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Errichtung einer Kleinkläranlage: Anzeige

Kleinkläranlagen (dezentrale Abwasserentsorgung) sind notwendig, wo keine zentrale Kanalisation aus technischen, satzungsrechtlichen oder finanziellen Gründen in Frage kommt. Hierbei handelt es sich um Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert bis 50 Einwohnerwerten (EW) bzw. bis zu einer Rohwasserzulaufmenge von 8 m³.

Vor dem Bau oder wesentlichen Änderung einer Kleinkläranlage, ist bei der Unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen bzw. eine Anzeige einzureichen.

Um einen ordnungsgemäßen Betrieb einer Kleinkläranlage aufrechtzuerhalten ist es notwendig, einen Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Wartungsunternehmen abzuschließen.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)
Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)

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