Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
Zulassung eines Fahrzeugs, das im Ausland (Nicht-EU-Land) bereits zugelassen war, ist auf Antrag möglich. Die Zulassung erteilt die zuständige Zulassungsbehörde. Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug im Ausland kaufen oder mit einem im Ausland auf Sie zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland umziehen, müssen Sie für dieses Fahrzeug die Zulassung beantragen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher im Ausland zugelassen war, ist im Vergleich zur Neuzulassung beziehungsweise Umschreibung aufwendiger, da mehr Unterlagen benötigt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters, die nicht älter als 3 Monate ist
- ausländische Zulassungsbescheinigung
- Certificate of Conformity – COC (EG-Typgenehmigung) oder Datenbestätigung der Herstellerfirma – dann ist eine Untersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich – oder eine Vollabnahme nach § 21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 23 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Dieses muss bei Zulassung, auch durch Dritte, schriftlich im Original von der Halterin/vom Halter unterschrieben vorgelegt werden. Bei ggf. abweichender Kontoinhaberin/abweichendem Kontoinhaber muss dieses Mandat im Original von der Halterin/vom Halter und von der Kontoinhaberin/vom Kontoinhaber unterschrieben werden. Die angegebene Bankverbindung ist nachzuweisen.
Alternativ: eine Bescheinigung, wonach das Hauptzollamt auf die Einzugsermächtigung verzichtet oder der Nachweis der Steuerbefreiung.
- noch vorhandene ausländische Kennzeichenschilder
- Verzollungsnachweis entsprechend § 6 Absatz 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Dies gilt ebenso für Fahrzeuge, die von Mitgliedern ausländischer militärischer Streitkräfte bzw. Hauptquartiere erworben wurden.
Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung ist eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde vorzulegen, die besagt, dass die antragstellende Person zur Zulassung in einem anderen Staat berechtigt ist.
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich
- formlose, schriftliche Vollmacht für die antragstellende Person und den Personalausweis sowie den Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll.
- bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister mit der aktuellen Firmenadresse
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht bei Erledigung durch Dritte.
für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zusätzlich
- komplette Übersicht der Gesellschafterinnen/Gesellschafter – in der Regel Gesellschaftervertrag
- Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll – von allen Gesellschafterinnen/Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt
bei Vereinen zusätzlich
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
- Einverständniserklärung und Unterschrift der Erziehungsberechtigten
- deren Ausweise
Als Rechtsmittel ist in der Regel die Erhebung einer Klage vorgesehen.