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Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung


Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen, in und an oberirdischen Gewässern bedürfen, unabhängig von einer evtl. Baugenehmigungspflicht, gemäß § 57 des Niedersächsischen Wassergesetzes einer wasserrechtlichen Genehmigung.

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Bauprodukten hergestellte künstliche Einrichtungen. Die Größe und die Bedeutung dieser Anlage ist hierbei nicht entscheidend. Zu diesen Anlagen zählen z.B. Leitungen aller Art, Brücken, Verrohrungen, Stege sowie Wege und Bootslagerplätze am Ufer.

Da Aufschüttungen und Abgrabungen ebenfalls den Wasserabfluss beeinträchtigen können, werden sie den baulichen Anlagen gleichgestellt.

Auch wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen und die Wiederherstellung abgängiger Baulichkeiten sind genehmigungspflichtig.

Anlagen, die beim Ausbau eines Gewässers errichtet werden, und solche, die der Unterhaltung eines Gewässers oder einer erlaubnispflichtigen Benutzung dienen, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

Weitergehende Regelungen z. B. zu Abständen von Einfriedungen an Gewässern finden Sie in der Unterhaltungsordnung des Landkreises Schaumburg.