Jauche, Gülle, Silagesickersaft und Festmist
Gemäß des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) müssen Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) sowie von vergleichbaren, in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer / des Grundwassers vor nachhaltigen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.
Bei der Planung von derartiger Anlagen ist darauf zu achten, dass die entsprechenden gültigen Vorschriften eingehalten werden.
In Wasserschutz- und Überwschwemmungsgebieten sind erhöhte Anforderungen an die Anlagen erforderlich.