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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

Darüber hinaus werden Mehrbedarfe anerkannt bei

  • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • voller Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
  • Schwangerschaft,
  • Alleinerziehung von Kindern,
  • kostenaufwendiger Ernährung bei Krankheit,
  • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung,
  • gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfBM oder vergleichbarer Einrichtung und
  • Leistungsberechtigten mit Behinderungen, die Hilfe zur Schulbildung oder hochschulischen Ausbildung nach § 112 SGB IX erhalten.

Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

.Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

An wen muss ich mich wenden

Die Zuständigkeit liegt beim Sozialamt des Landkreises Schaumburg.

Landkreis Schaumburg
Sozialamt
Breslauer Straße 2-4
31655 Stadthagen

Ihre Ansprechpartner sind dort während der Öffnungszeiten wie folgt zu erreichen:


Voraussetzungen

• Bedürftigkeit
• gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
• Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres
• Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben
• Personen ab 18 Jahren, die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Antragstellung ist erforderlich. Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der oben genannten Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Leistungen der Grundsicherung beginnen mit der Antragstellung. Diese wirkt auf den ersten Tag des Antragsmonats zurück.

Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 12 Kalendermonate bewilligt und dann überprüft.

Ändern sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es wichtig, Änderungen, wie beispielsweise eine Mieterhöhung, sofort mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Da sich die Leistung individuell an der tatsächlichen Situation des Antragstellers bzw. des Leistungsberechtigten orientiert, erhalten Sie weitergehende Informationen und eine individuelle Beratung bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner.


Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.
Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Grundsicherung

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsiches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Die antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehen bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und entweder

  • die Altersgrenze (§ 41 SGB XII) erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder anderer Leistungsträger das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung erhalten.

Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung