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Grundstücksverkehrsgenehmigung

Werden land- oder fortwirtschaftliche Grundstücke, ab einer Größe von 0,5 Hektar, veräußert, so bedarf dieser Vertrag zur Gültigkeit einer Genehmigung durch den Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises Schaumburg. Gleiches gilt auch für die Veräußerung von Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich: die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumanteils an einem Grundstück, die Veräußerung eines Erbanteils, an einen anderen, als an einen Miterben, wenn der Nachlass im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht sowie die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück. Zur Stellung es Antrages auf Genehmigung sind die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist, berechtigt. Hat ein Notar den Vertrag beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, die Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigungsbehörde hat binnen eines Monats nach Eingang des Antrages eine Entscheidung zu treffen. Durch den Erlass eines Zwischenbescheides kann diese Frist auf zwei Monate verlängert werden.