Wohngeld Bewilligung
Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Voraussetzungen
- Sie sind Mieterin oder Mieter
Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss - Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss
Welche Unterlagen werden benötigt?
• ausgefülltes Antragsformular
• Nachweise zum Einkommen
• Nachweis zur Miete oder Belastung
Alle Unterlagen erhalten Sie bei den zuvor genannten Stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist. Eine rückwirkende Gewährung und damit auch Zahlung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Rechtsgrundlagen
• Wohngeldgesetz (WoGG)
• Wohngeldverordnung (WoGV)
• Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV)
• Erstes Buch SGB (SGB I)
• Zehntes Buch SGB (SGB X)
Was sollte ich noch wissen?
Die Gewährung von Wohngeld eröffnet den Zugang zu dem sogenannten „Bildungs- und Teilhabepaket“. Wohngeldbezieherinnen und -bezieher können damit eine weitere finanzielle Unterstützung für ihre Kinder geltend machen. Alle Informationen finden Sie bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung (BuT).
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) stellt auf seiner Homepage ausführliche Informationen zur Wohngeld-Reform zur Verfügung. Hier finden Sie u. a.
- Broschüre „Wohngeld 2020 – Ratschläge und Hinweise“
- Wohngeldrechner ab 01.01.2023
- Wohngeldtabellen
Formulare
Beantragung von Mietzuschuss:
- Verdienstbescheinigung178 kB
Beantragung von Lastenzuschuss:
- Verdienstbescheinigung178 kB
Beantragung von Mietzuschuss bei Heimbewohnern:
- Antrag Heimbewohner354 kB
In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.
Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.
Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.
- Sie sind Mieterin oder Mieter
- Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
- Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
- Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss