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Arbeitsaufenthalt - Einreise zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte mit Berufsausbildung

§ 20 Abs. 1 AufenthG eröffnet mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erstmals Fachkräften mit Berufsausbildung die Möglichkeit eines Aufenthalts im Bundesgebiet zum Zweck der Arbeitsplatzsuche.

Eine Fachkraft mit Berufsausbildung ist ein Ausländer, der eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine ausländische Berufsqualifikation, die mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertig ist, besitzt. Eine solche inländische qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Bei einer ausländischen Berufsausbildung ist die Feststellung der vollen Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung durch die für die berufliche Anerkennung zuständige Stelle zwingende Voraussetzung. Mit der Feststellung der vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsausbildung gilt der Ausländer als Fachkraft mit Berufsausbildung.

Gegenstand der Suche muss eine Beschäftigung als Fachkraft sein. Der Ausländer muss das Anforderungsprofil aufgrund seiner Berufsqualifikation erfüllen. Der Ausländer muss also als Fachkraft einen Beruf ausüben wollen, zu dem er aufgrund seiner Berufsqualifikation befähigt ist.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer des Aufenthaltes wird ausnahmslos vorausgesetzt. Weiterhin muss der Antragsteller über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen. In der Regel sind hier deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B 1 des GER erforderlich und durch Vorlage geeigneter Sprachzertifikate nachzuweisen.

Der Höchstzeitraum, für den der Aufenthaltstitelerteilt werden kann, beträgt sechs Monate. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt im Grundsatz nicht zur Erwerbstätigkeit, ermöglicht jedoch dem Aufenthaltszweck entsprechend Probebeschäftigungen für bis zum zehn Stunden je Woche, zu deren Ausübung die Berufsqualifikation berechtigt. Durch diese Probebeschäftigung soll Arbeitgeber die Besetzung einer Stelle einer ausländischen Fachkraft erleichtert werden, indem er die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers erprobt.


Informationen zum Visumverfahren finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.