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Fischereipachtverträge

Leistungsbeschreibung

Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden und stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht. Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf eine kürzere Zeit verlängert werden. Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis. Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrages kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.