Wasserbehörden – LK Schaumburg für das Gebiet des LK Schaumburg – setzen auf der Grundlage der vom Gewässerkundlichen Landesdienst –GLD- erstellten Arbeitskarten durch Verordnung die Gebiete als gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. Noch nicht per Verordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete, die die Kriterien einer Festsetzung erfüllen, werden durch den GLD ermittelt und bekannt gemacht. Die Gebiete gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung als vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete. Die gesetzlich festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete unterliegen einem besonderen Schutzstatus. So ist z. B. die Errichtung baulicher Anlagen in diesen Gebieten verboten bzw. ist hierfür eine gesonderte Genehmigung der Unteren Wasserbehörde einzuholen.
Übersichtskarten der Überschwemmungsgebiete, der vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete und der Risikogebiete im Landkreis Schaumburg finden Sie unter Umweltkarten-Niedersachsen
Überschwemmungs- und Risikogebiete
Festgesetze Überschwemmungesgebiete
- Weser – Gewässer I. Ordnung – letzte Festsetzung 1999 - Verordnung Überschwemmungsgebiet Weser
- Rodenberger Aue – Novellierung Aug. 2007, Änderung Nov. 2007
- Sachsenhäger Aue – Novellierung und Neufestsetzung 2007 mit den Quellgewässern Alte Reeke, Holpe, Hülse, Kalter Bach, Krummer Bach, Ziegenbach und Bornau
- Bückeburger Aue – Neufestsetzung 2004
- Schlierbach – Neufestsetzung 2010
- Riesbach - Neufestsetzung 2011
vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete
- Gehle
- Exter
- Weser - Vorläufige Sicherung vom 05.12.2012 durch Niedersäschen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft-, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Weser)
Risikogebiete sind Gebiete, für die Gefahrenkarten zu erstellen sind. Diese Gebiete liegen außerhalb der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete und gehen über deren Grenzen hinaus. Im Landkreis Schaumburg betrifft dies die Weser.
Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gelten weitergehende Regelungen, die bei der Unteren Wasserbehörde erfragt werden können.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für den Hochwasserschutz sind im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des Zumutbaren
- die Städte und Gemeinden im Rahmen ihrer Daseinsvorsorge
- jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann (Objektschutz)
Die Betroffenen sind verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.
Zuständig für Genehmigungen, Festsetzung von Überschwemmungsgebieten und Aufsichtsbehörde ist die
- Untere Wasserbehörde beim Landkreis Schaumburg
Rechtsgrundlage und Schutzvorschriften
Festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten
Bauleitplanung
In Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt, es sei denn, die Ausweisung dient ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes oder der Anlage von Häfen und Werften.
Die Wasserbehörde kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen die Ausweisung neuer Baugebiete zulassen.
Bauliche Anlagen
Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach §§ 30, 34 und 35 des BauGB in Überschwemmungsgebieten ist grundsätzlich untersagt. Es kann jedoch eine Ausnahme bei der Wasserbehörde beantragt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
- die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
- den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
- den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
- hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
In festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Die Wasserbehörde kann unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zulassen.
Weitere Informationen zu Heizölverbrauchsanlagen
Für Heizölverbraucheranlagen / Heizöltanks sind spezielle Regelungen im Zusammenhang mit der Lage im Überschwemmungs- / Risikogebiet zu beachten.
- Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Ausnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.
- Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Risikogebieten ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.
- Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.
- Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.
- Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.