Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Trinkwasser

Wasser für den menschlichen Gebrauch (zum Beispiel Trinkwasser) muss gemäß § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

Das Gesundheitsamt überwacht die Trinkwasserqualität nach den Vorschriften der Trinkwasserverordnung. Die Bevölkerung im Landkreis Schaumburg wird fast ausschließlich über öffentliche Wasserversorgungsunternehmen mit Trinkwasser versorgt. Diese müssen ihr Wasser regelmäßig bakteriologisch und chemisch kontrollieren und die Ergebnisse dieser Untersuchungen dem Gesundheitsamt mitteilen. Sollte das Trinkwasser einmal nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu unterrichten, damit entsprechende Schutzmaßnahmen abgesprochen und ggf. angeordnet werden können.

Haushalte, die ihr Trinkwasser nicht über öffentliche Wasserversorgungsunternehmen beziehen, sondern über einen eigenen Brunnen, haben dies dem Gesundheitsamt gemäß § 13 Trinkwasserverordnung formlos schriftlich anzuzeigen und regelmäßig zu überwachen.

Eine Anzeigepflicht gilt gemäß § 13 Trinkwasserverordnung auch für Inhaber von Wasserversorgungsanlagen gemäß § 3 Nr. 2 Buchstabe e der Trinkwasserverordnung, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit, insbesondere in Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Gaststätten und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen, bereitgestellt wird.

Rechtsgrundlage

Nützliche Links