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Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen


Achtung!


Es besteht jetzt für alle Kunden der Zulassungs- und Führerscheinstelle die Möglichkeit, online Termine zu vereinbaren!

Zur Buchung eines Termins wählen Sie bitte über die Schaltfläche "Online-Terminvereinbarung" ihren Wunschstandort aus (Führerscheinstelle nur in Stadthagen).

Eine telefonische Terminvereinbarung wird nicht angewandt!

Es ist jedoch auch weiter möglich, ohne zuvor vereinbarten Termin mit Ihrem jeweiligen Anliegen vorzusprechen.

Für die Autohändler ändert sich an dem bisherigen Verfahren nichts.

Für die Zulassungsstellen in Stadthagen & Rinteln wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen. Außerdem sind auch weiterhin die Abstands- und Hygienevorschriften zu beachten!

Vorgezogener Umtausch von Führerscheinen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 15.02.2019 den Umtausch von Führerscheinen beschlossen. Dieser vorgezogene gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung  europäischer Vorgaben notwendig. Nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.04.2015, S. 68)) sind bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerschein ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953 - 1958
19.01.2022
1959 - 1964
19.01.2023
1965 - 1970
19.01.2024
1971 - oder später
19.01.2025

 

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

Ausstellungsjahr
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001
19.01.2026
2002 - 2004
19.01.2027
2005 - 2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012 - 18.01.2013
19.01.2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig.

Es handelt sich dabei nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • alter Führerschein
  • Personalausweis
  • original Unterschrift auf Behördenvordruck
  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde Ihres Führerscheins (sofern Ihr Führerschein nicht durch den Landkreis Schaumburg ausgestellt wurde)

Welche Gebühren fallen an?

  • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
  • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

Rechtsgrundlage

  • Führerschein