Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
- Erteilung einer Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist.
- Erforderliche Voraussetzung für das Grundbuchamt der Liegenschaft, um das Teileigentum zu begründen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 bzw. § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) werden folgende Unterlagen bzw. Angaben benötigt:
- Formloser Antrag für die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG
- Objektbezeichnung (Ort, Straße, Hausnummer und Aktenzeichen der erteilten Baugenehmigung)
- Lageplan
- Sämtliche Grundrisszeichnungen mit Flächenmaßangabe in jedem Raum oder Wohn- und Nutzflächenberechnung auch für Keller, Boden, Garagen, Nebengebäude etc. (mit eingezeichneten Türschwingen) in 3-facher Ausfertigung
- Schnitt mit Geschossangabe in 3-facher Ausfertigung
- Ansichten in 3-facher Ausfertigung
- Gleiche Nummerierung der zu der jeweiligen Wohnung gehörenden Wohn-, Keller- und Bodenräume sowie auf dem Grundstück befindlichen Garagen, Nebengebäude etc.
- Neueste Angabe der Flurstücks- und Grundbuchblattbezeichnungen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird in Niedersachsen gemäß der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) nach Zeitaufwand erhoben. Sie beträgt mindestens 50 Euro und höchstens 400 Euro.
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise, der kreisfreien Städte oder der großen kreisangehörigen Städte
- Registrierung der Unterlagen
- Eingangsbestätigung, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- Prüfung der Unterlagen
- Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller, die Antragstellerin
- das zu teilende Vorhaben muss bauaufsichtlich genehmigt sein
- die beabsichtigte Teilung muss dem Bauplanungsrecht entsprechen
- das Teileigentum muss im bauplanungsrechtlichen Sinne abgeschlossen sein
- keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus
- durch die Genehmigungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden
2 - 5 Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
- kein vom Bund/Land vorgegebener Vordruck
- von den zuständigen Behörden selbst entwickelte Formulare sind zu erfragen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung gemäß § 7 i.V. § 3 Abs. 2 WEG - (Niedersachsen)
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht