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Schulaufenthalt

Bei einem Schüleraustausch im Sinne von § 16f Abs. 1 AufenthG handelt es sich um einen zeitlich befristeten Schulaufenthalt, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht über-schreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Erfasst ist hiervon auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr. Dieser zeitlich befriste-te Schüleraustausch erfordert nicht, dass in jedem Fall ein „Eins zu Eins“-Austausch erfolgt. Vielmehr ist von Bedeutung, dass bei einer Gesamtbetrachtung langfristig und global ein Schüleraustausch erfolgt.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16f Abs. 1 AufenthG berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

§ 16f Abs. 2 AufenthG regelt den Besuch allgemeinbildender Schulen. Bislang galt generell, dass nur in Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis für den Schulbesuch erteilt werden konnte. Nunmehr wird der Schulbesuch nicht mehr nur auf Ausnahmefälle beschränkt. Durch die Streichung der Beschränkung auf Ausnahmefälle wird generell mehr Schülern der Be-such deutscher Schulen ermöglicht. Die Ausbildungskosten der Schüler müssen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit durch die Eltern zumindest überwiegend getragen werden.

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16f Abs. 2 AufenthG berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Informationen und Voraussetzungen erfahren Sie beim Niedersächsischen Kultusministerium oder erfragen Sie bitte vor Einreise des Schülers bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.