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27.08.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg - Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften -

online gestellt am 27.08.2021 und damit veröffentlicht

Der Landkreis Schaumburg erlässt gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) in Verbindung mit § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG); § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Verlängerung des Gültigkeitszeitraums der Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Schaumburg – Testungen temporär beschäftigter Erntehelferinnen und Erntehelfer in Sammelunterkünften – vom 29. Juni 2021 - wird aufgehoben.
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gem. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

I. Begründung

Mit Neufassung der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Nds. Corona-Verordnung) und Inkrafttreten dieser Verordnung am 25. August 2021 treten die bisherigen Maßgaben außer Kraft.

Am 25.08.2021 ist die Nds. Corona-Verordnung in der neuen Fassung in Kraft getreten. Die Regelungen zu Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben in Niedersachsen, die temporär Erntehelferinnen und Erntehelfer beschäftigen, die sie in Sammelunterkünften unterbringen werden nunmehr in § 13 „Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben“ im vierten Teil der Nds. Corona-Verordnung getroffen.

§ 13 Abs. 2 der Nds. Corona-Verordnung beinhaltet Regelungen für Testungen in landwirtschaftlichen Betrieben in Niedersachsen, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen und in Sammelunterkünften unterbringen. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben wie bisher einer Testpflicht.

Die Umsetzung der Testverpflichtung in den benannten Betrieben hat somit nicht mehr per Erlass einer Allgemeinverfügung zu erfolgen.

Die o.g. Allgemeinverfügung ist daher aufzuheben.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.


II. Bekanntmachungshinweise

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben und tritt sodann in Kraft.

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.

Stadthagen, den 26.08.2021

Landkreis Schaumburg

Der Landrat

In Vertretung

Klaus Heimann