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Heilquellenschutzgebiete

Nach § 53 Abs. 4 WHG können Heilquellenschutzgebiete zum Schutz der staatlich anerkannten Heilquellen festgesetzt werden, um das Grundwasser im Einzugsgebiet einer Wasserentnahme vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.

Im Landkreis Schaumburg gibt es derzeit zwei festgesetzte Heilquellenschutzgebiete. Eines findet sich in Bad Eilsen und das andere in Bad Nenndorf. (Stand Februar 2019)

Heilquellenschutzgebiete werden von den Unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte, Region Hannover) per Verordnung festgesetzt. Ein Verfahren zur Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes wird gemäß § 53 WHG in Verbindung mit § 94 NWG von der zuständigen Unteren Wasserbehörde entweder auf Antrag des Nutzers der staatlich anerkannten Heilquelle oder von Amts wegen eingeleitet. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt.

Bestehen für eine staatlich anerkannte Heilquelle alte Bestimmungen, wonach diese als gemeinnützig geschützt gelten, so sind diese Gebiete gem. § 94 Abs. 3 NWG wie festgesetzte Heilquellenschutzgebiete zu betrachten.

Die Verordnung trifft gemäß § 53 WHG in Verbindung mit § 94 NWG die erforderlichen Schutzbestimmungen für das jeweilige Gebiet. Durch die Schutzbestimmungen können bestimmte Handlungen verboten oder für beschränkt zulässig erklärt werden. Dabei wird das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen eingeteilt.

Eine Übersichtskarte über der Wasser- und Heilquellenschutzgebiete im Landkreis Schaumburg finden Sie unter SchaumburgGis. Einzelne Heilquellenschutzgebietsverordnungen können Sie bei der Kreisverwaltung und auch bei der jeweiligen Gemeinde einsehen.