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30.05.2024

Vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete Pohler Bach und Salzbach


Vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete Pohler Bach und Salzbach durch das Land Niedersachsen am 08. Mai 2024


Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat am 8. Mai die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete (ÜSG) des Pohler Baches und des Salzbaches im Landkreis Schaumburg veröffentlicht. Die Überschwemmungsgebiete wurden für die Bereiche vorläufig gesichert, die bei einem Hochwasserereignis überflutet werden, das statistisch alle 100 Jahre erwartet werden kann (HQ 100).

Vorläufig gesicherte bzw. festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Um einen schadlosen Hochwasserabfluss sicherzustellen sind Überschwemmungsgebiete von wesentlichen Abflusshindernissen freizuhalten. Das ermittelte ÜSG des Pohler Baches erstreckt sich vom Gut Nienfeld im Auetal bis zur Rodenberger Aue in Lauenau. Das vom Salzbach betroffene Gebiet beginnt südwestlich der Ortslage Lyhren und erstreckt sich ebenfalls bis zur Rodenberger Aue westlich der Domäne Rodenberg. Nach den Berechnungen des NLWKN sind neben überwiegend landwirtschaftlichen Flächen auch zahlreiche Gebäude insbesondere in Pohle und Lyhren vom Hochwasser betroffen.

Die Karten zur vorläufigen Sicherung mit dem Bekanntmachungstext können entweder beim Landkreis Schaumburg - Untere Wasserbehörde -, Jahnstraße 20, 31655 Stadthagen oder auf der Internetseite www.schaumburg.de eingesehen werden.

In vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften um hochwasserbedingte Schäden und Risiken für Leib und Leben zu minimieren. Die gesetzlichen Gebote und Verbote im ÜSG ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zu nennen sind insbesondere die allgemeine Vorsorgeverpflichtung nach § 5 Absatz 2 WHG und die Verbote und Genehmigungsvorbehalte der §§ 78, 78a und 78c WHG. So sind u .a. die Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen untersagt bzw. nur unter bestimmten Kriterien im Ausnahmefall zulässig. Gegenstände dürfen nicht längerfristig gelagert werden, wenn sie den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können.

Außerdem gelten besondere Anforderungen für wassergefährdende Stoffe. So ist z. B. die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen verboten; bestehende Anlagen sind hochwassersicher nachzurüsten. Weitere Einschränkungen gelten z. B. für die Umwandlung von Grünland in Ackerland.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Schaumburg steht unter den Tel.-Nr. 05721/703-1417 oder -1420 oder E-Mail wasser@schaumburg.de für nähere Auskünfte zur Verfügung.