Sprungziele
Hauptmenü
Seiteninhalt

Eingliederungshilfe für Erwachsene, Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

1. Abschnitt

Die Eingliederungshilfe ist zurzeit (2018) noch eine Sozialleistung nach dem SGB XII. Sie soll Menschen mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 SGB XII). Im Zuge einer umfassenden Reform ist die Eingliederungshilfe ab 2017 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (BTHG) neu geregelt worden. Die meisten Bestimmungen hierzu treten ab 2018 oder 2020 in Kraft. 2020 sollen die Bestimmungen zur Eingliederungshilfe vollständig in den Kontext des SGB IX überführt worden sein.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es

  • drohende Behinderungen zu verhüten
  • vorhandene Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und
  • Menschen mit Behinderungen möglichst weitgehend in die Gesellschaft einzugliedern.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe können beispielsweise gehören:

  • Integrative und heilpädagogische Hilfen für noch nicht schulpflichtige Kinder
  • Schulbegleitende Hilfen für Kinder
  • Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
  • Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen)
  • Ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung
  • Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Ambulant Betreutes Wohnen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen)

Persönliches Budget für Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Unterstützungsleistungen haben, können sich diesen Anspruch als „Persönliches Budget“ auszahlen lassen. Mit diesem Geld haben die Betroffenen die Möglichkeit, Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen nach ihren eigenen Vorstellungen einzukaufen. Damit können sie die Art und die Gestaltung der Hilfe selbst bestimmen. Der Gesamtbetrag eines Persönlichen Budgets darf den Wert der Sachleistungen, auf die Menschen mit Behinderungen alternativ Anspruch haben, nicht überschreiten. Unabhängig davon, wer die Kosten für das Persönliche Budget zu tragen hat – Krankenkasse, Pflegekasse, Bundesagentur für Arbeit, Rentenversicherung, Sozialamt etc. –, müssen die Betroffenen nur einen Antrag stellen.

Vorraussetzungen

Die Eingliederungshilfe ist in der Regel eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern (z.B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen.

Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Ausnahmen hiervon gibt es beispielsweise bei der Frühförderung oder schulbegleitenden Hilfen für Kinder, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist der Landkreis in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt besteht. Bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Träger, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt vor Einrichtungsaufnahme bestand.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis
  • Einkommens- und Vermögensunterlagen
  • Nachweis über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweise über vorrangige Leistungen, z.B. Pflegekasse, Rententräger
  • Nachweis über die Höhe der Unterkunftskosten

Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang und Prüfung des kompletten Antrages und sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.  Eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes wird im Bedarfsfall eingeholt.

Rechtsgrundlage

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort können Sie um Beratung und Unterstützung bitten oder gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Behörde wird Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Die Behörde wird ein Teilhabe- und / oder Gesamtplanverfahren durchführen, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben, ob und in welcher Höhe Sie Eingliederungshilfe erhalten.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Sie können Eingliederungshilfe beantragen, wenn

  • Sie eine Behinderung haben.
  • Sie von einer Behinderung bedroht sind.
  • Ihre Behinderung Sie im täglichen Leben einschränkt. 

Ihr individueller Unterstützungsbedarf wird im Rahmen eines Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens durch den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe festgestellt.

Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von vielen unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden.

Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.

Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn eine volljährige Person noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
 

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Grundsätzlich ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem/der Ihr Wohnsitz liegt.

19.07.2022