Kraftfahrzeug Zulassung bei Umschreibung auf einen anderen Halter außerhalb des Zulassungsbezirkes
Wenn ein Fahrzeug auf eine neue Halterin/einen neuen Halter bzw. dieselbe / denselben aus einem anderen Zulassungsbezirk umgeschrieben werden soll, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle im neuen Zulassungsbezirk gestellt werden. Bei Umschreibungen ohne Halterwechsel kann das bisherige Kennzeichen beibehalten werden. Die Beantragung kann persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterein/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – beziehungsweise den Firmensitz/die Niederlassung.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (zum Beispiel Alu-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), benötigen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch eine amtlich anerkannte sachverständige Person (zum Beispiel TÜV-Gutachterin/TÜV-Gutachter).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bisherige Kennzeichenschilder bei noch zugelassenen Fahrzeugen und Kennzeichenänderung sowie bei zugelassenen Fahrzeugen und Halterwechsel
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- Prüfbericht der letzten gültigen Hauptuntersuchung (HU)
- entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war oder
- bei Fahrzeugen, bei denen die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist – § 29 Absatz 10 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei gegebenenfalls abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden.
- Alternativ: eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder der Nachweis der Steuerbefreiung.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich
- formlose, schriftliche Vollmacht für die antragstellende Person und den Personalausweis sowie den Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
bei Firmen zusätzlich
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister mit der aktuellen Firmenadresse
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht bei Erledigung durch Dritte
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
bei Vereinen zusätzlich
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich
- Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
- deren Ausweise
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr entstehen Gebühren in Höhe ab 17,80 Euro.
Für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens wird eine Gebühr in Höhe von 10,20 Euro erhoben.
Die Gebühr für die Kennzeichenreservierung beträgt 2,60 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 6
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 13
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 23
Straßenverkehrs-Zulassungsverordnung (StVZO), § 29 Absatz 10
Was sollte ich noch wissen?
Seit 01. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere, Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet. Ein Umtausch durch die Fahrzeughalterin/den Fahrzeughalter ist nicht vorgeschrieben. Die bisherigen Fahrzeugpapiere werden gegen die neuen Dokumente (Teil I und II) getauscht, sobald die Zulassungsbehörde neue Fahrzeugunterlagen ausstellt.
- Zulassung des Fahrzeuges auf den Hauptwohnsitz einer Privatperson