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Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS oder B-Schein) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Ein Wohnberechtigungsschein (B-Schein) berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde. Der Wohnberechtigungsschein beinhaltet eine angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte) und ist ein Jahr lang in Niedersachsen gültig.
Ein "B-Schein" dient als Nachweis dafür, dass Sie die Voraussetzungen zum Bezug einer geförderten Wohnung erfüllen.
Wenn Wohnungen für bestimmte Personengruppen gefördert wurden (zum Beispiel für Rollstuhlfahrerinnen und –fahrer oder für Alleinerziehende) dient der Wohnberechtigungsschein als Nachweis, dass Sie zu dieser Personengruppe gehören.
Der Wohnberechtigungsschein legt auch fest, wie groß die geförderte Wohnung sein darf, die Sie beziehen können.
Als Faustregel gilt dabei:

1 Person: 50 qm
2 Personen: 60 qm
3 Personen: 75 qm
jede weitere Person: + 10 qm

Im Einzelfall können höhere Wohnflächen gelten, bitte lassen Sie sich entsprechend beraten.

Wo gilt ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein?

Seit dem 01.01.2010 hat das Land Niedersachsen ein eigenes Wohnraumfördergesetz erlassen und die Einkommensgrenzen neu geregelt. Daher können Sie den Wohnberechtigungsschein nur noch für den Bezug von Wohnungen verwenden, die in Niedersachsen liegen. Bitte beachten Sie, dass dieser Wohnberechtigungsschein nicht ausreicht, wenn Sie in ein anderes Bundesland umziehen möchten.

Wann können Sie einen Wohnberechtigungsschein bekommen?

Je nach Förderung der Wohnung gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen.
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Wer zählt als haushaltsangehörige Person?

Voraussetzung für eine Haushaltsangehörigkeit ist, dass sie mit dem Wohnungssuchenden einen gemeinsamen Haushalt führen, oder bald führen werden.
Dies sind zum Beispiel:

Ehe- oder Lebenspartner
Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
Kinder (auch Pflegekinder)
Eltern und Schwiegereltern
Geschwister
Schwiegertochter und Schwiegersohn
Schwager und Schwägerin

Als ausländischer Wohnungssuchender müssen Sie (und Ihre Angehörigen) über eine – mindestens auf ein Jahr befristete - Aufenthaltserlaubnis verfügen.

Einkommensgrenzen

Das Einkommen und die Einkommensgrenze bestimmen sich nach § 3 des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (NWoFG) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Wohnraumfördergesetzes (DVO-NWoFG) vom 21.1. 2011 (Nds. GVBl. S. 16).

Die Einkommensgrenzen orientieren sich an der Größe des Haushaltes und an der jeweiligen Förderung der Wohnung.

Einige Bundesländer (auch Niedersachsen) haben die Möglichkeit genutzt, bei der Förderung von neuen Objekten in bestimmten Gebieten höhere Einkommensgrenzen festzulegen. Zusätzlich gibt es Wohnungen, bei denen eine sogenannte “erweiterte” (um 60 Prozent erhöhte) Einkommensgrenze gilt.

Einen groben Überblick bietet Ihnen diese Tabelle:

Einpersonenhaushalt 17.000 Euro
Zweipersonenhaushalt 23.000 Euro

Jede weitere Person

3.000 Euro
Jedes weitere Kind 3.000 Euro

Ermittlung des bereinigten Haushaltseinkommens

Für die Einkommensgrenze aller Haushaltsangehörigen wird das bereinigte Jahreseinkommen benötigt. Das bereinigte Jahreseinkommen setzt sich aus der Summe aller positiven Einkünfte nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) zusammen.


Als Einkommen anzusehen sind beispielsweise folgende Einkünfte:


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bruttoeinkünfte)
BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld
Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten


Nicht als Einkommen anzusehen sind folgende Einkünfte:


Kindergeld
Wohngeld als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung
steuerfreie Arbeitnehmer-Sparzulage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (zum Beispiel letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung, letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen, Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte wie Unterhaltsleistungen)
  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis oder Nachweis zur Pflegebedürftigkeit
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Beantragungsgebühren für den WBS: ca. 15 - 35 Euro

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Formulare

Rechtsgrundlagen