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30.11.2021

Allgemeinverfügung des Landkreises Schaumburg zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2, Feststellung der "Warnstufe 2"

Mit Allgemeinverfügung vom 29.11.2021 ist festgestellt worden, dass im Kreisgebiet des Landkreises Schaumburg die "Warnstufe 2" gilt.

Ab dem 01. Dezember 2021 (00.00 Uhr) gelten damit die Schutzmaßnahmen der §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 12 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, nach denen der Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen und die Inanspruchnahme der dort genannten Leistungen auf geimpfte und genesene Personen, die zusätzlich getestet sein müssen (2G +), beschränkt ist.

Erreichen gemäß § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in Bezug auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt in einem 5-Tages-Abschnitt der Leitindikator "Hospitalisierung" mindestens den Wertbereich "6" und der Indikator "Neuinfizierte" mindestens einen Wertbereich von mehr als "100", so stellt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung den Zeitpunkt fest, ab dem die "Warnstufe 2" in seinem oder ihrem Gebiet gilt. Die jeweilige Warnstufe gilt ab dem übernächsten Tag nach dem Ablauf des 5-Tages-Abschnitts. Aus dieser Feststellung folgt, dass die Schutzmaßnahmen für die "Warnstufe 2" gemäß §§ 4 bis 6 und §§ 8 bis 12 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zur Anwendung kommen.

Der Leitindikator "Hospitalisierung" betrug in den letzten 5 Werktagen mehr als "6".

Die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte Zahl der Neuinfizierten, im Verhältnis zur Bevölkerung, betrug an 5 aufeinanderfolgenden Werktagen (5 Tages-Abschnitt) seit dem 03.11.2021 unverändert mehr als 100 Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten 7 Tagen.

Daher war der Erlass der Allgemeinverfügung zwingend erforderlich.

Die Allgemeinverfügung ist am 30.11.2021 auf der Internetseite des Landkreises unter www.schaumburg.de, Rubrik Corona/Regelungen, veröffentlicht worden.

Mit der Feststellung der "Warnstufe 2" gilt insbesondere Folgendes:

In "Warnstufe 2" wird die Beschränkung auf 2G+ eingeführt. 2G+ bedeutet, dass zusätzlich zu einem Impf- oder Genesenennachweis ein aktueller negativer Testnachweis vorgelegt werden muss. Dies gilt in "Warnstufe 2" für alle Veranstaltungen im Innenbereich (draußen 2G) und generell für Weihnachtsmärkte. Die 2G+ Vorgabe erstreckt sich zudem auf die Innenbereiche von Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Gastronomie, Beherbergung und auf alle körpernahen Dienstleistungen. Unter freiem Himmel gilt in "Warnstufe 2" die Beschränkung auf die 2G-Regeln.

Generell gilt, dass in "Warnstufe 2" nur noch bis zu 15 Personen ohne 2G+ in Innenbereichen bzw. 2G unter freiem Himmel zusammenkommen dürfen. In sämtlichen Warnstufen gilt mit Änderung der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung zudem, dass die Privilegierung bei 2G (kein Abstand, keine Maske) zurückgenommen wird.